Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.07.1954 – 2 StR 40/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2310 077 2
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gyegen
den Kaufmann Heino R MEN ::.: OMEEEEEEEED. geboren arı EEE 1924 in vum (Kreis OMEEEEEEEED) ;
wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Abgabenhinterziehung u.a:
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich . Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.- Arndt Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. bei der ‚Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 24. September 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das’ Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen:
Von Rechts wegen
. Die Ötrafkammer hat den Angelilagten wegen fortgesetzter, gewerbsmässiger Zbgabenhehlerei und Abgabenhinterzichung verurteilt: Der Angeklagte erwarb und veräusserte Kaffee und Tee, den der Holländer VB unä ein gewisser EB in die Bundesrepublik ohne Zollentrichtung geschafft hatten. VB brachte die Waren in seinem Omnibus unter Gepäck verborgen äurch die Zollebfertigung, während MB iie Schmuggrelwaren unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Inlanä brachte und nahe der Grenze im Freien versteckte, wo der Angeklagte sie abholte.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts und wendet sich in der Begründung nur gegen die Strafzumessung:
Die Verurteilung wegen Äbgabenhehlcrei und Abgabenhinterziehung enthält keinen Rechtsfehler. Die Ver&usserung einer Schmuggelware ist noch Abgabenhinterziehung — und nicht Abgabenhehlerei -, solange die Schmuggelware nicht zur Ruhe gekommen ist. Die Entscheidung, wann Schmuggelgut zur Ruhe kommt, ist im wesentlichen Tatfrage. Die hier vorgenomz:ene Wertung der Strafkammer, dass das bei den \ieren von Ve der Fall sei, nicht aber im Falle IB, 1ässt keinen Rechtsfehler erkennen.
Bei der Strafzumessung führt die Strafkammer aus, die Abholung der Waren im Falle ID aus den Verstecken im stark bewachten Grenzgebiet am Niederrhein lasse eine erheb-
liche verbrecherische Energie erkennen. Darin liegt kein Rechtsfehler und keine unzulässige Verwertung von Tatbestandsmerkmalen als Strafschärfungsgrund. Denn es gibt Beteiligungen am Schmuggel, die leichter und gefahrloser ausgeführt werden können, so dass der Täter dabei weniger Hemmungen überwinden muss. - Die Strafkammer verwertet schärfend ferner den Umstand, dass äurch den Angeklagten & eine beträchtliche Reihe seiner Abnehmer in Strafverfahren i
verwickelt worden ist, Auch das durfie zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, weil damit nur die Ausführungs- “ art und die Folgen der Tat schärfend verwertet sind, Der Schmuggel nur zum eigenen Bedarf ohne Hinzuziehung Dritter wiegt leichter als der, bei dem die Ware an einen grossen Abnehmerkreis abgesetzt wird. Durch die Bemerkung der Strafkammer ist ausserdem der Umfang der Tat berücksichtigt. Die Festsetzung einer höheren Strafe im Falle Jakobs enthält deshalb keinen Rechtsfehler.
Die Revision des Angeklagten muss daher verworfen wer- .
den.
Mit Rücksicht auf die neue Bestimmung des § 23 StGB muss die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Fra-
ge einer Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Dr. lioericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Arndt Menges
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