Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.05.1954 – 5 StR 518/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2217 067
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann ‘ierner N EEE aus NEE,
geboren am Em 1914 in rOEEEEE (Thür. ),
wegen Rückfallbetruges
nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom l.liärz 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär EEE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 25.Mai 1954 nebst den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das
Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe;
Der Angeklagte lebte davon, daß er Auto-Elektro-Schutzgeräte für 535 DM das Stück kaufte und für 65 DM verkaufte. Als er am 12.April 1952 in einer Sauna einen Mann namens SED kennenlernte, fragte er ihn, ob er mit einem größeren Geldbetrag gegen Gewinnbeteiligung an diesem Unternehmen teilnehmen wolle. SEE zeiste von Anfang an großes Interesse. Der Angeklagte sagte ihm darauf, man könne einen täglichen Umsatz von rund zehn Geräten erzielen. Dabei erwähnte er einen besonders großen Auftrag, den er kürzlich in der Bremer Gegend erhalten habe. Er zeigte SEE in seinem Auftragsbuch die Durchschrift eines Auftragsscheines vom 5.April 1952 über 25 Geräte zum Preise von 2025 DI. Der Schein war mit dem Namen eines Kraftfahrzeugmeisters Rep unterzeichnet und enthielt einen Zahlungsvermerk über 1000 Di. Der Angeklagte hatte nit Rp verhandelt, der Auftrag war aber nicht zustande gekommen, Wie die Unterschrift unter den Schein gekommen ist, hat die Strafkamnmer nicht festgestellt. Su zeigte sich "sehr beeindruckt" und sagte, "vornehmlich im Vertrauen auf die Anständigkeit des Angeklagten und dessen redliche Geschäftsgebarung'"' seine geldliche Beteiligung zu. Zugleich gab er dem Angeklagten 600 DM zur Beschaffung von Geräten und für Spesen. Am Abend des 12.April schlossen beide einen schriftlichen Vertrag, am 15.April einen neuen schriftlichen Vertrag. Dabei gab SCHE» den Angeklagten, "wiederum im Vertrauen auf dessen Redlichkeit", weitere 350 DM. Am 17.April verkaufte der Angeklagte ärei Geräte an den Kraftfahrzeugmeister Hg. Das erzählte er abends dem SB und bat ihn nochmals um eine größere Bargeldsumme, die er, wie auch die zuvor empfangenen Gelder, für Geschäftszwecke zu verwenden versprach. SB zahlte, "wiederum auf Grund des zu dem Angeklagten gefaßten Vertrauens", weitere 500 DM.
Am 19.April suchte Si den Ip auf und erkundigte sich nach der Bestellung. Hg antwortete ver-
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sehentlich -— den Tatsachen zuwider -, der Kauf über cie drei Geräte sei nicht zustande gekommen. Nun wurde Sum» mißtrauisch. Er erhielt auch von anderer Seite ungünstige Auskünfte über den Angeklagten. Am 20./21.April zeigte er den Angeklagten bei der Kriminalpolizei an.
Zum 21.April hatte sich der Angeklagte zu einer Geschäftsreise ein Taxi bestellt. Er hatte den Fahrer angewiesen, sich, wenn er nicht pünktlich zur Stelle sein sollte, telefonisch bei Sb nach ihm zu erkundigen. Das tat der Fahrer; dabei sagte ihm Freu SCEB, der Angeklagte sei vermutlich ein Betrüger, sie sei im Begriff, ihn anzuzeigen. Sie bat den Fahrer, den Angeklagten festzuhalten. Als der Angeklagte dann an der verabredeten Stelle erschien, unterrichtete ihn der Fahrer von diesem Gespräch. Zu warten lehnte der Angeklagte ab. "fr verschwand aus Furcht vor der ihn drohenden Festnahme und einer sich möglicherweise anschließenden Untersuchungshaft." Er ließ sich bei SW nicht mehr sehen. Die insgesamt 1450 Dii hat er zwar für geschäftliche Zwecke verwendet. "Von dem aus den Geräteverkäufen erzielten Gewinn hat der Angeklagte, wie von vornherein beabsichtigt, jedoch niemals einen Teil an. SEE abgeführt."
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges zu sechs lonaten Gefängnis verurteilt. Die Re- - vision des Angeklagten hat ärfolg.
I. Ob die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei in der Hauptverhandlung nicht voll verhandlungsfähig, eine kurze Zeit sogar verhandlungsunfähig gewesen, als zulässig vorgetragene Verfahrensrüge gelten kann, braucht nicht erörtert zu werden. Denn jedenfalls wäre diese Rüge unbegründet. Die Revision behauptet nicht, daß das Gericht die Beeinträchtigung der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten erkannt hätte oder auch nur erkennen konnte. Der Verteidiger sagt selbst, daß er erst nach der Verhandlung davon erfahren habe. Die Richter und der Staatsanwalt
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haben sich dienstlich dahin geäußert, daß der Angeklagte einen völlig frischen und verhandlungsfähigen Eindruck gemacht habe. Unter solchen Umständen kann von einem Verfahrensverstoß des Gerichts keine Rede sein. Wenn ein Angeklagter nicht verhandlungsfähig ist, so muß er das sagen.
II. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Schon der äußere Tatbestand des Betruges ist nicht einwandfrei festgestellt.
Es sind drei Dinge, über die der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts den Sp getäuscht haben soll:
l. Die Strafkammer stellt fest, daß der Angeklagte den SCHE durch die Vorlage der unrichtigen Auftragskopie getäuscht hat, und zwar nicht nur über die Höhe des Umsatzes (darüber unten 3), sondern "vor allem" darüber, daß SCHE es beim Angeklagten mit einem redlichen Geschäftspartner zu tun habe. Gerade dieser Gesichtspunkt spielt für die Strafkammer die entscheidende Rolle; das angefochtene Urteil hebt diesen Irrtum Ss immer wieder als den eigentlichen Grund für seine Zahlungen hervor.
Indessen beruht die Annahme, daß der Angeklagte den SEE nit dieser falschen Angabe über seine eigene Redlichkeit getäuscht habe, auf einem Denkfehler. Hätte der Angeklagte geschwiegen und die Auftragskopie nicht vorgezeigt, oder hätte er dem SB erklärt, wie es sich damit in Wahrheit verhielt, so hätte er ihn nur in diesen Punkte nicht getäuscht; aber SEP hätte dadurch keinesfalls zutreffendere Vorstellungen über die allgemeine Redlichkeit des Angeklagten erhalten können. Gegenstand dieser Täuschung waren also nur der Auftrag gs, die Zahlung von 1000 DM und allenfalls die Umsatzmöglichkeiten, die sich daraus ergaben, nicht dagegen die Redlichkeit des Angeklagten.
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Im übrigen ist die Redlichkeit, Anständigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines lienschen im allgemeinen keine Tatsache im Sinne des § 263 StGB, die Gegenstand einer Vorspiegelung sein könnte, sondern ein \[erturteil. Zine Tatsache war, daß der Angeklagte mchrfach wegen Betruges, Diebstahls, Urkundenfälschung, Untreue und Unterschlagung vorbestraft war. Aber das brauchte er dem Schröder nicht zu sagen. In dem bloßen Schweigen darüber lag keine Täuschungshandlung. Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, daß der Angeklagte "sich jetzt wieder sozial gefangen hat und offenbar seit längerer Zeit bestrebt ist, mit seiner Vergangenheit zu brechen und hinfort ein ordentliches und gescetzmäßiges Leben zu führen". Eine solche Rückkehr zu einem anständigen Leben würde dem Vorbestraften so gut wie unmöglich gemacht werden, wenn man von ihm verlangen wollte, daß er beim Abschluß von Geschäften solche Tatsachen aus seiner Vergangenheit offenbare. j
2. Ferner nimt die Strafkamner an; der Angeklagte habe von vornherein nicht beabsichtigt, Gewinfanteile an SCHE abzuführen. Die Kürze, mit der das angefochtene Urteil diesen wesentlichen Punkt - behandelt, steht in auffallendem Gegensatz zu der Ausführlichkeit der übrigen Darlegungen. Die vier ‘/ortc "wie von vornherein beabsichtigt", die.das Landgericht in die ‚Feststellung cinschaltet, daß der Angeklagte ‚keine, Gewinnanteile an SCHEEEEEEB abgeführt hat, lassen sich kaum anders verstehen, als daß eben aus der späteren Nichtabführung auf die frühere. Absicht geschlossen worden ist. Grundsätzlich steht dem Tatrichter ein solcher Schluß freilich sehr wohl zu. Im vorliegenden Fall wäre dieser Schluß jedoch nur dann möglich, wenn der Angeklagte überhaupt Gewinne . erzielt hat, von denen er nach dem Inhalt der vertrag-
lichen Vereinbarungen Anteile an SB abzuführen hatte. Das angefochtene Urteil stellt weder fest, was zwischen dem Angeklagten und SEP in einzelnen ver-
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einbart war, noch sagt cs, ob Sp nit dcr Zahlung
der 1450 Di scince cigenen vertraglichen Verpflichtungen schon voll crfüllt hatte, noch läßt es erkennen, ob der Angeklagte nach Abschluß der Vereinbarungen Gewinne erziclt hat. Es wird nicht einmal deutlich, ob auch nur He» die von ihm gekauften Geräte bezahlt hat.
Nähere Darlegungen zur inneren Tatseite sind hier aus mehreren Gründen unentbehrlich.
Einmal wird ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte das von Sp eupfangene Gclä so verwendet hat, wie es mit SCEEMED ausgemacht war. Der Angeklagte hat das Geld also nicht ctwa für seine privaten Bedürfnisse verbraucht. Dine Ausnahme bilden nur dic Spesenbeträge:; aber auch sie waren vertraglich in Aussicht genommen.
Zum anderen sagt das Urteil über den Grund, aus dem der Anscklastce am 21.April verschwand, das sci "aus Turcht vor Ger ihm drohenden Festnahme und ciner sich möglicherweise anschlicßenden Untersuchungshaft" geschehen. Es wird also nicht festgestellt, daß der Angeklagte cine Bestrafung gefürchtet habe. Festnahme unä Untersuchungshaft kann er, vor allem mit Rücksicht auf scine Vorstrafen, auch befürchtet haben, wenn er darauf vertraute, daß die völlige Aufklärung des Falles zu einer Bestrafung nicht führen werde. Denn cr hatte immerhin kurz zuvor in einem Strafverfahren, das schließlich zu seiner Freisprechung führte, cotwa ein halbcs Jahr in Untersuchungshaft verbracht. .
Schließlich wird nicht übersehen werden dürfen, daß EB nur äurch cinen Irrtum zu der Strafanzeige veranlaßt worden ist. SEE, dcr zunächst so auffallend vertrauenssclig gewesen war, hat dem Angeklagten dann nicht einmal mehr Gelegenheit gegeben, zu der unrichtigen Auskunft Ms Stellung zu nehmen, che er ihn bei der Polizei anzeigte. Bci der Frage, ob aus dem spüteren Verhalten des Angeklagten entscheidende Schlüsse über seinc früheren Ab-
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sichten gezogen werden können, wird auch zu erwägen sein, in welch schwieriger Lage sich der Angelllagte wegen seiner Vorstrafen sah. Dice festgestellte Tatsache, daß er sich inzwischen wicder gefangen hat, und der Umstand, daß er damals anscheinend sein Auskommen hatte, sollten Anlaß zu einer besonders sorgfältigen Prüfung geben, ob er sich nicht in Wirklichkeit schon damals gefangen hatte, und ob sein Verhalten auf die lüitteilung des Taxifahrers hin sich nicht etwa dadurch erklärt, daß er nun seine Vergangenheit gegen sich aufstehen sah.
3. Das angefochtene Urteil nimmt an, daß der Angeklagte den SEE durch üic Vorlage ües Auftragsbuches auch über die Höhe des Umsatzes getäuscht habe. Auch hier hätte es nach Lage der Sache näherer Feststellungen insbesondere zum inneren Tatbestand bedurft. Der Angeklagte hatte dem SEE sc sact, man könne täglich zehn Geräte verkaufen; daß dies ctwa nicht zugetroffen hätte, sagen dic Urteilsgründe nicht. Nur von dem zuküinftigen Umsatz konnte SC sich etwas versprechen; ein schon abgeschlossenes Geschäft kam als Gegenstand einer Täuschung, die für eine Vermögensverfügung ursächlich werden Konnte, also nur dann in Betracht, wenn damit über den weiterhin erreichbaren Umsatz getäuscht worden sollte. Das ist freilich denkbar; aber die bisherigen Feststellungen lassen die Höglichkcit offen, daß ein solches Geschäft wie das mit Re» schon einmal im Rahmen des Erreichbaren lag. Um dom Angeklagten hier eine für den Vermögensschaden ursächliche Täuschung vorzuwerfen, müßte deshalb zunächst festgestcollt werden, wie weit diese Täuschung überhaupt ging; unter dicsom Gesichtspunkt kann es darauf ankommen, woran das Geschäft mit Reg gescheitert ist,
Das Landgericht stellt nicht fest, daß die Unterschrift des R@B ctwa gefälscht war. \lar sie das nicht ,‚ so scheint Rp zunächst bereit gewesen zu sein, die 25 Geräte zu kaufen und 1000 DI anzuzahlen. Um dem Vorgang, so wie cr sich wirklich zugetragen hat, den Erkenntniswert für die
Höhe des zu erwartenden Umsatzes abzusprechen, müßte deshalb aufgeklärt werden, warum der Vertrag schließlich doch nicht zustande gekommen ist. Vor allem bedarf es dieser Aufklärung, um abschließond beurtcilen zu können, ob der Angeklagte sich bewußt war, den SWürcer cinen für ihn wesentlichen Punkt zu täuschen, -
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober- 'bundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka
Siemer Börker