Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 03.06.1954 – 3 StR 509/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2328 036 62
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
die Geschäftsinhaberin Ingeborg H EB zus VOREB i.Ts., geboren am iM. ED ED in ve Tea ,
wegen Betruges u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt > ‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 9. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 1.000 DM verurteilt worden: Mit der Revision macht sie die Verletzung der 244 Abs 2 und 267 Abs 1 StGB und des sachlichen Rechts geltend, Die Verfahrensrüge kann zusammen mit der Sachrüge behandelt werden. f
I. Zum Betrug
Die Angeklagte bot denjenigen Teilnehmern ihrer beiden Preisausschreiben, die eine richtige Lösung eingesandt : hatten, an, den dadurch verdienten "Anerkennungspreis" kostenlos zuzustellen, wenn sie im ersten Falle ein "Seifennaket" zum Preise von 3,50 DM, im zweiten Falle eine grosse Tube Bohnerwachs zum Preise von 2,25 DM von ihr beziehen und den Kaufpreis alsbald einsenden würden, Auch der Preis für die angebotene Ware sollte sich "frei Haus" verstehen. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt als tat- j sächliche Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagte allen denjenigen, die den Kaufpreis eingesandt haben, auch die Ware und den Anerkennungspreis ohne Berechnung von Versandkosten geliefert hat, und daß sie ferner die Auslosung der angesetzten Preise und deren Verteilung beim ersten Preisausschreiben planmässig durchgeführt hat und beim zweiten Preisausschreiben am 31. Mai 1955 durchführen wolite.
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Nach den Feststellungen hat die Angeklagte in beiden Fällen Erzeugnisse von Durchschnittsqualität vertrieben und geliefert, jeweils jedoch einen um 80 Pfennige über dem Durchschnittspreis liegenden Kaufpreis verlangt. Dieser Differenzbetrag entsprach zwar etwa den Verpackungsund Versandkosten. Das Landgericht ist aber der Ansicht, daß die Angeklagte wegen der in ihrem Angebot enthaltenen Zusage, die Lieferung zum angegebenen Preise erfolge "frei Haus", nicht berechtigt gewesen sei, diese Kosten dem Preis der Ware zuzuschlagen, weil die Zusage für den unbefangenen Leser des Angebotes nur die Bedeutung habe, daß er mit den Versandkosten nicht belastet werde, Im Ergebnis ist der Ansicht des Landgerichts beizutreten. Die Zusage "frei Haus" bedeutet zunächst, daß neben dem Preis der Ware für die Zusendung an den Käufer keine weiteren Kosten berechnet werden. Das schließt an sich nicht aus, daß sie in dem Preis bereits eingerechnet sind und daher vom Käufer getragen werden. Die Waren, die die Angeklagte anbot, waren indessen an jedem Ort zu dem um:80 Pfennige niedrigeren Preise in den einschlägigen Kleinhandelsgeschäften erhältlich. Berücksichtigt man dies, so haben die Besteller nicht den ihrer Leistung entsprechenden Wert erhalten. Sie sind daher durch den Kauf in ihrem Vermögen um den Betrag von 80 Pfennigen geschädigt.
Die Revision hält äles nicht für zutreffend, weil der Wert des gleichzeitig übersandten "Anerkennungspreises", der nach den tatrichterlichen Feststellungen in zwei billigen Kämmen bestand, "ohne Zweifei" die Verpackungs- und Versandkosten übersteige. Sie will demnach geltend machen; daß der Wert der angebotenen Ware und der Wert des Aner-
kennungspreises zusammengerechnet dem für die Ware geforderten Kaufpreis gleichgekommen, mithin für den Käu-
fer kein Vermögensschaden entstanden sei. Indessen muß
der Anerkennungspreis hier ausser Betracht bleiben. Nach dem Plan fiel er dem Einsender einer richtigen Lösung kostenlos zu. Er war nicht Gegenstand des Kaufvertrages. Dieser betraf nur die angebotene Ware. Bei der Frage, ob die Käufer durch den Kauf einen Vermögensschaden erlitten haben, dürfen nur die ausgetauschten Leistungen miteinander verglichen werden. Zu ihnen gehört allerdings auf Seiten “der Angeklagten auch die kostenlose Übersendung der Kämne. Die Kosten der Übersendung ersparte der Aäaufer. Sie sind deshalb bei dem Vergleich des Vermögens vor und nach der von ihm getroffenen Verfügung zu berücksichtigen. Wie
hoch sie gewesen wären,ist bisher nicht festgestellt. Um ihren Betrag würde sich der dem Käufer entstandene Schaden vermindern. Daß er den Betrag von 80 Pfennigen bei weitem nicht erreicht hätte, ist offensichtlich. Auch wenn er berücksichtigt wird, bleibt ein Vermögensschaden als wirtschaftliches Ergebnis des Abschlusses des Kaufvertrages bestehen. Insofern liagt die Sache hier anders als indem Falie, der der von der Revision angezogenen Entscheidung BGHSt 3, 99 zu Grunde lag. Dort war der zum Kaufe angebotene Gegenstand den geforderten Kaufpreis wert. Deshalb hatte der Kaufabschluß keine Vermögensbeschädigung des Käufers zur Folge. "
Nach allem ist die Annahme des Landgerichts, die Käufer seien durch den Abschluß des Kaufvertrages in ihrem Vermögen geschädigt worden, gerechtfertigt»
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In der Forderung und der Annahme eines übermässige Preises für Waren oder Leistungen ist nun allerdings re. gelmässig keine betrügerische Handlung zu erblicken. Das ergibt sich aus dem das bürgerliche Recht beherrschenden Grundsatze der Vertragsfreiheit Es ist in der Regel Sache des Vertragsgegners abzuwägen und sich zu entschlies. sen, ob er den geforderten Geldbetrag aufwenden wili oder nicht (BGH, iM. Kırzu § 263 StGB). Anders liegt der Faıı dann, wenn der Verkäufer dem Käufer gleichzeitig eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache und damit einen für die Preisbemessung wesentlichen Umstand vorgetäuscht hat.
Das trifft hier zu. Die Bemerkung im ersten Rundschreiben, das Paket enthalte "hervorragende Qualitätserzeugnisse" ist ailerdings nicht mehr als eine Anpreisung allgemeiner Art. Ob dies auch von den unwahren Behauptungen gilt, es handele sich um ein Sonderangebot und die Angeklagte habe schon viele begeisterte Zuschriften und laufende Nachbestellungen erhalten, kann dahingestell bleiben. Die Angeklagte hat das in dem Paket neben den Seifenerzeugnissen enthaltene Bohnerwachs als ein Spezial hartwachs bezeichnet. Diese Angabe war falsch. Das Wachs war kein Spezialwachs, sondern. eine Durchschnittsqualität: Im zweiten Rundschreiben, in dem sie nur Bohnerwachs anbot, rühmte sie, dieses Bohnerwachs besitze alle Vorzüge eines erstklassigen Edelhartwachses. Es sei im Verbrauch durch die Sparsamkeit und lange anhaltende Wirkuns billiger als ein gewöhnliches Wachs. Diese Erklärungen sind keine für jedermann erkennbar übertreibenden Anprei” sungen und Prahlereien, sondern Angaben über Eigenschaft®
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der angebotenen “are, die für die Preisbildung wesentlich sind. Die Angeklagte hat damit im Sinne des § 263 StGB falsche Tatsachen vorgespiegelt.
Das Landgericht nimmt nun an, die Besteller seien durch diese falschen Angaben in den Irrtum versetzt worden, die von der Angeklagten .angebotene Ware sei eine besonders gute Qualität und besonders preiswert, und dieser Irrtum habe sie veranlaßt, die Ware zu bestellen unä den Kauf-- preis vorweg an die Angeklagte zu bezahlen. Es glaubt dies aus der Tatsache der Bestellung schliessen zu dürfen, ohne auch nur einen der Besteller zu befragen, indem es davon ausgeht, wer dem von der Angeklagten hervorgerufenen Irrtum nicht unterlegen sei, habe auch nicht bestellt.
Hiergegen wendet sich die Revision sowohi aus sachlich-rechtlichen Gründen wie mit der Aufklärungsrüge Sie meint, eine solche Feststellung hätte nur getroffen werden können, wenn eine Anzah! der Besteller es als Zeugen be - kundet hätten, '
Dıesem Revisionsangriff kann der Erfolg nicht versagt werden. Es ist sehr wohl möglich, daß die Besteller sich über das Verhältnis von Kaufpreis und Wert der angebotenen Yare und über die für die Preisbildung maßgebenden Umstände keine Gedanken gemecht haben, und gar nicht der Meinung gewesen sind, eine über der Durchschnittsqualität liegende besonders gute Ware zu erhalten, sondern daß sie nur von dem Gedanken beseelt waren, ohne weitere Unkosten in den Besitz des Anerkennungspreises zu gelangen und zu
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diesem Zwecke es in Kauf nahmen, für ein Durchschnitts. erzeugnis einen höheren Preis zu bezahlen als den üblichen, Wäre es so gewesen, so wären die irreführenden An. gaben der Angeklagten über das Verhältnis von Qualität und Preis der angebotenen Ware für die Bestellung und für die Überweisung des Kaufpreises nicht ursächlich gewesen. In diesem Falle würde vollendeter Betrug nicht vorliegen, Indem das Landgericht diese naheliegende Möglichkeit ausser acht gelassen und keinen der Besteller als Zeugen gehört hat, hat es seine Aufklärungspflicht verletzt. Schon wegen dieses Rechtsfehlers kann die Verurteilung wegen Betruges nicht bestehen bleiben.
Auch zur inneren Tatseite reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Das Urteil beschränkt sich auf die Bemerkung, Anlage, Planung und Durchführung des ganzen Unternehmens zeigten, daß die Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe. Das genügt nicht. Es hätte vor allem dargelegt werden müssen, daß sie sich der täuschenden Wirkung ihrer Angaben sowie dessen bewußt war, daß die Besteller durch den Abschluß des Kaufvertrages in ihrem Vermögen geschädigt wurden. In dem zweiten Rundschreiben heißt es: "Überzeugen Sie sich ohne jedes Risiko; denn wir zahlen Ihnen sofort den Betrag zurück, wenn Sie mit der Qualität nicht zufrieden sind". Dieses Angebot könnte gegen ein solches Bewußtsein sprechen: Das Urteil führt ferner aus, die Angeklagte habe "in der Absicht gehandelt, auf die von ihr gewählte Art billig zu einer Exist@ und vor allem zu Geld zu kommen". Damit ist die zum Betrugstatbestand gehörende Absicht, sich einen rechtswidri”
gen Vermögensvorteil. zu verschaffen, nicht dargetan. Denn die Absicht, "billig" zu einer Existenz und zu Geld zu kommen, entspricht zunächst nur dem Grundsatz alles Wirtschaftens, mit möglichst geringen Mitteln einen möglichst grossen Nutzen zu erzielen. Das ist solange nicht verwerfli-h, wie dieses Streben sich in den Grenzen des rechtlich Erlaubten hält, Die Anwendung wettibewerbswidriger Mittel allein macht den erstrebten wirtschaftlichen Vorteil noch nicht zu einem unerlaubten, Es hätte deshalb der Feststellung bedurft, daß die Angeklagte sich bewußt war, der von ihr verlangte Überpreis sei rechtswidrig, und daß sie gleichwohl darauf ausging, ihn zu erlangen:
Auf Geldstrafe an Stelle der verwirkten Gefängnisstrafen konnte das Landgericht nicht erkennen, weil. jede der beiden verwirkten Gefängnisstrafen drei Monate beträgt. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Vorschrift des § 27 b StGB deshalb nicht verletzt.
II. Zum Vergehen _nach_$_4_des
Das Landgericht nimmt an, die Angeklagte habe in den Rundschreiben, die sie an die etwa 70 bis 80 tausend Einsender der richtigen Lösung ihrer Preisrätsel sandte, falsche und zur Irreführung geeignete Angaben über die Beschaffenheit des von ihr gelieferten Wachses und über den Umfang ihres Geschäftes gemacht, um den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen.Hlergegen
ist angesichts der tatrichterlichen Feststellungen aus
Rechtsgründen nichts einzuwenden. Der Vorsatz des § 4 UniWG ist mit dem Betrugsvorsatz nicht dergestalt identise daß er mit dessen Verneinung ohne weiteres entfiele. Nicht jedes Vergehen nach § 4 UniWG ist gleichzeitig ein Betrug, Die Feststellungen ergeben übrigens, daß die Angeklagte auch über Aniaß und Zweck des Verkaufes irreführende Angaben ge macht hat. Denn sie hat behauptet, sie mache das Angebot, um dem Einsender der richtigen Lösung die Unkosten der Über sendung des Anerkennungspreises zu ersparen, Darum ging es ihr aber ersichtlich nicht. Vielmehr kam es hier darauf an, möglichst viele Käufer für die angebotene Ware zu gewinnen. Der Anerkennungspreis und die — geringfügige - Aussicht bei der Auslosung einen Gewinn zu machen, waren das Lockmittel zum Kaufabschluß. Da das Vergehen nach § 4 UnlWG in Tateinheit mit dem Betrug steht, muß jedoch auch diese Verurteilung aufgehoben werden»
III. Nach allem ist das Urteil im vollen Umfange aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Rotberg Koeniger Busch Martin Maass