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BGH Entscheidung vom 02.07.1954 – 2 StR 125/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 125/54 2310 078

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Landwirt Georg ı EEE zus DEE: zebcoren an EEE 1919 ir rum.

wegen keineides

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung,

Oberregierungsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEEEEND als Urkundsbeamter der schäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 17. Dezember 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Dem Angeklagten war zur last gelegt, am 10. Februar 1953 bei der Leistung des Offenbarungseides vor dem Anmtsgericht in Delmenhorst falsche Angaben gemacht und sein Vermögen nicht vollständig angegeben zu haben, um seinen Vater an der Vollstreckung einer Forderung zu hindern. Die Strafkammer hat ihn jedoch von der Anklage des keineids und Betrugs freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die nur die Sachbeschwerde erhebt, ist be-

gründet.

Ohne Rechtsirrtum verneint die Strafkamner eine Eidesverletzung hinsichtlich eines grauen Anzuges, einer schwarzen Jacke, eines Motorrades und eines Schweines.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Anzug “ und die Jacke angegeben; das kotorrad war nicht sein zigentum, so dass er es in dem Vermögensverzeichnis nicht aufführen durfte. Dies gilt auch für das Schwein, da es

Pigentum seines Schwiegervaters war und er es für ihn

‚verkaufte. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass der Erlös, den sein Schwiegervater ihm und seiner Tochter zur Tilgung von Schulden überliess, keine Einnahme für ihn war,

Keinen Rechtsfehler zeigt auch der Freispruch wegen der Nichtangabe der Milcheinnahmen. Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten, dass er angenomnen hat, er brauche diese Einnahmen nicht anzugeben, da er hieraus keinen Überschuss erzielte. Sie schliesst weiter aus, dass er sich bei Anwendung der gebotenen und ihm nach seiner Persönlichkeit zuzumutenden Vorsicht hätte sagen müssen oder können, seine Aussage sei möglicherweise falsch. Diese Ausführungen

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‚Er hatte auch Gelegenheit hierzu, da er einen. Vordruck # ‚ des Vermögensverzeichnisses schon vor dem Termin zur Aus-

die Strafkammer auch in der Nichtangabe des Fahrrades

‚rechtlich £ehlerhaft. Die Strafkamner hätte berücksich-

sind rechtlich nicht zu beanstanden; sie verneint daher zutreffend insoweit einen vorsätzlichen und fahrlässi-

gen falschen Eid. E |

“ Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen

keine Straftat findet. Sie meint, es liege im Bereiche des Möglichen, dass der Angeklagte an das Fahrrad nicht gedacht habe, als er dem Richter bei der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses auf seine Fragen die ihm gehörenden Gegenstände benannte, Auch ein fahrlässiges Handeln hält sie nicht für nachweisbar, da ihm "nach Tage der Sache keine äusseren Hilfsmittel im Offenbarungseidtermin zu Gebote standen", die ihm ermöglicht hätten,- sein Gedächtnis aufzufrischen, und bei der verhältnismässig beschränkten Zeit im Termin auch ein Irrtum denkbar und entschuläbar sei.

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Die Strafkanmer beurteilt demnach die innere Tat- . seite nur nach den Umständen beim Offenbarungseidtermin. : Zu Recht bemängelt: die Revision diese Auffassung als -

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tigen müssen, dass der Angeklagte bereits vor der Eides- . E leistung die Rechtspflicht hatte, sich durch geeignete, 5 Erkenntnisquellen vorzubereiten (RG in HRR 1938, Nr 1077):

füllung erhalten hatte. Er war daher zumindest verpflichtet, diesen zu lesen und sich zu überlegen, welche Vermögenswerte er habe und angeben müsse. Nach dem Urteil hat er sich auch wegen der übrigen Gegenstände und Forderungen überlegt; ob sie ihm gehören oder ihm zustehen, und hiernach seine Angaben gemacht. Zudem ist ein Fahrrad ein täglicher Gebrauchszegenstand. Auch eine unge-

wandte Person ist in der Lage, ohne weiteres seinen Wert zu erkennen, und weiss auch, ob es ihr gehört. Es bedarf daher keiner besonderen Überlegung und es sind keine äusseren Hilfsmittel notwendig, um die Frage nach dem Eigentum oder Besitz an einem Fahrrad richtig zu beantworten. Zudem ist nach dem in der Anklage angeführten Vermögensverzeichnis unter Nr 6 ausdrücklich nach Fahrrädern gefragt; der Angeklagte hat nach dem Urteil auch angegeben, dass er gegen seinen Vater den Anspruch auf Herausgabe eines Fahrrades habe. Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt in dieser Richtung zu prüfen haben. Sie wird hierbei auf das neue Vorbringen des ‚Angeklagten in seiner Gegenäusserung eingehen müssen, das Rad’ habe kaum noch einen Wert gehabt. Wäre es wertlos gevwesen, hätte er es nicht angeben müssen (RGSt 60, 37).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges