Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 11.05.1954 – 5 StR 175/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LE An | PaL
2294 027
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Koch Gerhard P EB aus Dei, geboren am U NEED EEE ir a:
wegen Verschleppung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt ‚Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizantmann > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 17.Dezember 1953 wird verworfen. Die nach dem 17.Dezember 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Verschleppung in drei Fällen und wegen Vorbereitung zu einer Verschleppung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren Zuchthaus verurteilt, außerdem auf Ehrenrechtsverlust erkannt.
Der Angeklagte hat dieses Urteil nur insoweit angefochten, als er im Falle Du (Einzelstrafe: 4 Jahre Zuchthaus) und im Falle Sch (2 Jahre Zuchthaus) wegen Verschleppung verurteilt worden ist.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.) Fall B t
Das Schwurgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte in der Nacht vom 27. zum 28.November 1950 Bu veranlaßt hat, mit ihm in den Ostsektor von Berlin zu fahren. BuD ist seitdem verschwunden. Das Schwurgericht ist der Überzeugung, daß sich der Angeklagte seiner mit List bemächtigt hat, um ihn gegen seinen Willen aus den Westsektoren in den Ostsektor Berlins zu verschleppen und ihn dort festzuhalten. Dadurch - so ist ausgeführt - habe sich der Angeklagte der Verschleppung nach § 1 des Gesetzes über die Verschleppung von Personen aus den Berliner Westsektoren vom 12.September 1949 (vol I 5 331) schuldig gemacht.
Die Ausführungen des Schwurgerichts zu diesem Falle lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß die Feststellungen zu diesem Punkte widerspruchsvoll und unter Verstoß gegen die Denkgesetze zustandegekommen seien. |
8) Sie wendet sich zunächst dagegen, daß das Schwurgericht auf Grund der Bekundung des Zeugen AU zu der lberzeugung gelangt ist, daß der Angeklagte in der Nacht vom 27. zum 28.November 1950 aus dessen Wohnung Bug abgeholt habe. Die Revision meint, dies sei nicht möglich,
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weil das Schwurgericht SED selbst in Bezug auf dessen Glaubwürdigkeit als "eigenartige Persönlichkeit" bezeichnet.
Das Schwurgericht hat aber eingehend die gegen die Glaubwürdigkeit Jahnkes sprechenden Umstände untersucht und ist schließlich zu der Überzeugung gekommen, daß ID die Wahrheit gesagt habe, weil er auch gegenüber den neu vom Verteidiger vorgebrachten Tatsachen trotz eindringlichen Vorhaltes bei seinen belastenden Angaben geblieben sei. Hierin ist kein Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu erkennen.
b) Die Revision beanstandet es in diesem Zusammenhange, das Schwurgericht habe es unterlassen, den Verteidiger über die Richtigkeit der dem Jin» vorgehaltenen Tatsachen zu vernehmen (JB soll nach Mitteilung des Verteidigers diesem gegenüber in dessen Büro seine am ersten Verhandlungstag gemachte Aussage als unrichtig bezeichnet haben). Diese in rechter Form vorgebrachte Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ist unbegründet. Das Gericht hat offenbar auch ohne dessen Vernehmung keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Verteiligers gehabt.
c) Die Revision meint weiter, zu Unrecht sei die Bekundung des Zeugen LED unterstützend verwandt worden, nach der sich der Angeklagte ihm gegenüber gerühnmt habe, Bu verschleppt zu haben. Dem stehe entgegen, deE LCD an anderer Stelle als "ersichtlich voreingenommen" bezeichnet worden sei, daß dort festgestellt sei, die von Leib derichteten Erzählungen des Angeklagten trügen eine Verurteilung nicht. Dieses ist zwar richtig. Dennoch liegt woder ein Verstoß gegen Denkgesetze vor, noch sind die Ausführungen des Schwurgerichts widerspruchsvoll. In dem anderen Falle (ICE) standen weitere Beweismittel ais die gleichlautende Bekundung Ic nicht zur Verfügung. Sie allein hat dem Schwurgericht nicht zur Verurteilung gereicht. Sie konnte aber im Falle Bub zusätzlich verwertet werden.
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d) Das Schwurgericht führt, nachdem es die Aussagen
ICH und IC gewürdigt hat, aus:
"Endlich belastet den Angeklagten seine eigene Einlassung, insofern er bestreitet, in der Nacht vom 27. zum 28.November 1950 überhaupt bei JB gewesen zu sein. Gerade das energische Abstreiten dieser Tatsache beweist, daß er sich deren Tragweite wohl bewußt ist und befürchtet, ein Geständnis in diesem Punkte würde gleichbedeutend sein mit einem Eingeständnis der Verschleppung. "
Der Revision ist zuzugeben, daß hier auf den ersten Blick ein Verstoß gegen die Denkgesetze vorzuliegen scheint. Es ist richtig, daß das Bestreiten des Angeklagten bezüglich des Besuches nur dann als belastend angesehen werden kann, wenn schon einwandfrei festgestellt worden ist, daß der Angeklagte in der Nacht zum 28. November 1950 tatsächlich bei IM war. Hiervon ist aber das Gericht offensichtlich auch ausgegangen, und zwar auf Grund der Bekundung des IWW. Es heißt ausdrücklich, das Schwurgericht setze keinerlei Zweifel in die Richtigkeit der Aussage des ED. Unter diesen Umständen konnten aus dem Bestreiten des Angeklagten Schlüsse zu seinen Ungunsten gezogen werden, die dahin gingen, daß er nicht nur bei I@EBDB gewesen sei, sondern auch Bub abgeholt und verschleppt habe.
2.) Fall ScHip:
Auch im Falle Sch hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler des Schwurgerichts ergeben. Die Revision wendet sich nur dagegen, daß das Gericht nicht ‚einen minderschweren Pall (nach dem hier gemäß § 2 Abs 2 Satz 2 StGB zu beachtenden § 2 Abs 1 des Gesetzes vom 14.6.1951) angenommen habe.
a) Das Gesetz fordert für die Annahme eines minderschweren Falles, daß die Tatumstände die an sich verwerfliche Tat milder und deshalb einen außerordentlichen Straf-
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rahmen angezeigt erscheinen lassen. Der Meinung der Revision, für die Wertung sei nur der äußersa Tatablauf entscheidend, kann nicht beigestimmt werden. Ob die Straftat und damit der Fall als schwer oder minderschwer zu werten ist, kann nur aus der Gesamtheit der äußeren und inneren Tatseite beurteilt werden (vgl BGHSt 4, 8 /I0OY). Auszuscheiden haben nur die Umstände, die der Tat selbst nicht innewohnen und keinen Zusammenhang mit ihr haben (BGH aaO S 11).
Unter Beachtung dieser Grundsätze ist es nicht rechtsirrig, wenn das Schwurgericht das Vorliegen eines minderschweren Falles verneint hat. Insbesondere liegt es nicht völlig außerhalb des Tatherganges, daß der Angeklagte sich "planmäßig und hemmungslos längere Zeit hindurch als Menschenräuber betätigt hat". Hieraus sind mit Recht Schlüsse auf das Maß der Schuld des Angeklagten gezogen worden, dessen Tat auch in diesem Falle (SchB ist zu 6 Jahren Zuchthaus verurteilt worden) schwere Folgen gehabt hat. Diese Beurteilung wird auch dann nicht anders, wenn man berücksichtigt, daß Sch ungenehnigte Ost-West-Transporte durchführen wollte. Dies ändert nichts an der Verwerflichkeit der Tat des Angeklagten, weil Sch@BB eine Strafe zu erwarten hatte und auch erhalten hat, die in keinem Verhältnis zu dem Maß seiner Schuld stand.
b) Schließlich trifft es nicht zu, daß das Schwurgericht allgemein die Gefährlichkeit von Verschloppungen für die Bewohner Westberlins, also den Gesetzeszweck, strafschärfend verwendet hätte. Es stellt vielmehr zulässigerweise auf die Gefährlichkeit gerade dieses Angeklagten ab.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes. Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker