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BGH Entscheidung vom 25.06.1954 – 2 StR 582/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 582/53 2513 064 /

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Peter S ED aus AB geboren em ED 19:7 in va;

wegen gemeinschaftlichen Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke els Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndv Bundesrichter Dr Menges

als beisitzende Richter, Iberstaatsanwelt ED in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE>

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

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Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. April 1955 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechismittels an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision verworfen.

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Gründe§

Der Angeklagie ist wegen gemeinschaftlichen Diepvstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts:

1.) Eine Verletzung des § 267 Abs 3 StPO sieht die Revision darin, dass nach ihrer Auffassung in dem angefochtenen Urteil nur lückenhafte Ausführungen

zum Strafmass gemacht worden sind. Der Verpflichtung des Gesetzes, die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimuend gewesen sind, Sei deshalb nicht genügt.

Bei dem Angeklagten ist strafschärfend berücksichtigt worden, dass er in den Jahren 1948 bis 1950 wiederholt verurteilt worden ist, wenn auch nur zu kleineren Geldstrafen, und dass er am 4. März i952, also nach Begehung der zur Aburteilung stehenden Straftat, wegen schweren Diebstahls mit drei Monaten Gefängnis bestraft wurde: Hieraus hat die Strafkammer geschlossen, dass der Angeklagte zu Eigentumsdelikten neigt Im übrigen wurde bei der Strafzumessung noch seine besonders verwerfliche Gesinnung zur Geltung gebracht, die sich darin offenberte, dass er seinen Arbeitgeber bestahl, dass er die Diebstähle der Eisenträger verabredete und die Mittäter dazu warb, wie überhaupt der von ihm jeweils geleistete

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, bei vermeintlich gleicher Tatbeteiligung nicht gleich hoch "bestraft werden müssen. Denn die persönlichen Verhältnisse

Tatbeitrag in dem Urteil mit in Rechnung gestell‘ worden ist. Auch das Alter des Angeklagten hat die Strafkammer in ihrem Urteil berücksichtigt, in dem es einleitend heisst, dass es sich bei. den Dieben, zu denen auch der Angeklagte zählt, um junge Leute handeie, die — von einer Ausnahme abgesehen - nicht älter als 25 Jahre seien, Bei der Strafzumessung hat also das Gericht die Höhe der Strafe nach der Persönlichkeit des Täters und seiner Schuld sowie nach dem Strafzweck bestimmt. Die Persönlichkeit des Angeklagten ist durch Berücksichtigung seines jugendlichen Alters und seinerVorstrafen sowie die Ari der Ausführung der zur Aburteilung stehenden Taten selbst deutlich gekennzeichnet. Auch das Mass Seiner Schuld ist erkennbar besonders abgewogen, Die verhängte Strafe hatte bei ihm nach der ausgesprochenen Auffassung der Strafkammer insbesondere den Zweck, der bei ihm festgestellten Neigung zu Eigentumsdelikten entgegenzuwirken: Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten, das im Urteil erwähnt ist, bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen hat.

Gegenüber dem Vorbringen der Revision ist noch darauf hinzuweisen, dass verschiedene Beteiligte an einer Straftat

des Täters sind ebenfalls zu berücksichtigen. Das Gericht ist auch nicht verpflichtet, bei mehreren Beteiligten die Gesamtstrafe jeweils unter gleichmässiger Kürzung der Summe der Einzelstrafen zu bilden. Im übrigen 'hat das Gericht nat dem Gesetz in seinem Urteil nur die Umstände anzuführen; di für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind, Hier nach müssen die Strafzumessungsgründe nicht erschöpfend 3m Urteil aufgeführt sein.

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Unter diesen Gesichtspunkten ist ein Rechtsfehler der Stralzumessungsgründe des angefochtenen Urteils nicht zu erkennen. Das Voräringen der Revision kann auch sonst keine Rechtsmängel. des Urteils aufzeigen. Solche haben sich auch bei der allgemeinen Nachprüfung des Urteils auf Grund der

-Sachrüge nicht ergeben.

2.) Bei. der Höhe der gegen den Angeklagten erkannten Strafe

besteht indessen Veranlassung, auf Grund der §§ 23 ff nl StGB noch zu prüfen, ob Strafaussetzung zur Bewährung angeordneü werden kanr (vgl Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53

vom 14. Oktober i953 in NJW i954, 39). Dieserhalb war die Sache unter Verwerfung der Revision im übrigen an das Landgericht

zurückzuverweisen. Dr: Moericke Dr, Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges

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