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BGH Entscheidung vom 20.05.1954 – 3 StR 167/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Namen des Volkes

In der Strafsache i gegen

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” dieser Sache in Untersuchungshaft,

' wegen Unzucht mit Abhängigen u.a,

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hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter : Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maass

als beisitzende Richter,

' Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

. Amtsgerichtsrat WB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

. . ' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 12. Oktober 1953 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

:Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hat mit seinen beiden zur Tatzeit noch nicht 14jährigen Töchtern Maria und Helga längere Zeit hindurch unzüchtige Handlungen vorgenommen und dabei auch den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Er ist we- un gen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Ab- ” hängigen in Tateinheit mit Blutschande und Unzucht mit Kindern unter Einrechnung einer anderen Zuchthausstrafe zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

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Er hat durch seinen Verteidiger Revision einlegen und begründen lassen. In der Begründungsschrift wird Urteilsaufhebung sowie Zurückverweisung der Sache beantragt und dann fortgefahren:

"Auf Wunsch des Angeklagten wird seitens des unterzeichneten Pflichtverteidigers die eingelegte Revision auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt.

zur Begründung der formellen Rechte wird seitens des Angeklagten die Verletzung der §§ 244 Abs 2, 261 StPO und der allgemeinen Denkgesetze geltend gemacht."

Anschliessend folgen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Art der Beweiserhebung.

Es heisst zunächst: "Der Angeklagte ist der Auffassung, 4 dass die Strafkammer seine ..... Einlassungen nicht zutref- Ik fend gewürdigt habe" usw.

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Der nächste Absatz beginnt wiederum mit den Worten "Der Angeklagte rügt weiter die Tatsache, dass die bei. den Zeuginnen nicht bereits nach unmittelbarem Bekannt. werden der ..... Verfehlungen ..... ärztlich untersucht worden seien" usw.

Im Schlussabsatz ist bemerkt: "Schliesslich rügt de Angeklagte die Art der Befragung der beiden Zeuginnen d

das Gericht. Das Gericht habe grundsätzlich nur Suggesti fragen gestellt ....." usw.

, Die gesamten Einwendungen gegen die Beweiswürdigung und Beweiserhebung sind in abhängiger Rede vorgebracht.

- Die Einleitung der Revisionsbegründung und ihr weite rer Inhalt lassen deutlich erkennen, dass der Verteidigen die Verantwortung für sie,nicht übernehmen will. Aus den zur Art der Beweisaufnahme und zur Beweiswürdigung erhobe nen Angriff ist ersichtlich, dass der Verteidiger nur die Beanstandungen des Angeklagten vorgetragen hat in der Übe zeugung, dass sie für eine ordnungsmässige Begründung der Revision ungeeignet sind. Das ergibt sich einwandfrei aus deh einleitenden Wortens "Zur Begründung der formellen Rechte wird seitens des Angeklagten die Verletzung .:.+: geltend gemacht". Sie sprechen eindeutig dafür, dass sich der Verteidiger die Begründung der Verfahrensbeschwerä® durch den Angeklagten nicht zu eigen gemacht hat.

Auch für die allgemeine Sachrüge kann nichts ande! gelten. Sie ist nicht schlechtweg erhoben, sondern in Ve

bindung mit der Verfahrensrüge und dem Zusatz "auf Wunsch des Angeklagten". Diese Fassung deutet darauf hin, dass der Verteidiger auch hinsichtlich der Sachbeschwerde die Verantwortung nicht hat übernehmen wollen. Damit fehlt

Die Revision musste deshalb als unzulässig verworfen werden.

Rotberg Koeniger Busch . Martin Maass