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BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 5 StR 641/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 641/53 2299 029

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Witwe Thekla K ı EEE zer.U@D aus Di, geboren am W.eED EEE ir ve ED,

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten Ki» wird das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 11.September 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision der Angeklagten Kid verworfen.

- Von Rechts wegen -

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nnd

Gründes

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernonmen zu werden, für dauernd aberkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge (gemeint ist offenbar Verletzung des § 267 StPO) fällt mit der sachlichen Rüge zusammen, Diese ist begründet, soweit es sich um den Strafausspruch handelt.

Die Angeklagte hat bei ihrer eidlichen Vernehmung in der Strafsache gegen He und EEE am 28.9.1950 bewußt wahrheitewidrig angegeben, sie habe den Radioapparat, den ihr He und KB zur Sicherheit überlassen hatten, veräußert, während sie ihn in Wahrheit bei einen Bekannten untergestellt hatte.

Über die Motive der Angeklagten sagt das Urteil nur, die Voraussetzungen des § 157 StGB seien nicht gegeben. Die Angeklagte habe unter dem Einfluß des JE gehandelt, andererseits habe sie bedenkenlos und aus Eigennutz etwas Falsches beschworen.

Diese Darlegungen lassen nicht ausreichend erkennen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 157 StGB rechtsirrtumsfrei abgelehnt hat.

Die Angeklagte war vor dem Termin vom 28.9.1950 zweimal polizeilich vernommen worden. Dabei hatte sie über den Verbleib des Radioapparates im wesentlichen dieselben unrichtigen Aussagen gemacht wie bei ihrer eidlichen Vernehmung. Der Grund für die Angeklagte, diese falschen Angaben vor der Polizei zu machen, und für J@B, sie hierzu zu veranlassen, konnte, soweit ersichtlich, nur darin

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liegen, daß beide befürchteten, die Angeklagte müsse den Apparat herausgeben, wenn sie zugäbe, daß sie ihn noch besitze, weil sie meinten, die Angeklagte habe keine Rechte an dem Apparat erlangt.

Für die gerichtliche Aussage geht offenbar die Strafkammer auch hiervon aus, wenn sie feststellt, die Angeklagte habe "aus Eigennutz" etwas Falsches beschworen. War dies das Motiv der Angeklagten für ihre unrichtige Aussage bei der Polizei, so liegt es nahe, daß sie bei der gerichtlichen Vernehmung mindestens geglaubt hat, sich durch ihre früheren Erklärungen der Unterschlagung, des Betruges oder des Versuchs zu diesen Delikten schuldig gemacht zu haben. In der Verheimlichung des Besitzes einer fremden Sache kann eine Unterschlagung liegen; in der Angabe gegenüber der Polizei, eine fremde Sache nicht zu besitzen, kann ein Betrug liegen, wenn nämlich die Polizei, wic der Täter annimmt, dem Eigentümer von der Aussage Mitteilung macht und dieser daraufhin davon Abstand nimmt, die Sache herauszuverlangen, Dieser Betrug würde dann allerdings "straflose Nachtat" zur Unterschlagung sein.

Bei Prüfung der Strafbarkeit des freigesprochenen Mitangeklagten J@P kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, sie habe die Aussage des Zeugen Sch nicht zu Ungunsten des I@B verwerten können; aus diesen Ausführungen folgt nicht, daß die Strafkammer diese Angaben für unrichtig gehalten hat. Die im Urteil wiedergegebene Aussage Schi konnte aber, wie die Revision mit Recht ausführt, für die Angeklagte Ki von wesentlicher Bedeutung sein. Nach den Darlegungen des Urteils hat Schi ausgesagt, es liege ihm im Sinn, als ob die Angeklagte ihre Aussage vor Gericht habe umändern wollen, J@&B ihr aber gesagt habe, sie könne nicht alles ändern und müsse bei dem bleiben, was sie bei der Polizei gesagt habe. Diese Aussage könnte dafür sprechen, daß die Angeklagte mindestens auch deshalb über den Verbleib des Apparates vor Gericht eine unrichtige Aussage gemacht hat, weil sie glaubte, nicht ohne Gefahr

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strafrechtlicher Verfolgung von ihrer Aussage vor der Polizei abweichen zu können. Mit dieser Möglichkeit mußte sich die Strafkammer auseinandersetzen.

Schon wegen dieses Mangels muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden.

Die Revision bemängelt auch mit Recht, daß die Strafkammer als strafschärfend bei der Angeklagten angesehen hat, sie habe "bedenkenlos" falsch geschworen. Legt man die erwähnte Aussage des Zeugen Sch als möglicherweise richtig zugrunde, so ergibt sich daraus, daß die Angeklagte sehr wohl Bedenken gehabt hat, aber entweder unter dem Einfluß von JB oder aus Furcht vor einer Bestrafung wegen ihrer vorangegangenen Aussage oder aus beiden Gründen nicht gewagt hat, diesen Bedenken nachzugehen.

Das Urteil war demnach im Strafausspruch aufzuheben. Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker