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BGH Entscheidung vom 01.07.1954 – 3 StR 657/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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für die Amtliche Sammlung’
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Gesetz: Opium& § 10 Abs 1 Nr 1
Rechtssatzs Handel im Sinne des § 10 Abs 1 Nr 1 Opium@ treibt auch derjenige, der Stoffe, die er irrtümlich für Betäubungsmittel hält, als solche zum Kaufe.
anbietet. “
Aktenzeichen: 3 StR 657/53 Urt des BSH vom 1. Juli 1954 LG Duisburg
3 StR 651753
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Friedrich X HD zu: :-E, dort geboren an. ED iD
wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Juli 1954, an der teilgenommen haben;
senatspräsident Dr. notberg als Vorsitzender,
Bindesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr, Busch Bandesrichter Martin Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EBD in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GEBE vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst im» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für kecht erkannt:
Lie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 24. Jai 1952 wird verworfen.
. Die Sache wird jedoch zur Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Pewährung an das Landgericht zurückverwiesen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten: ' seines Kechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Das Lardgericht hat den Angeklagten wegen zweier
Vergehen nach § 10 £bs 1 kr 1 des Gesetzes über den’ Verkehr mit Betäubungsmitteln (vom 10. Dezember 1929 Opiumg ) zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft auf die Strafe an-
gerechnet und drei Flaschen mit Kochsalz, Zucker und Kartoffelmehl eingezogen.
Die kevision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der AngeklagS;e im November 1950 in Frankfurt am Main gemeinschaftlich mit dem Hitangeklagten Ip eine Flasche Kochsalz, die er von Li erhalten hatte und deren Inhalt er für echtes Kokain hielt, einem Kaufinteressenten für 30000 DM angeboten. Im Lezember 1950 hat er dieselbe Flasche in Duisburg und in Düsseldorf einem anderen Interessenten zum Kauf angeboten. Beide Male kam es nicht zum Verkauf, Beim zweiten Versuch wurde der Angeklagte von der Kriminalpolizei in eine Falle gelockt und festgenommen. “
Das Landgericht hat diesen Sachverhalt rechtlich
zutreffend gewürdigt, wenn es annimmt. der Angeklagte
habe in zwei Fällen mit Kokain, einem der in § 1 u OpiumG aufgezählten Stoffe, "Handel getrieben" und sich dadurch zweier vollendeter Vergehen nach $ lc Abs 1 Nr 1 OpiumG schuldig gemacht, Ohne Erfolg macht demgegenüber die Revision geltend, es liege nur Versuch vor, ‚weil der Stoff in Wirklichkeit kein Kokain Br
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gewesen sei und § 10 Abs 4 OpiumG nur anwendbar sei, wenn das vermeintliche Betäubungsmittel in den Verkehr \ gebracht sei, was aber hier nicht geschehen sei,
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kishtig ist zwar, daß zum "Inverkehrbringen" im Sinne des $ lo Zbs 4 OpiumG mehr gehört. als bloßes Anbieten (<G DJZ 1932, Sp 808 und RG JW 1932, S 3346 Nr 14). Tas Landgericht hat daher mit kecht die Verurteilung nicht auf $ lo Abs 4 gestützt. Es ist ihm aber, entgegen der Ansicht der kevision auch darin beizutreven, daß es für den Fegriff des "Handeltreibens" nach § 10 Abs 1 Nr 1 OpiumG nicht darauf ankommt. ob der Stoff. der als Betäubungsmittel im Sinne des § 1 OpiumG angeboten wird, wirklich ein solches ist. Es ist nicht einmal erforderlish, daß ein solcher Stoff tatsäch lich vorhanden und für den Täter verfügbar ist, "Handeltreiben" ist jede eigennützige. auf Umsatz gerichtete Tätigkeit, auch die nur gelegentliche oder einmalige, auch die bloß vermittelnde (RGSt 53, 319; 54, 94; 58. 157; LJZ 1932, Sp 808: JW 1933, S 2772 Nr 14). Darunter fällt auch der Abschluß eines schuldrechtlichen Vertra-' ges, ja schon das Verhandeln, das nach der Absicht des Täters zum Vertragsschluss führen soll. Der Gegenstand, mit dem gehandelt wird, braucht dabei nicht zur Stelle zu sein. Handel treibt auch, wer eine Sache zum Kauf anbietet, ohne sie zu besitzen. Wenn es demnach nicht einmal darauf ankommt, ob das Betäubungsmittel, das der Täter anbietet, überhaupt zu seiner Verfügung steht so muß es auch gleichgültig sein. ob der Stoff, zu dessen Lieferung er sich erbietet, ein echtes Betäubungsmittel ist, oder ob er es nur für ein solches hält oder ob er.plant, ein wunechtes Betäubungsmittel zu liefern (vgl Schneidewin in Stenglein, Ergänzungs- \ band 1953 £ri 15 zu § 1o Opiumg). Der Angeklagte wollte.
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nach den Feststellungen echtes Kokain mit Gewinn verkaufen, Er hat daher mit einem Stoff der in § 1 OpimnG bezeichneten Art Handel getrieben und nicht nur versucht, Handel zu treiben (ebenso: RG DJZ 193?,
Sp 808).
Lie nevision des Angeklagten erweist sich demnach an sich als unbegründet. Jedoch ist seit dem tatrichterlichen Urteil § 23 StGB in der Fassung des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 in Kraft getreten. Die Gesetzesänderung ermöglichst eine Strafaussetzung zur Bewährung, wenn ihre . Voraussetzungen vorliegen, und somit eine mildere Verurteilung. Nach § 354 a StPO kann das kevisionsgericht die vesetzesänderung berücksichtigen, auch wenn sie erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils eingetreten ist. Daher wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zurückverwiesen.
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