Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 3 StR 65/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 65/53 2328 048 7
Im Nauen des Volkes
. In der Strafsache gegen
den Metallarbeiter Werner BD EEEED aus Dudip- Hei, geboren am MW. GENE GERD ir Km bei Di EEE,
wegen Meineides
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin
Bundesrichter Maass „als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 13. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er schuldig befunden worden ist.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf zwei Jahre, die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aber- “ kannt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie. hat Erfolg.
Der Angeklagte ist im Strafverfahren gegen Bernhard Schi \
wegen Einbruchsdiebstahls in der Hauptverhandlung vom 8, Februar 1952 als Zeuge eidlich vernommen worden. Nach der Annahme des Landgerichts hat er hierbei in zwei Punkten wissentlich falsch ausgesagt. Er hat in Abweichung von seinen bei der Polizei am 20. August 1951 gemachten Angaben behauptet, Bernhard Sch habe am 15. August 1951 in Anwesenheit der Eheleute DD und VOR ihn und DEE nicht damit bedroht, er werde sie "hochgehen lassen" und ihnen "ein Ding andrehen", Ferner hat er diesen Tiderspruch zu seiner Aussage vor der Polizei damit begründet, der vernehmende Polizeibeamte To habe ihn zu einer falschen Aussage bei seiner polizeilichen Vernehmung veranlaßt. Im letzten Punkte hat der Angeklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen die Unrichtigkeit seiner Aussage in der Hauptverhandlung zugegeben, die Unrichtigkeit seiner Bekundungen über die Äußerung Bernhard Sch@e dagegen bestritten. Das Landgericht erachtet insoweit die Aussage vor der Polizei für richtig und die eidliche Aussage vom 8. Februar 1952 für objektiv falsch. Diese Feststellung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. “
Die Revision bemängelt zu Recht, daß die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe vorsätzlich falsch geschworei, . nicht hinreichend dargetan sei und insbesondere eine Berück-
Lumen.
sichtigung des festgestellten Schwachsinns des Angeklagten vermissen lasse. Das Urteil enthält nur den Satz, der Ange. klagte habe am 8. Februar 1952 vorsätzlich falsch geschwore, Feststellungen tatsächlicher Art sind hierfür jedoch nicht gegeben. Sie wären gerade deshalb notwendig gewesen, weil.g, Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts geistessch und leicht beeinflußbar ist, Infolgedessen ist es nicht ohne weiteres auszuschließen, daß der Angeklagte sich der Äußeru gen Sch, wenn sie wirklich jene Drohung enthielten, an 8. Februar 1952 nicht mehr hinreichend deutlich erinnerte. das Landgericht diese Frage geprüft hat, läßt das Urteil nic erkennen. Auch wegen dieses Mangels kann die Verurteilung ni aufrecht erhalten werden.
Die Revision beanstandet endlich, daß die Vorschrift des § 157 StGB nicht angewendet worden ist. Die Erwägungen des Landgerichts zu dieser Frage sind widerspruchsvoll., Auf dere nen Seite vermag es nicht auszuschließen, daß der Angeklagte sich gegenüber WED einer Hehlerhandlung bezichtigt hat indem er nach dem Vorfall vom 15. August zu ihm sagte, Sc "könne ihm jetzt was", weil er einmal Räder für ihn verkauft habe. Auf der anderen Seite lehnt es die Anwendung des § 157 StGB ab, weil konkrete Feststellungen über die Tat, deren 8% richtliche Bestrafung der Angeklagte durch die falsche Aussa- ' ge möglicherweise von sich habe abwenden wollen, nicht hätten getroffen werden können. Solange aber die Möglichkeit nicht auszuschließen war, daß der Angeklagte sich bezüglich eines Diebstahles Sch@> der Hehlerei schuldig gemacht hatte, muß das Landgericht sie zu Gunsten des Angeklagten seiner Entsch® dung zugrunde legen. Darin, daß es einerseits diese Möglichk® nicht ausschließen zu können vermeint, andererseits aber entscheidet, als ob diese Möglichkeit nicht bestünde, liegt ein Widerspruch, der einen sachlichrechtlichen Fehler darstellt-
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Das Landgericht hat die Vorschrift des § 157 StGB aber auch falsch verstanden. Es kommt nicht darauf an, ob wirklich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung bestanden hat, zu deren Abwendung der Täter den Meineid geleistet hat, sondern allein darauf, daß der Täter eire solche Bestrafung gefürchtet hat. Das Landgericht hätte also prüfen müssen, ob der Angeklagte der Wahrheit zuwider die dem Sch günstige Aussage gemacht hatte, um zu verhüten, daß Sch» seinerseits ihn wegen einer früher begangenen Hehlerei anzeigte. Nun hat der Angeklagte allerdings in Abrede gestellt, für Sch@P Fahrräder verkauft und zu WED Sie von diesem bekundete Äußerung getan zu haben. Bei Würdigung dieses Vorbringens ist aber zu berücksichtigen, daß der Angeklagte dies nicht zugeben und sich nicht auf die Vorschrift des $ i57 StGB berufen konnte, weil er behauptete, nicht falsch ausgesagt zu haben, soweit er sich über die ihm vorgehaltene Drohung Schi geäußert habe,
Nach allem ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. \
Rotberg Koeniger _ Busch Martin : Maass