Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.06.1954 – 3 StR 141/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In der Strafsache gegen
den Landwirt Hermann O0 EEEEB aus DONE, Krs. GEB: ‚geboren am MB. ED ED in EHE /CSR, zun Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß
als .beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ME bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11, Dezember 1955 im Strafausspruch aufgehoben. Die Anordnung der Unterbringung bleibt bestehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, auch sind ihm die bürgerli.chen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Das Landgericht hat ferner seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Seine Revision macht Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Sie enthält allerdings keinen ausdrücklichen Revisionsamtrag. Aus ihrem Inhalte geht indessen hervor, daß der. Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils im vollen Umfange erstrebt.
Die Verfahrensrüge scheitert daran, daß die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind.
Die Sachrüge ist teilweise begründet.
Der Schuldspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision beschränkt sich hier auf die Behaup-
‘tung, der Beschwerdeführer habe die ihn zur Last gelegte
Tat nicht begangen. Damit greift sie nur die tatrichterlichen Feststellungen an. Diese sind der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen. Sachlich-rechtliche Fehler bei der Würdigung der Beweise läßt das Urteil nicht erkennen.
"Zum Strafausspruch macht die Revision geltend, das
Landgericht habe rechtsfehlerhaft von der Möglichkeit, die.
Strafe im Hinblick auf die festgestellte erhebliche Minderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu milderu (§ 51 Abs 2 StGB), keinen Gebrauch gemacht. Die Vor-
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schrift des § 51 Abs 2 StGB schreibt Strafmilderung nicht zwingend vor, sondern stellt es ins Ermessen des Gerichts, ob es die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit strafmildernd berücksichtigen will. Das Urteil muß jedoch erkennen lassen, daß das Gericht die Möglichkeit der Strafmilderung pflichtgemäß erwogen hat. Das Urteil enthält hier. über nichts. Es führt nur aus, daß dem Angeklagten mildernd Umstände nicht zugebilligt werden könnten, weil er mehrfach vorbestraft sei und die jetzige Tat unmittelbar nach Verbüßung einer einjährigen Gefängnisstrafe wegen einer einschlägigen Straftat begangen habe. Daraus folgert es, daßa Zuchthausstrafe erkannt werden und die Strafe nachdrücklich und empfindlich sein müsse. Gerade der Umstand, daß der Angeklägte unmittelbar nach seiner Entlassung in nöchster Näh der Strafanstalt sich in derselben Weise wie in den zu seinen früheren Verurteilungen führenden Fällen an einem Kinde vergangen hat, läßt es im Hinblick auf seinen Schwachsinn aber als möglich erscheinen, daß er für das Strafübel wenig empfänglich ist, und daß es"aus diesem Grunde nicht sinnvoll wäre, gerade bei ihm von der in § 51 Abs 2 StGB gegebenen Befugnis der Strafmilderung keinen Gebrauch zu machen. Da d Urteil jedoch sich mit dieser Frage nicht auseinandergetzty' ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß das Gericht die Gesichtspunkte, die für die Milderung der Strafe nach 8 51 Abs 2 StGB in Betracht kommen, sich nicht vergegenwärtigt und deshalb nicht geprüft hat, ob es angebracht sei, die Strafe nach Maßgabe dieser Vorschrift zu mildern. Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Revision meint ferner, das Tandgericht habe nicht
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hinreichend geprüft, ob eine Überwachung des Angeklagten nach der Verbüßung der Strafe dergestelt möglich sei, daß die Öffentliche Sicherheit die angeordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht erfordere. Dem kann indessen nicht beigepflichtet werden. Nach den Feststellungen ist seine verheiratete Schwester schon nach ihrer Persönlichkeit ungeeignet, ihn irgendwie zu überwachen. Im übrigen steht er allein in der Welt. Das Landgericht ist der Überzeugung, daß er seinen Trieben so sehr unterliegt, daß er auch im Falle der Verbüßung der Zuchthausstrafe mit Sicherheit erneut straffällig wird. Der Schluß, daß die
öffentliche Sicherheit sine Unterbringung nach der Verbüs- .
sung der Strafe erfordere, hegeghet deshalk keinen rechtlichen Bedenken. Diese Voraussetzungen für die Unterbringung würden bei einer etwaigen Milderung der Strafe keine Änderung erfahren. Trotz Aufhebung des Strafausspruches kann deshalb die Anordnung der Unterbringung bestehen bleiben.
Dr. Rotberg Koeniger Busch Martin Maass