Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.06.1954 – 2 StR 299/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
... von .
2513 040 . 2 StR 299/53 6
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Zimmermann Willi _S 0) aus BB geboren am 1924 in vie
2.) den_invaliden Harry F ED aus BEE, geboren am GR 1501. in. x
wegen gefährlicher Körperverletzung und Betruges
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr .EEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EIEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 27. Kärz 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklag-
ten ED una FEWhetrifft, und die Sache in die-
sem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die beiden Angeklagten sind durch das angefoch-
tene Urteil freigesprochen worden. SB sollte nach
der Anklage Betrug und Beihilfe zur schweren Körperverletzung begangen haben. Dem FREE war schwere Körperverletzung und Beihilfe zu dem Betrug durch
SEE zur Last gelest.
Die Anklage nimmt an, dass der Angeklagte TEE dem Ängeklagten SCEEEW einen Daumen abgeschlagen hat, damit dieser die Versicherungssumme für erlittenen Unfall erhielt, was auch geschah. Das Gericht hat den Sachverhalt, der sich auf eine Selbstanzeige des Angeklagten SCEEWEWB stützt, als nicht erwiesen angesehen und die beiden Ängeklagten daher mangels Beweises freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt neben der Verletzung des sachlichen Rechts auch die Verletzung der §§ 244 Abs 2, 267 Abs 5 StPO. Eine Verletzung des § 267 Abs 5 StPO sieht sie darin, dass die Gründe des angefochtenen Urteils nicht ergeben, ob die Angeklagten auch des Betrugs für nicht überführt oder ob die als erwiesen angenommenen Taten der Angeklagten für nicht strafbar erachtet worden sind.
Die Frage des Betrugs ist allerdings in dem Urteil nicht nach jeder Richtung abschliessend geprüft. Ausgehend von dem Begriff der Tat im Sinne des § 264 StPO als eines zusammengehörigen geschichtlichen Vorgangs ( v&l R6GSt 62, 136 ) hätte der Tatrichter nach dem im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt auch prüfen
müssen, ob SEE sich nicht selbst seinen Daumen abgehackt hatte, um die Versicherungssumme zu erhal-
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ten. Bei einer derartigen vorsätzlichen Selbstverstümmelung hätte sich der ingeklagte ii jedenfalls des Betruges gegenüber seiner Versicherungsgesellschaft und der Angeklagte TED nözlicherweise der Anstiftung zu diesem Betrug schuldig gemacht.
Wurde der Unfall vorgetäuscht, so ist die Straftat
des Betruges gegeben, mag der Körperschaden auch auf eine andere Weise als durch vorsätzliche Handlung des Angeklagten FÜ herbeigeführt worden sein. Daher musste die Strafkammer nach ihren bisherigen Feststellungen die frage der betrügerischen Srschleichung der Versicherungssumme nach allen Richtungen hin prüfen und erörtern, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer Selbstverstümmelung des SB weil
dies nicht geschehen ist und hiernach mit Recht nicht erschöpfende rechtliche Würdigung im Sinne des § 267 Abs 5 StPO mit der erhobenen Verfahrensrüge geltend gemacht wird, ist die kufhebung des angefochtenen Urteils geboten.
Zu diesem Ergebnis führt auch die Sachrüge. Denn sie greift durch, wenn das Gericht eine naheliegende Köglichkeit ersichtlich nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Ein sachlichrechtlicher Nangel des Urteils ist gegeben, da die Handlung des Täters nicht unter allen möglichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und gewürdigt worden ist.
Die weitere Rüge der Revision, dass auch eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 244 Abs 2 StPO gegeben sei, weil die
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Straikammer zur Anklage des Betruges ausreichende Feststellungen in der bezeichneten weiteren Hinsicht unterlassen habe, bedarf hiernach keiner Erörterung nehr
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