Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.05.1954 – 5 StR 425/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
§ 47 5 StR 425/54 2286 034
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Drogisten Hans R > aus zii, dort geboren am MD. END ED,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr, ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Mai 1954 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts,
: Die Verfahrensrüge dringt durch.
Die Revision führt aus, die Strafkammcr habe ihre Aufklärungspflicht verletzt; sie hätte über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin PD die Erzicher und Aufsichtspersonen des Kindes hören müssen, da sich aus deren in den Akten befindlichen Äußerungen erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit ergeben.
Das trifft zu.
Die Verurteilung des Angeklagten beruht im wesentlichen auf der Aussage der 13jährigen Margrit regii>- Die Strafkammer ist auf Grund der Anhörung einer Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, daß das Kind glaubwürdig sei. Zwar habe Margrit ihre Bekundungen nicht in flüssiger Weise, sondern nur stockend in der Hauptverhandlung gemacht und habe immer wieder durch Fragen zum Weiterberichten gebracht werden müssen. Margrit sei auch ein wenig ansprechbares, indolentes Määchen, dessen intellektuelle Leistungsfähigkeit bereits an der Grenze eines Schwachsinns leichten Grades stehe.Gcrade mit Rücksicht auf diese unterdurchschnittliche Intelligenz hielten aber sowohl die Sachverständige als auch das Gericht das Kind für glaubwürdig. Das jeder Phantasietätigkeit und farbigen Ausschmückung abholde Kind habe cine ausgesprochen schlechte Kombinationsfähigkeit. Es sei daher nicht nur auszuschließen, daß es die von ihm behaupteten
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Erlebnisse Überhaupt nicht gehabt habe, sondern auch, daß e8 Erlebnisse dieser Art mit einem anderen Manne auf den Angeklagten übertragen habe. Das ergäbe sich insbesondere daraus, daß die Erzählung des Kindes auf den häuslichen Rahmen des Angeklagten zugeschnitten sei, das Kind mangels ausreichender Kombinationsfähigkeit und infolge seiner geistigen Unproduktivität aber gar nicht in der Lage sei, derartige Übertragungen vorzunehmen. .
Wenn das Gericht über die Glaubwürdigkeit einer jugendlichen Zeugin in einem Sittlichkeitsprozeß einen Sachverständigen vernimmt und sich der Auffassung des Sachver-
" ständigen anschließt, so wird es in der Regel keiner wei-
teren Beweiserhebungen über die Glaubwürdigkeit bedürfen, so daß für gewöhnlich, ohne besondere Beweisamträge, das Gericht nicht von Amts wegen zu weiteren Aufklärungen verpflichtet ist.
Im vorliegenden Fall lagen aber, wie die Verteidigung mit Recht ausführt, ganz besondere Umstände vor, die ausnahmsweise zu weiteren Aufklärungen drängten. In dem bei den Gerichtsakten liegenden Schulfragebogen heißt es:
“Im vorigen Schuljahr war Margrit Anstifterin zu Briefschreibereien zweideutigen Inhalts. ... Eine Neigung zum Lügen wurde wiederholt festgestellt." In dem Bericht des Jugendamts (B1 33 d.A.) werden ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes geltend gemacht, Es wird dort ausgeführt:
"Die Schule klagte vor einem Jahr, daß Margrit zwei Wochen lang täglich ein bis zwei Stunden zu spät
zum Unterricht erschienen ist. Als Entschuldigung führte sie an, daß die Mutter im Krankenhaus läge, und sie nun für ihren Stiefvater das Brot herrichten müsse etc. Es stellte sich dann hinterher durch Rücksprache mit der Mündelmutter heraus, daß Margrit® Angaben völlig aus der Iuft gegriffen waren. Zur Red®
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gestellt, gab sie nach wochenlangem Leugnen endlich zu, daß sie angeblich während dicser Zeit sich wohl in der Schule aufgehalten habe, aber am Unterricht einer niedrigeren Klasse tcilgenommen hätte, Ihre Angaben konnten jedoch nicht mehr überprüft werden. Zu Ostern, als sie nicht mitversetzt worden ist, änderte das Mädchen eigenhändig ihr Zeugnis und setzte sich zu ihren alten Mitschülerinnen. Als nach Tagen ihre Fälschung herauskam, wurde sie zurückversetzt.
Nachbarn beobachteten im Sommerhalbjahr 1953,
daß sich die 12jährige gern mit älteren Männern unterhielt und sich von ihnen beschenken ließ bezw. sie um Geld anborgte. In der Sorge, daß die Tochter wieder in schlechte und unsittliche Handlungen verwickelt werden könnte, wurde sie von der Mutter von nun ab sehr streng überwacht und nicht allein auf die Straße gelassen. Das verhinderte aber nicht, daß die Minderjährige sich mit dem Angeklagten einließ,
Margrit ist ein frühreifes, unnatürliches und undifferenziertes Mädchen mit geringer Intelligenz und einem starken Geltungsbedürfnis. Auf Grund der mit ihr gemachten Erfahrungen kann sie mur mit größter Vorsicht als glaubwürdig angesehen werden."
Nachdem Margrit in dieser Sache polizeilich vernonmen worden war, ist sie in das Hauptkinderheim Berlin gekommen. In dem Bericht dieses Kinderheims vom 14.Dezembar 1953 (B1 34 d.A.) wird sie als distanzlos zutraulich bezeichnet. Es heißt weiter, sie zeige ein starkes Geltungsstreben, versuche sich stets in den Vordergrund zu stellen und die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken; in der Kindergemeinschaft versuche sie, durch Erzählen sexueller
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5. Erlebnisse die übrigen Kinder "aufzuklären",
Allen diesen gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes spre. chenden Umständen hätte das Gericht durch Vernehmung der Lehrer des Kindes und eines Angestellten des Hauptkinderheims Berlin nachgehen müssen, Es ist nicht ausgeschlossen, daß, wenn die Strafkammer diese Personen vernommen hättc, sich noch mehr Einzelheiten bezüglich der Unglaubwürdigkeit des Kindes und seiner geschlechtlichen Phantasie ergeben hätten, die möglicherweise die Strafkammer zu einem anderen Urteil gebraeht hätten.
Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung
. auch die Akten 21 Js 867/49 der Staatsanwaltschaft Berlin “ herbeizuziehen. Nach dem Bericht des Jugendamts vom 26.
August 1953 (Bl 2 d.A.) ergibt sich, daß unter diesem Aktenzeichen ein gewisser Dittmar wegen eines Sittlichkeitsdelikts an Margrit am 4.November 1949 verurteilt worden ist. Möglicherweise könnten sich auch aus diesen Akten weitere Anhaltspunkte bezüglich der Glaubwürdigkeit des Kindes ergeben.
Dr. Rotberg Dr, Koffka Sicmer Schmitt Dr, Börker