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BGH Entscheidung vom 22.06.1954 – 5 StR 568/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 568/53 2299 016

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Hermann W EB zu: CD, dort geboren am B.HEED E,

- Sachbezeichnung: TED u.a. - wegen Landfriedensbruchs

het der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .ERED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten WED gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 28.Mai 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtswittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Landfriedensbruchs (Vergehens gegen § 125 Abs 1 StGB) zu ‚einem Jahre Gefängnis verurteilt. Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des’ sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Grundlage der Verurteilung des Angeklagten wi» ist die Bekundung des als Zeuge vernommenen Polizeibeamten BED, der den Angeklagten schon im Jahre 1945 vernommen hat. Die Revision hat vorgetragen, Be habe sich bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern können, was der Angeklagte damals vor ihm im einzelnen angegeben habe. Gleichwohl habe das Landgericht den Inhalt der im Jahre 1945 im Anschluß an die Vernehmung gefertigte Niederschrift verwertet. Dieses sei unzulässig, da die Niederschrift nicht verlesen worden sei, auch nicht habe verlesen werden dürfen.

Da der Angeklagte bestritten hat, die von BEP aufgezeichneten Äußerungen vor diesem getan zu haben, können diese Äußerungen nach Lage der Dinge nur durch die Bekundung des BED festgestellt worden sein. Hierbei war ea zulässig, ihm die von ihm gefertigte Niederschrift zur Unterstützung seines Gedächtnisses vorzuhalten (vgl BGHSt

1,4 /B7. Die Fassung der Urteilsgründe läßt nicht eindeutig erkennen, ob so verfahren worden ist, BED also nach - zulässigem - Vorhalt seiner früheren Niederschrift Bekundungen darüber gemacht hat,. was der Angeklagte bei seiner Vernehmung durch den Zeugen im Jahre 1945 in einzelnen angegeben hat. Sie schließt nach Auffassung des Senats aber auch nicht die Deutung aus, daß BEE sich auch nach Vorhalt der Niederschrift an die früheren Angaben des Angeklagten im einzelnen nicht mehr zu erinnern vermochte, sondern daß er nur bekunden konnte, er habe die

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Angaben des Angeklagten damals in der von ihm gefertigten Niederschrift so niedergelegt, wie sie der Angeklagte gemacht habe. Der Angeklagte müsse sich alse damals 80, wie aus der Niederschrift ersichtlich, geäußert haben.

Der Revision ist zuzugeben, daß im zweiten Fall ein Verfahrensverstoß vorliegen würde (vgl BGH NJW 1952,556). Der Senat hat deshalb darüber, wie sich die Vernehmung des Bock abgespielt hat, Ermittlungen angestellt. Diese haben ergeben; Zunächst hat der Zeuge BB über den äußeren Hergang der Vernehmung Angaben gemacht, insbesondere darüber, daß WEM geistig georänet und klar war; er hat weiter erklärt, er habe, um WWW Aufregung zu sparen, von einer sofortigen schriftlichen Niederlegung Abstand genommen. Das Verhör habe etwa eine Stunde gedauert, Danach hat der Zeuge über den Inhalt der Vernehmung allgemein gesagt, daß ihm WÜRD seine Beteiligung an der Aktion in der "Kristallnacht" seinerzeit zugegeben hat, daß er aber wegen der Einzelheiten .infolge der Länge der verflossenen Zeit sich auf seine schriftliche Niederlegung bei den Akten beziehen müsse. Darauf ist ihm diese vorgehalten worden. Er hat nunmehr die ihm vorgehaltenen Angaben als diejenigen begeichnet, die ihm seinerzeit von WEB zemacht worden seien undauf die er sich nunmehr auch wieder besinne,

Dieser Hergang ist erwiesen auf Grund der übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer, des Beriohterstatters und des Vertreters der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, denen die Bekundung des hierzu vernommenen Zeugen BE nicht entgegensteht,

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Danach liegt der von der Revision behauptete Ver- ‚ahrensverstoß nicht vor. Was die Revision im übrigen in diesem Zusammenhange vorgebracht hat, ist als An-

riff gegen die tatrichterlichen Feststellungen unzulässig.

Auch die Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Beziehung hat keinen llechtsfehler ergeben. Die Revision des Angeklagten WEB wer daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Dr.Börker