Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.06.1954 – 4 StR 904/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
„SER 904/5 2324 020
ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Versicherungsvertreter Rudolf V EB aus ı- Era, geboren am EB. ED EB in >,
wegen uneidlicher vorsätzliah falscher Aussage
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, ander teilgenommen haben: Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
. Justizengesteliter > § 1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Decht evkannt;
Auf die Revision des Angeklagten VE wird das Urteil der Grossen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 28. September 1953, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist unter Gewährung von Strafermässigung nach § 157 StGB wegen vorsätzlicher Falschaussage verurteilt worden. Er hat in einem bürgerlich-rechtlicken Erkenrtnisverfahren als Zeuge bewusst wahrheitswidrig bekundet, er habe eine von ihm unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Schreibmaschine mit der Abrede weiterveräussert, dass sie bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sein Eigentum bleiben solle. Seine Revision ist auf den Strafausspruch beschränkt. Sie muss Erfolg haben.
Das Landgericht hat als strafschärfend verwertet, dass der Angeklagte seine Aussage auch beschworen haben würde, wenn das Amtsgericht seine Beeidigung angeordnet hätte, Dagegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Bei der Strafzumessung ist allerdings euch der Täterpersönlichkeit, besonders der bei Begeliuung der Straftat zutage getretenen verbrecherischen Energie, Rechnung zu tragen. Jedoch widerspricht es den Grundsätzen rechtsstastlichen Strafens, Tatbestandsmerkmale einer anderen Straftat, die der Angeklagte nicht verwirklicht hat, erschwerend zu berücksichtigen, auch wenn der Tatrichter ihn der
Begehung einer solchen für fähig hält.
Als Anzeichen einer besonders grossen Gewissenlosigkeit des Beschwerdeführers hat die Strafkammer angesehen, dass er den in dieser Sache freigesprochenen Mitangeklagten Vi in ein Heineidsverfahren hineingezogen hat. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte die gegen Weis erhobenen Beschuldigungen nicht aufrecht erhalten, sondern dessen Darstellung bestätigt. Gleichwohl
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führt das Urteil aus, es sei nur "nicht unwahrscheinlich", das: der Angeklagte die Trage nach dem Eigentumsvorbehalt von sich aus wahrheitswidrig beantwortet habe. Danit verliere der Ver. dacht gegen We sein Gewicht. Falls das Landgericht damit etwa zum Ausdruck bringen wollte, dass der Verdacht nicht gänzlich ausgeräumt worden sei, durfte es die vom Beschwerdeführer gegen Ws !rüher erhobenen Vorwürfe nicht erschwerend berücksichtigen.
Das angefochtene Urteil. ist hiernach im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert