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BGH Entscheidung vom 24.06.1954 – 4 StR 45/54

4. Strafsenat

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4. StR 45/54 | 2323 031

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Karl-Heinz S@9 aus DB, dort geboren an @. ED EB,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bindesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. Oktober 1955 wird mit der Haßgabe verworfen, daß die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 49 StVO im Schuldspruch ent-

fällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen x

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Gründe§

Während einer Fahrt auf dem 9,40 m breiten kuhrschnellweg überholte der Angeklagte mit einem Fordlastwagen einen Personenkraftwagen, er fuhr mıt einer Geschwindigkeit von mindestens 70 km/st und kam bis auf "allenfalls wenige Zentimeter" seitlich an den eingeholten Wagen heran. Dabei "kollidierte" die rechteHinterraädfelge des Lastwagens mit der Radkappe des linken Vorderrades des Personenkraftwagens und erfaßte dann dessen linke vordere Stoßstange, Dadurch erhielt die Steuerung des Personenkraftwagens einen scharfen Schlag nach rechts; das Fahrzeug wurde aus seiner Fahrtrichtung nach rechts über die Fahrbahn hinausgetragen, streifte einen dort stehenden Baum und erfaßte unmittelbar darauf zwei junge Mädchen (Geschwister), die bei ihrem Spa-’ ziergang den etwa .60 cm breiten Sommerweg und den etwa 30 cm breiten Pflastersteinstreifen der Fahrbahnbegrenzung benutzten. Beide erlitten durch den wuchtigen Anprall schwerste Verletzungen, denen sie erlagen,

Das Landgericht hat den Beschwerdeführer - unter Freisprechung von der Anklage der Fahrerflucht - wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Es hat ihm ferner die Fahrerlaubnis mit der Maßgabe entzogen, daß ihm eine neue vor Ablauf von fünf Jahren nicht erteilt werden darf; der Führerschein ist eingezogen worden. Die

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Revision des Angeklagten hat keinen wesentlichen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführ+ und daher unbeachtlich.

2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat beim Überholen keinen genügenden seitlichen Abstand eingehalten. Dadurch kam es zur Berührung der beiden aneinander vorbeifahrenden Fahrzeuge und schließlich zum Anprall des Personenkraftwagens auf die beiden Mädchen. Es spielt, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt hat, für die Frage des ursächlichen Zusammenhanges keine Rolle, ob der in einer Entfernung von 1 m von der rechten Fahrbahnbegrenzung fahrende Personenkraftwagen etwa im Augenblick der Überholung wenige Zentimeter nach links gekommen war. Hätte der Angeklagte einen genügenden seitlichen Abstand eingehalten, so hätte diese geringe seitliche Bewegung nicht zur Berührung der beiden Fahrzeuge führen können. Mit Recht nimmt: der Tatrichter auch an, daß der Angeklagte schuldhaft verkehrswidrig gehandelt hat und daß der Unfall für ihn voraussehbar war. Im Schuldspruch hat lediglich die Verurteilung wegen Übertretung der 85 1, 49 StVO zu entfallen, weil § 49 auf Grundeeiner Neufassung durch u 3 die Veroränung vom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift hat (BGH in NIW 1954, 810 =. Nr 15).

3. Die Angriffe der Revision richten sich im, wesentlichen gegen die Strafzumessung,. Hier muß zunächst darauf hingewiesen werden, daß das Revisions-

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gericht nur jene Erwägungen des Landgerichts

einer rechtlichen Prüfung unterziehen kann, die der fatrichter in den Urteilsgründen angestellt hat; das Urteil bietet keinen Anhaltspunkt für die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht habe straferschwerend gewertet, daß gegen den Angeklagten zur Zeit der Hauptverhandlung weitere Strafverfahren schwebten, Die ausgesprochene Strafe steht auch nicht, wie’ die Revision dartun möchte, in einem übermäßigen Verhältnis zur Schwere der Schuld des Angeklagten. Wenn das Landgericht ausführt, zugunsten des Beschwerdeführers sei berücksichtigt worden, daß er kaum vorbestraft sei, so hat es dessen Bestrafung wegen Verkehrsübertretung im Auge. Die Wertung der Fahrweise des Angeklagten als grob fahrlässig und rücksichtslos 1äßt sich mit Rechtsgründen nicht angreifen. Der Angeklagte hat ohne jeden Anlaß bei einer hohen Geschwindigkeit mit einem seitlichen Abstand von nur wenigen Zentimetern überholt; ersichtlich ging es ihm darum, in seinem raschen Vorwärtskommen nicht durch weite Überholungsbewegungen gehindert zu werden. Wer sich in dieser Weise gegen eine Grundregel des Straßenverkehrs vergeht, handelt grob fahrlässig. Dieser Würdigung steht auch nicht der Umstand entgegen, daß der Angeklagte vom Vorwurf, zu schnell gefahren zu sein, freigesprochen ist; seine grobe Fahrlässigkeit besteht darin, daß er nicht mit genügendem seitlichen Abstand überholt hat, obwohl er sich hätte sagen müssen, daß bei seiner hohen Geschwindigkeit etwaige Berührungen der beiden Fahrzeuge zu den schwersten Folgen führen würden,

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. Februar 1954 (NJW 1954, 729) darauf hingewiesen, daß

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will es zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe

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Rücksichtslosigkeit auch mit fahrlässigem Begehen einer Verkehrsstraftat verbunden sein kann, daß insbesondere ein Fahrzeugführer, der sich um die mögliche Verletzung der ihm obliegenden Pflichten keine Gedanken macht, von vornherein jede Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer vermissen läßt und unbekümmert drauflosfährt, als rücksichtsloser Fahrer bezeichnet werden kann. Ein solcher Sachverhalt ist dem Urteilszusammenhang mit Sicherheit zu entnehmen,

Irrig ist die Auffassung der Revision, den Führer des Personenkraftwagens treffe ein Mitverschulden, Das Landgericht hat dies verneint; seine Ausführungen werden durch die Darlegungen der Revision nicht entkräftet.

Durchgreifende Bedenken bestehen auch nicht gegen die straferschwerend gewertete Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe eine "rohe Gesinnung" gezeigt. Zwar hat es angenommen, der Angeklagte habe geglaubt, die beiden Frauen, die Insassen seines Wagens wareh, nach Hause fahren zu müssen, der Feststellung seiner Person habe er sich nicht entziehen wollen, Dieser Beweggrund schließt die Würdigung des Landgerichts denkgesetzlich nicht aus. Ersichtlich

eine rohe Gesinnung bewiesen, weil er, statt dem dringenden Gebot der Hilfeleistung gegenüber den durch .: seim@Schuld Verletzten nachzukommen, der Erfüllung einer vermeintlichen Kavalierspflicht den Vorzug gab. Die Strafzumessung 1äßt mithin keinen echtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.

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4. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird in dem Urteil nur mit den Gesetzesworten begründet, In der Verfehlung des Angeklagten offenbart sich indes eine so große Verantwortungslosigkeit, daß die Straftat nicht mehr als eine gelegentliche bezeichnet werden kann. °. In einem solchen Falle kommt‘ es für die Anwendung des § 42 m StGB nicht mehr darauf an, wie sich der Täter bisher im Verkehr verhalten hat. Ersichtlich ist auch das Landgericht von dieser Erwägung ausgegangen und hat den Angeklagten deshalb als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges angesehen,

Die Revision muß aus allen diesen Gründen mit der aus dem Urteilssatz ersichtlichen Maßgabe verworfen werden.

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Aus Billigkeitserwägungen wird dem Peschwerdeführer die erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

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Dr. Augustin Seibert