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BGH Entscheidung vom 14.05.1954 – 2 StR 574/53

2. Strafsenat

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2 StR_574/53 ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

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den Kraftfahrer und Kohlenhändler Paul S EEE

aus KO, geboren am EEE 1923 in KB.

wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Diebstahls u.a.

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1954, an der teilgenommen haben;

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Senatspräsident Dr. Moericke Er als Vorsitzender, le Bundesrichter Dr. Lotterweich: . Bindesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. EEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

“ Justizangestellter EEE

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte und seine Ehefrau wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt BR worden sind sowie hinsichtlich der gegen den Angeklagten nn: gebildeten Gesamtstrafe, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen ge- B: meinschaftlich versuchten schweren Diebstahls in . Tateinheit mit vollendetem einfachen Diebstahl in u einem Falle, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in u: einem weiteren Falle und wegen fortgesetzter Hehlere‘. zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

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Mit seiner Revision rügt er Verletzung des sachlichen , Rechts und Verletzung von Bestimmungen über das Strafverfahren. In leizwere> Hinsicht sind Jedoch die den Mangel enthaltenden Tatsachen in der Revision nicht angegeben. Diese ist daher insoweit unzulässig (§ 344 a Abs. 2 Satz 2 StPO). jr

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Soweit die Sachrüge im Falle der Hehlerei in Zweifel zieht, daß der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat, setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Urteils in Widerspruch. Denn nach diesen gingen der Angeklagte und seine Ehefrau davon aus, daß der Absatz der Waren; ihnen einen Gewinn bringen werde, was auch zutraf. "

Die innere Tatseite des Vergehens der Hehlerei weist: jedoch das Urteil nicht einwandfrei nach. Denn es ist nicht klar, ob der Angeklagte die strafbare Handlung mit direktem Vorsatz begangen hat oder ob er hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs der jn Srags; stehenden Sachen nach den vorliegenden Umständen die .Beweisregel des Gesetzes gegen sich hatte oder ob er nur fahr- ua lässig gehandelt hat. Zunächst kommt in dem Urteil zum

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Ausdruck, daß der Angeklagte und seine Ehefrau zumindest den Umständen nach die Herkunft der Plisseeröcke aus einer strafbaren Handlung annehmen mußten. Dann sagt es, die Umstände ergäben die Überzeugung, daß der Angeklagte und seine Ehefrau über den strafbaren Vorerwerb Bescheid wussten oder diesen nach Lage der Dinge zumindest hätten erkennen müssen. Hit Bezug auf die Schals, die Gegenstand der weiteren Hehlereihanälung durch den Angeklagten und seine Ehefrau waren, bemerkt das Urteil zur inneren Tatseite lediglich, "daß der Angeklagte und seine Ehefrau auch hier den strafbann. Vorerwerb zumindest den Umständen nach annehmen mussten ergibt sich schon aus den Ausführungen zur Hehlerei derb® Plisseeröcke", Entsprechend wiederholt das Urteil bei der rechtlichen Würdigung, daß der Angeklagte und seine Ehefrau bei der Übernahme der Sachen, hinsichtlich derer ihnen Hehlerei zur Last gelegt worden ist, einen baren Vorerwerb jedesmal zwingend annehmen mussten.

Hiernach sind die Feststellungen der Strafkammer über die Kenntnis des Angeklagten von der strafbaren

bar, ob dem Angeklagten nach den Feststellungen des Ur-E teils zur Last fällt, mit unbedingtem Vorsatz in Kennt-P. nis des strafbaren Vorerwerbs die- Sachen an sich ge- |: nommen zu haben, oder ob die Strafkammer davon ausgegangen. ist, daß Umstände vorgelegen haben, die den An- T geklagten zu der Annahme hindrängen mußten, die Sachen seien durch eine strafbare Handlung erlangt. Das ist

fehlerhaft. Bi der Hehlerei dürfen die Grundsätze über einen Vorsatz des Täters und die der gesetzlichen Bewei regel nicht nebeneinander angewandt und erst recht

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nicht miteinander vermengt werden. Nimmt der Tat-

richter nach der ganzen Sachlage an, daß der An-

geklagte mit unbedingtem Vorsatz gehandelt hat, dann

ist für ihn kein Raum mehr für die Anwendung der gesetzlichen Beweisregelung. Wird sie trotzdem hervorgskehrt, so müssen Bedenken aufkommen, ob wirklich der Vorsatz bejaht werden sollte, Die Anwendung der Beweisregel setzt voraus, daß die von außen her auf den Täter nn einwirkenden Umstände im Urteil näher festgestellt zu werden, die ihn zur Zeit der Tat dazu hingeführt i. haben müssen. den strafbaren Vorerwerb anzunehmen. Hieran fehlt es vorliegend ebenfalls weitgehend. Deshalb muß mangels zureichender und eindeutiger Fest- “stellungen über die. innere Tatseite der dem Ange- L:

klagten zur Last gelegten Hehlereihandlungen das -. Urteil insoweit aufgehoben und die Sache zurückver- on. wiesen werden. = he

Gemäß § 357 StPO war diese Aufhebung des Urteils auf die Hehlerei der Ehefrau Sg zu erstrecken.

Im Falle des gemeinschaftlichen Diebstahls, des- z i sen Ausführung im einzelnen von dem Nitverurteilten i St@WBbegangen worden ist, übersieht die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Urteils, die auch = für das Revisionsgericht bindend sind, Denn da- u nach hat der Angeklagte den StB aufgefordert, nachzusehen, ob etwas in dem Wagen liege und gege- : ir benenfalls die Sachen herauszuholen; in der Zwischen- - zeit wolle er schon das Motorrad anwerfen, um schnel- “ b ler entkommen zu können. Danach ist einwandfrei fest- ä

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gestellt, daß der Angeklagte mit der Diebstahlsabsicht des St@gBeinverstanden war. Hit seiner Aufforderung hat er sie ausdrücklich gebilligt und darüber hinaus sie selbst bei Sturm hervorgerufen. Auch sonst 1äßt das angefochtene Urteil in diesem Falle des Diebstahls keinen Rechtsfehier erkennen.

Gleiches gilt für den gemeinschaftlich versuchten schweren Liebstahl in Tateinheit mi“ vollendetem einfachen Diebstahl. Entgegen der Auffassung der Revision konnte die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei in dem festgestellten Verhalten des Angeklagten, der startbereit mit dem Motorrad stehen geblieben war, einen dittäterbeitrag sehen. Der umfassendere Tatbestand des versuchten schweren Diebstahls wurde durch den alsdann zur Ausführung gebrachten vollendeten einfachen Diebstahl. nicht aufgezehrt, so daß die Verurteilung wegen beider Straftaten in Tateinheit rechtlich nicht zu bean-F.

standen ist. La auch im übrigen kein weiterer Rechtsfehler erkennbar ist, muß die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen die Verurteilung in den beiden Fällen des Diebstahls richtet, verworfen werden.

Dr. Moericke Dr. Dotterweio kerner

Dr. Arndt Menges

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