Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 06.07.1954 – 5 StR 220/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

2285 072

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Handelsvertreter Enil M EEED aus HEBE, geboren an DD EB in sch@w/sa.,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 22.Januar 1954 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen einer Beleidigung in den Fällen SB und WW verurteilt worden ist. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an des Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

-2-

Gründe§

Der Angeklagte ist"we;,en Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in zwei Fällen und wegen Beleidigung in einem Falle" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Straefrechts. Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht näher ausgeführt worden ist. uch die im Zusammenhang mit der Sachrüge erhobenen Einzelbeanstandungen sind überwiegend unbeachtlich; sie wenden sich zumeist nur gegen die Peststellungen als solche und gegen die Beweiswürdigung. Insbesondere verkennt die Revision, daß alle denkgesetzlich möglichen Schlußfolgerungen des Tatrichters in der Revisionsinstanz keiner Nachprüfung unterliegen.

4uf die allgemeine Scchrüge aber war das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben.

1.) Keine rechtlichen Bedenken bestehen im Ergebnis gegen die Verurteilung des „ngeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Nr 3 StGB.

Im Falle Renate IB nimmt die Strafkammer allerdings zu Unrecht an, daß die - rechtlich bedenkenfrei festgestellten - Verstöße gegen § 176 Nr 3 StGB mit den im Jahre darauf erfolgten Beleidigungen im Fortsetzungszusammenhang ständen. Wie Urteilsspruch und Urteilsgründe ausweisen, bestraft sie den Angeklagten aber nur wegen des Verbrechens. Das Landgericht hat mithin nicht übersehen, daß der Vergehenstatbestand der tätlichen Beleidigung durch den Verbrechenstatbestand der Unzucht mit Kindern aufgezehrt wird (- Sondergesetz -). Dann aber ist der Angeklagte durch die rechtsirrige Annahme des Fortsetzungszusamnenhanges - insoweit mangelt

es im übrigen auch an ausreichenden Darlegungen zum Gesamtvorsatz - hier auch nicht beschwert. Denn der

- 3.

Urteilsmangel war ersichtlich für die Straffrage ohne Bedeutung, wie allein schon die Höhe der im Falle Lin verhängten Einzelstrafe ergibt.

2.) Dagegen konnte die Verurteilung des Angeklagten

wegen Beleidigung in den Fällen Sb uni wen keinen Bestand haben.

a) Das Landgericht stellt hierzu im wesentlichen folgendes fest:

In der Autowerkstatt Jda= Angeklagten spielten zwei Mädchen im Alter von 8 und 9 Jahren. Mit diesen Kindern ließ sich der Angeklagte auf eine Unterhaltung über geschlechtliche Pragen ein. Auf die Aufforderung der Mädchen, ihnen zu erzählen, wie man Kinder bekäme, erklärte er, die Frau erhielte dabei eine "Spritze"; solche Dinge mache er euch mit seiner Freundin, "Die Kinder verstanden, daß der iIngeklagte hiermit den Geschlechtsverkehr meinte",

Nach Auffassung des Landgerichts hat der Beschwerdeführer sich durch seine Äußerungen einer Beleidigung schuldig gemacht, weil "seine schamlosen Äußerungen über den Geschlechtsverkehr eine Mißachtung des Ehrgefühls der noch unmündigen Kinder und zugleich ihrer Eltern darstellten".

b) Die knappen Ausführungen des Urteils erwecken Zweifel, ob der Tatrichter die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Beleidigung genügend geprüft hat.

Diese Bedenken bestehen vor allem in Bezug auf die innere Tatseite. Das Landgericht stellt es entscheidend darauf ab, welche Deutung die Kinder der Äußerung des Angeklagten beigemessen hatten. Wesentlich ist aber, daß der Täter mit dem Bewußtsein gehandelt hatte, seine Kundgebung sei zur Ehrenkränkung geeignet. Ausdrückliche Feststellungen hierüber fehlen im Urteil. Auch dem Zusammen-

hang der Entscheidungsgründe kann insoweit nichts entnommen «cn, zumal die Veranlassung zum Gespräch und zu

- 4 -

-4-

der Äußerung des Angeklagten allein von den Kindern

(und nicht vom Beschwerdeführer) ausgegangen war, so daß die Möglichkeit besteht, der Beschwerdeführer habe mit seiner Bemerkung die Kinder nicht beleidigen, sondern

nur loswerden wollen. Diese Möglichkeit konnte um so weniger ausgeschlossen werden, als das Urteil auch die äußere Tatseite nur dürftig (nahezu formelhaft) behandelt, so daß die Darlegungen hierzu ebenfalls keine Anhaltspunkte für den Vorsatz des Angeklagten bieten.

ce) Weitere rechtliche Bedenken ergeben sich daraus, aaß die Strafkammer auch eine Beleidigung der Eltern als erwiesen ansieht. Denn nicht in jedem Fall der Vornahme unzüchtiger Handlungen an einem Kind ist zugleich der Inhaber der elterlichen Gewalt beleidigt. Es müssen besondere Umstände zu dem beleidigenden Verhalten des Täters hinzutreten, die einen unmittelbaren Angriff auf die Ehre des Vaters oder der Mutter erkennen lassen (vgl BGH in 3 StR 56/53 vom 24.9.1953 und RGSt 70,245 /2487). Solche sind hier weder der allgemeinen Sachdarstellung noch den Ausführungen zur rechtlichen Würaigung zu entnehmen,

3.) Die - somit in vollem Umfange erforderliche - Aufhebung der Verurteilung wegen Beleidigung berührt nicht die Verurteilungen in den übrigen Fällen. Es kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Höhe dieser Strafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung (von nur zwei Monaten Gefängnis) beeinflußt worden ist. Im Falle Ulla EP ergibt sich dies im übrigen von selbst, weil hier nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

Notwendig mu das Lanizericht aber eıre neue Gesamtsirefe bilden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Kofrie Schaidt Siemer Schnitt