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BGH Entscheidung vom 15.05.1954 – 3 StR 5/53

3. Strafsenat

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ie,

2328 057 Js 3 StR 5/53

.’ImNanen des Volkes In der Strafsache gegen

den Arbeiter iudwig T EEE aus DEE: geboren am @. RED ED in Schu (Saw),

wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 53. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 15. Mai 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.üDr. Busch Bundesrichter Martin

Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ENED j

als Vertreter der 3undesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 3. November 1952

aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens einschliesslich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen kuslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

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Gründe?

Am 5. Juli 1952 ging der Angeklagte im Wald bei Duisburg-Wanheimerort spazieren, Dabei sah er den 20jährizen Günther BB und dessen Begleiterin Edith Yo an einem Gebüsch sitzen. Als er sich an sie heranschlich, um sie zu belauschen, ging BB auf ihn zu und fragte ihn, was er wolle. Der Angeklagte holte daraufhin zum Schlage aus, traf aber den sich duk-

'Kenden BEE nicht. Dieser versetzte dann dem Angeklag-

ten einen Hieb, worauf er floh. Bew verfolgte ihn. Der Angeklagte zog ein kleines Küchenmesser, schlug damit um sich und traf den Be in die rechte Seite unterhalb der letzten Rippe. Der Verletzte, der den Stich nicht sofort bemerkt hatte, verfolgte den Angeklagten weiter und gab ihu noch einen Faustschlag und einer. Tritt in das Gesäss. Erst dann nahm er seine Ver-

: 3etzung wahr und liess von dem Angeklagten ab.

“ Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine auf unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts - § 53 StGB - gestützte Revision hat Erfolg:

Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte könne sich.nicht auf Notwehr berufen.‘ Er habe durch sein Anschleichen und Belauschen des jungen Paares einen tobjektiv rechtswidrigen" Angriff auf die Ehre dieser beiden ausgeführt. Deshalb sei das Vorgehen des Bee durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Alle seine Handlungen sei-

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.blick an, als sich der Angeklagte zur Flucht wandte.

- (RGSt, 72, 57). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze

en zur Abwehr des Angriffes des Angeklagten erforderlich und deshalb rechtmässig gewesen, auch soweit sie nach der Flucht des Angeklagten vorgenommen worden seien, Hingegen stehe dem Angeklagten kein Rechtfertigungsgrund zu.

Diese Ausführungen beruhen auf Rechtsirrtum. Es kann dahingestellt bleiben, wie das Verhalten der beiden beteiligten Männer vor der Flucht des Angeklagten zu beurteilen ist. Denn jedenfalls kann von einer lotwehrlage des BB keine Rede mehr sein von dem Augen-

Von da ab befand sich Bee nur noch in der Stellung des Angreifers, Er verfolgte den Angeklagten, um ihm eine Tracht Prügel zu verabreichen, wie den Urteilsfeststellungen eindeutig zu entnehmen ist. Die Meinung: BED sei berechtigt gewesen, den bereits fliehenden Angeklagten mit Schlägen und Fusstritten weit genug aus seiner Nähe zu verjagen,ist abwegig. Dadurch, dass er das trotzdem tat, hat er den Angeklagten widerrechtlich angegriffen und vorsätzlich körperlich misshandelt. Diesen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff durfte der in Notwehr befindliche Angeklagte mit Gewalt abwenden.

Fraglich könnte höchstens sein, ob die Art der von ihm gewählten Verteidigung dazu erforderlich war. Das Mass zulässiger Abwehr bestimmt sich nach der Stärke | und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den dem Angegriftenen für die Abwehr zu Gebote stehenden Litteln

kann die Zulässigkeit der vom Angeklagten geübten Abwehr nicht in Zweifel gezogen werden. Er war schon nahezu 60 Jahre alt und dem jungen Verfolger körperlich weit unterlegen. Das ergibt sich einwandfrei aus der Tatseche, dass er sich nach dem ersten Boxhieb durch die Flucht weiteren Schlägen des BMW zu entziehen suchte. Dieser Versuch blieb erfolglos, weil Du» ihn bald eingeholt hatte. Der von diesem drohenden Gefahr weiterer Misshandlungen brauchte sich der Angeklagte nicht ohne Gegenwehr auszusetzen. Hilfe von dritter Seite hatte er nicht zu erwarten. Infolgedessen durfte er die Schläge und Stösse des Be, dem er ohne Waffe bei weitem nicht gewachsen war, durch ein Umsichschlagen mit dem Küchenmesser abwehren, zumal er sich immer noch von dem Angreifer - allerdings vergeblich - zu entfernen versuchte, also die Verwendung des Messers in erster Linie dem Zweck diente, den Angreifer zum Zurückbleiben zu zwingen.

Ein anderes Mittel zur erfolgreichen Abwendung des von BB hartnäckig weitergeführten Angriffes und einer weiteren Misshandlung stand dem Angeklagten nicht zur Verfügung. Das zeigt das folgende Verhalten des Verletzten. Er liess nämlich selbst nach dem Stich von der Verfolgung nicht ab und versetzte dem Angeklagten noch einen Faustschlag und einen Tritt in das Gesäss. Erst als er nach Zurücklegung mehrerer Meter Weges merkte, dass er blute, gab er den Angriff auf, j

Diese Tatsachen rechtfertigen die Ablehnung des Notwehrrechts des Angeklagten nicht. Es kommt daher auf die Früfung der Frage, ob er in Bestürzung, Furcht oder

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Schrecken über die Grenzen der erforderlichen Verteid: gung hinausgegangen ist, nicht an.

Da eine weitere Aufklärung nicht mehr zu erwarter ist, konnte die Entscheidung vom Revisionsgericht getroffen werden.

Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß