Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.05.1954 – 5 StR 150/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2294 031 5 StR 150/54
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Gärtner Jürgen 2 EEEEEEEED aus HE, dort geboren am I in ED,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, _ Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.Januar 1954 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründes.
Der Angeklagte betreibt eine Gärtnerei auf einem ihm von seinem Vater überlassenen Grundstück, das unmittelbar an das väterliche Parkgelände grenzt. Die Gärtnerei ist von einem Maschendrahtzaun umgeben, in dem sich zwei Pforten befinden. Eine dieser Türen wird "von innen mit einer schräg dagegengestellten Forke zugestützt. Die andere Pforte läßt sich mit einem Eisenhaken, der in einer Höhe von 78 cm in eine an dem Pfosten befindlichen Krampe eingreift, verschließen". Nach außen führen beide Türen in den väterlichen Park, nach innen führen von beiden Türen Wege gradlinig auf einen Zementbottich zu. Dieser ist in. die Erde eingelassen, aus der er 45 cm herausragt. Zum, Zwecke der Bewirtschaftung des Landes ist er mit Wasser gefüllt.
Am 18.Juli 1955 nachmittags gegen 16 Uhr ist der damals zwei Jahre alte Harald BEE in diesen Wasserbehälter gefallen und dort ertrunken. Harald war der Sohn der Haushälterin des Vaters des Angeklagten. Er "pflegte in dem Park zu spielen, wobei er auch häufig in den Gemüsegarten gelangte, wo der Wasserbottich für ihn einen Hauptanziehungspunkt darstellte. So war er erst am Tage vor dem Unglück mit seiner Mutter an dem Bottich gewesen und hatte dort im Wasser geplanscht. Der Angeklagte war hinzugekommen, hatte den Jungen vor dem Hineinfallen gewarnt, und um dies nachdrücklicher zu machen und ihn abzuschrecken, das Kind an den Beinen hochgehoben und mit dem Kopf nach unten dicht über die Wasserfläche gehalten. Der Junge schrie zunächst, lachte dann aber bald wieder über den vermeintlichen Scherz". Am nächsten Tage spielte der Junge in dem benachbarten Park. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, war er unbeaufsichtigt. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkte in einem abgelegenen Gartenstück der Gärtnerei beschäftigt. "Er hatte es, wie schon häufig während des Sommers, verabsäumt, den Deckel auf den Bottich zu legen, obwohl seine Mitarbeiter ....
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an diesem Sonnabend-Nachmittag schon nach Hause gegangen waren und Wasserholen nicht mehr in Frage kam".
Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten vor allem darin, daß er den hierfür vorgesehenen Deckel nicht auf den Bottich gelegt hatte. Nach ihrer Auffassung ist es ohne Belang, daß "der Angeklagte den Zutritt Fremder zu den umfriedeten Gartengruristück grundsätzlich nicht geduldet habe", Sie führt weiter folgendes aus:
"Er (der angeklagte)war aber auch noch durch die Mutter ausdrücklich darauf hingewiesen, die ihn gebeten hatte, von innen einen Riegel enzubringen, damit der Junge nicht - wie e8 vorgekommen - durch die Ostpforte, an den Mistbeeten vorbei, wieder in den Garten gelangen konnte, wenn er vorne zur Nordpforte herausgewiesen worden wai. .... Ferner war schnn einmal Ärger Gadurch entstanden, daß der Junge die Tür eines Nachbargartens selbständig und unbefugt geöffnet hatte, so daß Schafe dort hineingelangen konnten. Dieser Vorfall war dem Angeklagten ebenfalls bekannt. Schließlich mußte er auch damit rechnen, daß die Pforte deshalb den Zutritt des Jungen nicht verhindern k:nnte, weil Fremde sie vielleicht öffnen und sie nicht wieder :rdnungsgemäß verschließen würden. Der Angeklagte konnte auch nicht erwarten, daß die Mutter das Kind dauernd beaufsichtigen würde. Er wußte, daß sie im Haushalt seiner Eltern zu tun hatte, und daß der Junge deshalb oft im Garten sich selbst überlassen war."
Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten.
Die Revision des ängeklugten bekämpft dieses Urteil mit sachlichreohtlichen Beschwerden, Das Rechtsmittel hat
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Erfolg, weil die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers durchgreifenden Bedenken begegnet.
1.) Die ihm als Grundstücksinhaber obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten hat der Angeklagte nicht verletzt.
a) Durch die Umzäunung war jedem unbefugten Dritten erkennbar, daß der Zutritt zur Gärtnerei verwehrt sein sollte. Damit hatte der Angeklagte zugleich in genügender weise vor den üblichen beim Betreten eines unbekannten Grundstücks drohenden Gefahren gewarnt.
Besondere Gefahren barg die Gärtnerei aber nicht,
so daß für den Beschwerdeführer - soweit es seinen Pflichtenkreis der Allgemeinheit gegenüber anlangt - kein Anlaß bestand, außer der Umzäunung noch Vorkehrungen zur Erschwerung des Zutritts zu treffen (wie z.B. festen Verschluß der Türen, Einstellung eines Wachmamnes oder Anbringung von Warnschildern). Jedenfalls drohte von den vorhandenen Wasserbehältern keine unübliche Gefahr; denn sie ragten erkennbar aus der Erde heraus (45 cm): und stellten, auch wegen ihrer geringen Größe (1 x 1 m) eine
‘erhöhte Gefährdung nur für Kleinkinder dar. Mit dem befugten oder unbefugten Zutritt sölcher Personen brauchte der Angeklagte aber - abgesehen zunächst von dem verun- - glückten Kind - nicht zu rechnen, weil er sich insoweit darauf verlassen durfte, daß aufsichtspflichtige Personen den Zutritt verhindern ‚oder überwachen ‘würden.
. Das angefochtene Urteil geht daher fehl, wenn e8 eine "Rechtspflicht des Angeklagten, ‚den Bottich mit dem dazugehörigen Deckel zuzudecken", allein schon wegen der "allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Grundstücksherrn" bejaht.
b) Eine solche Verpflichtung wird für den’ vorliegenden Fall auch nicht durch die Vorschrift des § 367 Nr 12 StGB begründet. Insoweit übersieht die Strafkammer, daß wegen des erhöhten Randes des 'Iasserbehälters zumindest
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tagsüber keine Allgemsingefehr für zutrittsberechtigte Besucher entstehen konnte (aufsichtsbeiürftige Personen sind hierbei - wie erwähnt - nicht zu berücksichtigen).
2.) Besondere - von diesen allgemeinen Grundsätzen abweichende - Sorgfaltspflichten waren nach der Sachlage auch nicht gegeben.
Diese könnten nur daraus folgen, daß der Angeklagte gewußt hatte, daß Kind sei früher stets unbeastfsichtigt in den Garten und.” x !van den Brunnen gelangt. Insoweit hat die Strafkammer aber übersehen, daß der Beschwerdeführer erst am Tage vor dem Unglück das Kind auf drastische Weise über die Gefahrenumstände belehrt hatte; diese Belehrung war in Anwesenheit der Kindesmutter, die hierdurch die Gefahrenlage auch genau kannte, erfolgt. Dann aber durfte der angeklagte - mindestens zunächst, d.h. für die Zeit bis zum Unglück - darauf vertrauen, daß die hierzu verpflichtete Kindesmutter von jetzt ab die Aufsicht besonders sorgfältig ausüben, unter Umständen sogar dem Kind den Zutritt zum Park verwehren würde. Denn - wie dargelegt - darf sich im allgemeinen jeder Dritte zunächst darauf verlassen, daß Kleinkinder durch die hierzu berufenen Personen
“ ( die Erziehungsbserechtigten oder deren Beauftragte) ständig unter Aufsicht gehalten werden und so weder Schaden nehmen noch Schaden anrichten können. Von dieser Verpflichtung sind auch Berufstätige nicht entbunden; sie müssen notfalls einen Xinderhort in Anspruch nehmen.
Dem Beschwerdeführer lag auch nicht deshalb eine besondere Verpflichtung ob, weil die Kindesmtter ihn "darum gebeten hatte", an der Ostpforte einen festen Riegel anzubringen. Diese Bitte war von der Mutter vor der eindringlichen Verwarnung durch den Angeklagten ausgesprochen worden; von diesem Zeitpunkt ab durfte der Angeklagte aber - wie erwähnt - damit rechnen, daß die aufsichtspflichtige Mutter - zumindest bis zur Anbringung des Riegels - ihren gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen würde. Hiervon
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abgesehen ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Nichtanbringung des Riegels für den Tod des Kindes ursächlich war. Denn das Landgericht hat nicht mehr feststellen können, auf welche jeise sich das Kind Zutritt
zu der Gärtnerei verschafft hatte. Zugunsten des Angeklagten muß daher davon ausgegangen werden, daß es nicht durch die Ostpforte, sondern auf andere Weise
- möglicherweise über den niedrigen Zaun - in den Garten gelangt war. Der von der Strafkammer als besonders belastend für den Angeklagten angesehene Umstand mangelnder Verriegelung entfällt somit ohnehin.
Nach alldem bieten die Urteilsfeststellungen keinen Raum für die Annahme einer Verletzung zumutbarer Sorgfaltspflichten durch den Beschwerdeführer. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erfolgte, hatte das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen (§ 354 StPO).
Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurück=« verweisung an eine andere Strafkaumer beantragt.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt