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BGH Entscheidung vom 14.05.1954 – 2 StR 274/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

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Gesetzs Preussische Markscheideverordnung vom 23. März 1923 (reröffentlicht u. a. in "Zeitschrift für Bergrecht" 1924, 184) § 2; Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGE, I 1478) Art. I §§ 1,5,8.

Rechtasatzs Dem Narkscheider, der Ersatzansprüche seiner Kunden gegenüber den Bergwerksgesellschaften geltend macht, steht für diese Tätigkeit Art. I § 5 Nr. 1 MißbrVerht@ nicht zur Seite,

Aktenzeichen: 2 StR 274/53 Urt. des BGH vom 14. Nai 1954 LG Aachen

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ImNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Warkscheider Wilhelm S u aus HB. geboren am EEE 1866 in ;

2, den Vermessungstechniker Erich A > | linN Schle- _

geboren am 191 sien),

wegen unerlaubter Rechtsberatung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung, ! vom 7. Mai in der Sitzung vom 14. Mai 1954, an der teilge- a nommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr: ‚Menges

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.

als Vertreter der Bındesanwaltschaft, Justizangestellter ENEENND '

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des landgerichts in Aachen vom 9. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des ‘ Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagten führten als Gesellschafter E- eines Bergvermessungsbüros geschäftsmässig "Bergregulierurgen" durch. Hierbei waren sie nicht als Zechenmark- = scheider tätig, auf die Art. I § 6 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13, Dezember 1935 (RGBl. I, 1478) zutröfe. sondern als freie Markscheider. Ihre Werber holten Aufträge von Hauseigentümern herein, die durch den ER Bergbau Schäden erlitten hatten. Die Angeklagten 5 R ließen dann die Vermessungen vornehmen, die erforderlich waren, um Ersatzansprüche geltend zu machen. Im Anschluß daran erhoben sie als Bevollmächtigte der FE Hauseigentümer solche Ansprüche gegenüber den Berg- BE werksgesellschaften und verhandelten mit ihnen, wobei es meist zu einem Vergleich kam. Insgesamt nahmen sie im Jahre 1951 90 "Regulierungen" vor.

Die Strafkammer geht davon aus, dass die Angeklagten mit ihrer Tätigkeit gegenüber den Bergwerksgesellschaften "fremde Rechtsangelegenheiten" im Sinne „, des Art. I § 1 Abs, 1 des Gesetzes zur Verhütung von ni“ Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13.De- ;; zember 1935 (RGBL. I 1478) besorgt haben. Sie nimmt an, daß die Vermessungsarbeiten und die Vertretung gegen- iR über denBergwerksgesellschaften "untrennbar wesent- oh liche Bestandteile einer einheitlichen Tätigkeit, er nämlich der Bergschadensregulierung" gewesen seien, a weil der "technische Teil" nur dem Zweck gedient habe, "Unterlagen und Beweise zur Durchsetzung der An-

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‘ihrer Auftraggeber - Rechtsangelegenheiten geschäfts-

‚gewerblicher Unternehmer für seine Kunden rechtliche

sprüche der geschädigten Grundstückseigentümer in die '# Hand zu bekommen", Sie stellt fest, dass im allgemeinen $ "die rechtliche Seite der Bergschadensregulierung ge- “ genüber der technischen an Wichtigkeit und Bedeutung und. auch hinsichtlich der Zeit, die aufgewandt werden muß, ” weit zurückbleibt". Deshalb, so meint sie, stehe den Angeklagten Art. I § 5 Nr. 1 des MißbrVerhG zur Seite, Sie hat daher die Angeklagten von der Anklage eines Vergehens nach Art. I §§ 1, 8 dieses Gesetzes freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft erhebt mit der Revision die Sachbeschwerde. Sie führt aus, § 5 aa0 setze voraus, j "daß es sich bei dem Geschäft des Gewerbebetriebes und der Erledigung rechtlicher Angelegenheiten um zwei getrennte Vorgänge" handele. Das treffe auf die Tätigkeit der Angeklagten nach den Feststellungen nicht zu. § 5 aa0 sei deshalb nicht anwendbar. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis begründet. i

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Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die Angeklagten . gegenüber den Bergwerksgesellschaften fremde - nämlich ii

mässig besorgt und damit den Tatbestand des Art. I §§ 1 “ Abs. 1, 8 des heute noch gültigen MißbrVerh@(BGH Urteil - vom 28, April 1953 - 1 StR 755/52 -) erfüllt haben. &s bleibt deshalb nur zu prüfen, ob auf diese Tätigkeit die Vorschrift des § 5 Nr. 1 aaO zutrifft.Das ist zu verneinen.

l. Nach § 5 Nr. 1 aaO darf ein kaufmännischer oder

Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft seines.

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Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Diese Bestimmung setzt also voraus, dass der Unternehmer ein Geschäft seines eigentlichen - kaufmännischen oder gewerblichen - letriebes ausführt und hierbei für seinen Kunden eine rechtliche Angelegenheit erledigt, die nur deshalb nicht ‘dem Erlaubniszwang des § 1 aaO unterliegt, weil sie mit dem Gewerbebetrieb unmittelbar zusammenhängt. Die Staatsanwaltschaft

hebt daher mit Recht hervor, dass § 5 aaO nur eingreift, wenn der Unternehmer zwei Geschäfte besargt,

eins seines Betriebszweiges und ein anderes, das an sich

unter § 1 aaO fällt. Solche Geschäfte haben die Angeklagten aber auch betriebens zunächst die technischen

Arbeiten des Markscheiders, danach die Vertretung gegenüber den Bergwerksgesellschaften. Dass beide Tätigkeiten

letzten Endes einem Zweck gedient haben - der Entschädigung der Auftraggeber - ändert nichts daran,

daß sie sachlich verschiedenartig gewesen und selbständiger rechtlicher Beurteilung zugänglich sind. § 5 aa0 ist also nicht schon deshalb unanwendbar, weil die Angeklagten mit beiden Tätigkeiten denselben Erfolg erstrebt haben.

2. Zwischen der Vertretung der Hauseigentümer vor den Bergwerksgewerkschaften und der eigentlichen Tätigkeit der Angeklagten als Narkscheider besteht jedoch kein unmittelbarer Zusammenhang im Sinne des § 5 Nr. 1 aa0. Dieser ist nach der bisherigen Rechtsprechung nur gegeben, wenn die Rechtsberatung sich im Rahmen der eigentlichen Tätigkeit des Unternehmers vollzieht und deren Zwecken dient (KG DJ 1939, 56, 1809; OLG Hamm JMEL. NRW 1952, 82). So ist anerkannt, dass ein Grund-

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-der eigentlichen derufsaufgabe in unmittelbarem Zusammen-f

stücksmakler seine Kunden z. B. in Grundbuchangelegen-

“ heiten beraten, ein Gaststättenmakler Antrag auf Schank-#\ “ erlaubnis stellen darf (KG DJ 1939, 1809). Dem schließt

der Senat sich an. Das Gesetz vom 13, Dezember 1935 : will Mißbräuche auf dem Gebiet der Kechtsberatung verhüten. Deshalb macht es die Besorgung fremder kechts- “ angelegenheiten grundsätzlich von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Eine Ausnahme hiervon macht § 5 aa0 für bestimmte Personenkreise, Er gestattet ihnen auch E die rechtliche Bearbeitung in Angelegenheiten, die mit

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hang stehen. Der Grund dieser Regelung ist der, daß sich zahlreiche Berufe ohne. gleichzeitige rechtliche Beratung nicht immer sachgemäß ausüben lassen. Das gilt nicht nur von dem Wirtschaftsprüfer, dem Bicherrevisor, dem Vermögensverwalter und dem Hausverwalter, | die § 5 Nr. 2 und Nr..3 aaO ausdrücklich erwähnt, sondem i auch für andere Berufe, So kann z. B. der Grundstücksmakler seinen Kunden über den Ankauf eines Grundstücks in der Regel nicht oränungsmässig beraten, wenn er

ihn nicht zugleich rechtlich berät. Deshalb erlaubt es § 5 Nr. 1 aa0 allgemein jedem kaufmännischen oder m gewerblichen Unternehmer,. die rechtlichen‘ Angelegenhei- | ten eines Kunden zu erledigen, die mit dem eigentlichen .; Geschäft des Betriebes in unmittelbarem Zusammenhang . stehen. Der Sinn dieser Vorschrift kann nur der sein,

daß einem Unternehmer die Ausübung seines Berufs nicht deshalb durch § 1 aaO unmöglich gemacht werden soll, weil hiermit gleichzeitig. eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Unter die Ausnahmevorschrift des § 5 aa0 fällt deshalb angesichts des Gesetzeszweckes, MißB- bräuche auf dem Gebiete der kechtsberatung zu verhindern,

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re Tatbestand der §§ 1, 8 aa0 erfüllt. Es kann auch kaum.

nur eine solche rechtliche Tätigkeit, die der Unternehmer im Rahmen und im Interesse seiner eigentlichen

DBerufsaufgabe ausführt. Nach § 2 der Preussischen larkscheideverordnung u h vom 23. März 1923 (veröffentlicht u, a. in "Zeitschrift |:

für Bergrecht" 1924, 184 ff.) bestehen die Markscheide- Be: arbeiten in Aufnahmen und risslichen Darstellungen für . S bergmännische Zwecke über und unter Tage. Die Vertretung der geschädigten Hauseigentümer gegenüber Dritten

liegt ebenso ausserhalb dieser Berufsaufgabe der Ange- ch | klagten, wie bei einem Buchprüfer die Einziehung von \ ” Aussenständen, die er bei der Beratung eines Unternehmers, .;! insbesondere bei der Buchprüfung ermittelt hat (vgl. j A.V. d. R.J.M. vom 12. 3. 1940 in DJ 1940, 368). § 5 Nr.1 aa0 steht den Angeklagten schon aus diesem Grunde nicht zur Seite. Das Urteil ist deshalb aufzuheben,

Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen: Nach den bisherigen Feststellungen ist der äunge-;

zweifelhaft sein, dass die Angeklagten vorsätzlich gehandelt haben. Besonderer Prüfung bedarf jedoch die Frage, ob sie etwa einem unvermeidbaren Verbotsirrtum erlegen sind,

Der Oberbundesanwalt hat einen unmittelbaren Zu - sammenhang in dem dargelegten Sinn bejaht und deshalß . Verwerfung der Revision beantragt.

Dr. Moericke Dr. Lotterweich lierner,

Dr. Arndt Menges