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BGH Entscheidung vom 13.05.1954 – 3 StR 98/53

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den kaufmännischen Angestellten Friedrich E Eu» sus KB dort geboren am BD. ED Ei,

wegen versuchter Unzucht zwischen Männern u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger

Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,. Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft; Justizangestellter > |

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 28. November 1952

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass im Urteils- ' satz die Worte "in Tateinheit mit Beleidigung"

wegfallen, d) im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

‘Von Rechts wegen

Je

Der Angeklagte sprach auf dem Deutschen Ring in Krefeld den 16jährigen Rolf DB an und schlug ihm vor, mit ihm nackt zu ringen. Er fragte ihn, ob er an Unterleib behaart sei und ob er mit ihm "Sauerei machen" wolle. Dabei strich er ihm mit der Hand mehrmals über die blossen Oberschenkel. Da der Junge ablehnte, begleitete ihn der Angeklagte nach Hause. In der Nähe seiner Wohnung lud ihn der Angeklagte zu einem Zusammentreffen an einem der folgenden Tage ein, von dem aber der Angeklagte aus eigenem Entschluss fernblieb.-

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht zwischen liännern nach §§ 175 a Nr 3, 43 StGB in Tateinheit mit Beleidigung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des sachlichen Rechts. ‚geltend.

‘Er vertritt die Meinung, er könne.wegen Versuchs nicht bestraft werden. Es sei schon zweifelhaft, ob die oberflächliche Unterhaltung eine strafbare Einwirkung

.. darstelle. Ausserdem sei es ihm nicht unbedingt darauf

"angekommen, sein auf Vornahme unzüchtiger Handlungen gerichtetes Vorhaben am ersten Abend zu verwirklichen. Zu der vereinbarten späteren Zusammenkunft sei er ohne Hinderung durch äussere Umstände nicht erschienen. Die Verurteilung wegen Beleidigung sei rechtsirrig.

1.) Soweit das Sittlichkeitsverbrechen in Betracht kommt, kann der Auffassung der Revision nicht beigetreten werden.

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Der Erstrichter hat festgestellt, dass die Vollendung des beabsichtigten Verbrechens an dem fraglichen }bend nur an der Weigerung des Minderjährigen gescheitert sei. Der Angeklagte habe den Entschluss zur geplanten Straftat nicht aus eigenem Antrieb aufgegeben. Ein Rücktritt. sei ihm daher nicht mehr möglich gewesen. Dieser sei auch nicht in der Tatsache zu sehen. dass der Angeklagte sich zu dem später verabredeten Treffen nicht eingefunden habe. Das Wegbleiben sei für die strafrechtliche Beurteilung des vorangegangenen versuchten Verbrechens bedeutungslos.

Di Daraus ist ersichtlich, ‘dass die Strafkammer schon ‚5 in dem Zureden des Angeklagten, durch das er den Jungen “ noch am Abend des Tattages zur Vornahme oder Duldung

3 “ unzüchtiger Handlungen gewinnen wollte, den Tatbestand

i der versuchten Verführung nach § 175 a StGB erblickt

hat. Gegenüber dieser Feststellung kann der Angeklagte mit seiner gegenteiligen Behauptung, er habe nicht unbedingt am ersten Abend seinen Plan verwirklichen wollen. nicht gehört werden. Auch die rechtliche Würdigung seines Verhaltens ist einwandfrei. Der Angeklagte hat die beabsichtigte Straftat nicht nur vorbereitet, sondern mit deren Ausführung durch seine Reden und durch die Berührung des Dommes begonnen. Die Verführungshandlungen müssen nicht unzüchtig sein. Durch sie wollte der Angeklagte den Jungen zur Unzucht geneigt machen. Auch

von einem freiwilligen Rücktritt kann keine Rede sein. Nach den Feststellungen gelangte das beabsichtigte Verbrechen deshalb nicht zur Ausführung, weil der Junge sich weigerte, Unzuchtshandlungen zu dulden oder an solchen teilzunehmen.

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Die weitere Anregung des Angeklagten, man solle noch einnal zusammenkommen, hat die Strafkamner als gesondertes Tun: beurteilt. Das war im Hinblick auf den zwischen seinem vorherigen Überredungsversuch und - der Verabredung eines erneuten Treffens liegenden zeitlichen Abstand möglich. Sie hat die nochmalige Aufforderung zum Zusammensein mangels Vorliegens des inneren Tatbestandes als strafbare Hand- ‚lung nicht angesehen. Infolgedessen scheidet insoweit ein

> Rilektritt aus.

2.) „Ein Rechtsfehler liegt jedoch darin, dass die Strafkammer neben dem versuchten Verbrechen noch ein tateinheitlich danit zusammentreffendes Vergehen der Beleidigung angenommen hat. Die Ansicht, der Angeklagte habe hier Handlungen vorgenommen, die noch nicht den Tatbestand des

8 176 Abs 1 Nr 3 StGB - gemeint kann nur sein § 175 a Nr 3 StGB - erfüllen, hingegen den des § 1§ 5 StGB, ist irrig. Das an DEM gerichtete ınsinnen des Angeklagten, er solle sich mit ihn in gleichgeschlechtliche unzüchtige Handlungen einlassen, enthält den Versuch der Verführung zur 8leichgeschlechtlichen Unzucht und gleichzeitig den Tatbestand der Beleidigung. Das gilt für alle einzelnen Äusserungen und Betätigungen, mit denen sich der Angeklagte an DB wanäte. Infolgedessen scheidet der Fall aus, dass einzelne Handlungen nur beleidigend waren, ohne den Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB zu verwirklichen (RG JW 1936, 2553 Nr 28). Vielmehr ist durch dieses Verbrechen das Vergehen der Beleidigung aufgezehrt.

Der Rechtsfehler konnte durch Änderung des Schuldspruchs beseitigt werden. Da aber nicht völlig ausgeschlossen ist, dass die unrichtige Annahme einer tateinheitlich begangenen Beleidigung das Strafmass zuungunsten des angeklagten beeinflusst hat, musste der Strafausspruch aufgehoben werden.

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. Zu dem gegen die Strafzumessung erhobenen .ngriff, ungunsten des Angeklagten sei unzulässigerweise seine n nicht rechtskräftige Vorstrafe verwertet worden, sei be merkt, dass die Fassung der Urteilsgründe’ keinen Anlass zu Bedenken gibt. Dort heisst es, die erste Bestrafung dem Angeklagten keine genügende Warnung gewesen. Dagege. ist rechtlich nichts einzuwenden, weil schon die Tatsac. der Durchführung eines - selbst ergebnislosen - Strafve: fahrens für den Angeklagten eine Warnung hätte sein müs.

Rotberg Koeniger Busch Martin Maaß

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