Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 22.06.1954 – 5 StR 252/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2293 059 5 StR 252/54
ImNamen des Volkes:
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Friedrich S EEE zus Heim. dort geboren an. iREE> ED,
- Sachbezeichnung: I u.a. -
wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22.Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitgende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9.Februar 1954 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es den Angeklagten Si betrifft.
In diesem Umfange wird die. Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
17:
Gründe§
Der Angeklagte Sie ist wegen fuortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu Jugendstrafe von unbestimmter Dauer verurteilt worden; die Mindestdauer hat das Landgericht auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt.
Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der taatsanwaltschaft greift dtases Urteil mit sachlichrechtlicken Beanstandungen an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zur Zeit der Begehung der Straftaten war der Angeklagte 2C Jahre alt und daher strafrechtlich als Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs II JGG n.F. zu behandeln. Demzufolge hat as Lanägericht in Bezug auf diesen Angeklagten die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift des § 105 Abs I JGG nsF. geprüft und für gegeben erachtet. Bei der Fest-- setzung der Strafe ist jedoch - wie die Strafkammer dan später auch selbst bemerkt hat - übersehen worden, daß gemäß $% 116 Abs III JGG n.F. keine Jugendstrafe von unbestinmnter Daucr hätte verhängt werden dürfen, weil alle Straftaten vor dem 1.0xtober 1953 begangen worden waren.
Entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts mußte wegen dieses Mangels der Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben werden.
Sarstedt Schmidt -Siemer Schmitt Dr.Börker