Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 03.06.1954 – 4 StR 77/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
RT | | 9 2324 046 Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Tiefbohrunternehmer Klaus U ED aus vB, dort geboren an amumunnn GEM,
wegen Hehlerei u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,
Staatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter END als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Hagen vom 16. März 1953, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen-
Von Rechts wegen
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Gründe 3
Die Arbeiter Heim und Hape entwendeten ihrem Arbeitgeber einen Treibriemen und alsbald danach unter Mitwirkung des Vertreters AB einen zweiten; dss Landgericht hat sie deswegen rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt.
Beide Riemen wurden an die Firma TOEEEEEEEE> für 2 600 DM verkauft. - Dabei trat der Angeklagte als Verkäufer auf in Kenntnis der unredlichen Herkunft der Ware und in Erwartung eines Gewinns, der ihm dann auch in Höhe von 200 DM zufiel..
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Die Revision des Angeklagten bezeichnet die Urteilsfeststels,ungen als unzureichend (§ 267 Abs 1 StPO) und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Sachverhaltsdarstellung der Hehlerei genügt den Anforderungen des } 267 Abs 1 StPO und begegnet auch keinen Bedenken sachlichrechtlicher Art. Das Vorbringen der Revision verkennt, dass der Senat zu einer eigenen Beweiswürdigung nicht berufen, sondern an die Festswellungen des Tatrichters gebunden ist, soweit seine Schlussfolgerungen möglich sind (§ 337 StPO).
Dagegen lässt das Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen zum inneren Sachverhalt des tateinheitlich angenommenen -Betruges und zu der Frage vermissen, weshalb der Beschwerdeführer insoweit mit Täterwillen und nicht bloss mit Gehilfenvorsatz zum Verkauf des Diebesgutes mitgewirkt hat. Darin liegt ein Verstoss gegen § 267 Abs 1 StPO. Dieser Verfahrensmangel
nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange,
Groß Krumme Engels Hülle . . Beibert