Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.05.1954 – 5 StR 113/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 113/54
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Arno Sch ii , zur Zeit unbekannten Aufenthalts,
geboren am MD. ES ED in cr. vagm Kr =. DD» wegen Verstoßes gegen das KRG Nr 8
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25.Mai 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EN» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizantmann a»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom l1.Dezember 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründezg
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Art VII des Kontrollratsgesetzes Nr 8 vom 30.11.1945 in Verbindung mit Art III Ziff 13 der Verordnung Nr 511 der Militärregierung vom 15.10.1951 zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt, die durch die erlittene Untersuchungshaft verbüßt ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat Erfolg.
I.
Der Angeklagte, Sowjetzonenflüchtling, wurde vom Sozialamt Charlottenburg unterstützt. Am 9.6.1952 verlangte er von dem Referenten S@WWD des Sozialamts Charlottenburg eine Nachzahlung für die Zeit vom 9. bis 14.6.1952. Als SB dies ablehnte, dem Angeklagten jedoch Lagerverpflegung anbot, sprang dieser auf und wies das Angebot mit folgenden Worten zurücks
"Ich danke Ihnen meine Herren für Ihr Angebot. Ich bin Angehöriger der Leibstandarte Adolf Hitler. Ich habe leider zu wenig umgebracht. Wir hätten viel mehr in den Gasofen werfen müssen."
Die Strafkammer legt diese Worte dahin aus, der Angeklagte habe zum Ausdruck gebracht, daß leider zu wenig Gegner des Nationalsozialismus umgebracht worden seien und daß er, der Angeklagte, unter nationalsozialistischer Führung nicht Sozialunterstützungsempfänger wäre. Deshalb verurteilt sie den Angeklagten aus den angeführten Vorschriften.
II.
Die Revision meint zu Unrecht, die von der Strafkammer angewandten Vorschriften seien nicht mehr in Kraft. Art VII des Kontrollratsgesetzes Nr 8 ist zwar durch Art II AHKG
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Nr 16 vom 16.12.1949 (AHK ABl S 72) für das Gebiet der Bundesrepublik aufgehoben worden, jedoch nicht für Westberlin. Auch die VO Nr 511, die nur für Berlin ergangen ist, ist noch in Kraft.
Mit Recht führt jedoch die Revision aus, daß die festgestellten Tatsachen die Verurteilung des Angeklagten aus den erwähnten Vorschriften nicht rechtfertigen. Art VII des Kontrollratsgesetzes Nr 8 verbietet Propaganda oder Agitation, die darauf hinausgeht, militärischen und nationalsozialistischen Geist oder derartige Einrichtungen zu erhalten, wieder ins Leben zu rufen oder zu fördern, oder die die Verherrlichung des Krieges zum Gegenstand hat. Art III Nr 13 der Verordnung Nr 511 stellt den Verstoß gegen dieses Verbot unter Strafe.
Propaganda betreibt nur, wer für einen Gedanken oder eine Einrichtung wirbt, d.h. wer denjenigen, dem gegenüber er die Propaganda treibt oder dem er sie zur Kennt- ‚nis bringen will, von der Richtigkeit der Idee oder Einrichtung überzeugen will. Daß der Angeklagte das nicht gewollt hat, liegt bei der Sachlage auf der Hand. Die Strafkammer spricht zwar von einer "Befürwortung und Empfehlung dieser nazistischen Methoden". Es ergibt sich aber aus dem gesamten Urteilsinhalt, daß sie nicht etwa gemeint hat, der Angeklagte habe geglaubt, den Referenten Sohre oder eine andere Person, die seine Äußerung mit anhören konnte, von der Richtigkeit nationalsozialistischer Gedanken oder Einrichtungen zu Überzeugen.
Das Revisionsgericoht kann aber den Angeklagten nicht freisprechen, da die Strafkammer sein Verhalten nicht auch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung geprüft hat, obgleich der Dienstvorgesetzte des Referenten Sohre rechtzeitig Strafantrag wegen Beleidigung gestellt hat. Die Äußerung des Angeklagten könnte eine Beleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB sein, wenn der Angeklagte für Sohre erkennbar auch zum Ausdruck bringen wollte, dieser gehöre zu den Leuten, die nach seiner Auffassung während des
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Nationalsozialismus hätten umgebracht werden sollen. Wenn gie Strafkammer ausführt, der Angeklagte könne nach ihrer Überzeugung mit seinen Worten nur gemeint haben, daß leider zu wenig Gegner des Nationalsozialismus umgebracht worden seien und er unter nationalsozialistischer Führung nicht Sozialunterstützungsempfänger wäre, so schließt das nicht aus, daß er auch den Referenten Sohre als einen Menschen bezeichnen wollte, der hatte umgebracht werden sollen.
Denn aus dem Urteilsinhalt ergibt sich, daß die Strafkammer mit dieser Auslegung nur sagen wollte, der Angeklagte habe nicht etwa, wie er behauptet hatte, gemeint, während des Krieges seien zu wenig russische Soldaten umgelegt worden, sondern nur, es seien zu wenig Gegner des Nationalsozialismus umgebracht worden. Das schließt nicht aus, daß er unter diesen Gegnern des Nationalsozialismus gerade auch den Referenten Sohre mitgemeint hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr.Börker