Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 06.05.1954 – 3 StR 820/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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NE gm 820/53. 2528 068. - pi
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Baustudenten Heinz H EEED> aus FE, dort geboren au. ID EB,
wegen Beihilfe zur Eigenabtreibung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 2
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 31. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zur "Eigenabtreibung" zu zwei lonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts Sie hat Er-
folg:
Das Landgericht findet eine Beihilfe zu der Abtreibung. die Eleonore NW an sich vornehmen liess und die zu ihrem Tode führte, darin, dass der Angeklagte in den Briefen vom 10. und 12. Dezember 1952 ihr die Beobachtung gewisser Vorsichtsmassregeln angeraten hatte, sofern sie die von ihr beabsichtigte Abtreibung durchführen lasse. Dadurch habe er der Ne praktisch und moralisch bei ihrem ıbtreibungsvorhaben "Stütze" geleistet. Schon diese Annahme, der äussere Tatbestand der Beihilfe zur Abtreibung sei durch die brieflichen Äusserungen erfüllt, begegnet rechtlichen Bedenken-Eleonore N@WEEB wer nach den tatrichterlichen Feststellungen zur Abtreibung ihrer Leibesfrucht fest entschlossen. Sie hatte den Vorschlag des Angeklagten, zu heiraten, wenn sie ein Kind bekäme, von vornherein zurückgewiesen und sich zu der Mitangeklagten DEEP dahin geäussert, sie würde sich eher das Leben nehmen, als das Kind zur welt bringen. Ihr Wille zur Abtreibung stand demnech unerschütterlich fest und: bedurfte keiner Stärkung durch den Angeklagten. Dessen briefliche Ratschläge erschöpften sich in Warnungen und in der Empfehlung von Vorsichtsmassregeln, die darauf abzielten, die mit einer ibtreibung verbundenen Gefahren nach Möglichkeit von der
NEED fern zu halten. Sie sollte sich, wenn sie schon die Abtreibung vornehmen lassen wollte, der Abtreiberin nur anvertrauen, falls sie "beim Ansehen" ihr vertrauen könnte, und sie sollte für einen Arzt sorgen oder durch
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die Mitangeklagte Elfriede DEEEEED sorgen lassen. Zum Arzt sollte sie im Auto fahren. Er werde das bezahlen
welche Aufgabe der Arzt nach der Vorstellung des Angeklagten erfüllen sollte, ist dem im Urteil mitgeteilten ariefinhalt nicht zu entnehmen. Das Urteil selbst äussert sich hierzu nicht. Der Sinn dieses Ratschlages ist deshelb nicht hinreichend deutlich erkennbar Sollte er dahin gegangen sein, die IB möge sich schon vor Durchführung der Abtreibung nach einem Arzt umsehen,
der ihr Beistand leisten könnte, wenn ein solcher sich nach dem Abtreibungseingriff nötig machen würde, so
würde er jedenfalls das Abtreibungsvorhaben selbst nicht
gefördert haben.
Das Landgericht meint, die das Abtreibungsvorhaben moralisch unterstützende Wirkung der Ratschläge werde nicht dadurch aufgehoben, dass es an anderen Briefstellen heisse: "Tue es lieber nicht" Zwei solche 3riefstellen sind im Urteil wiedergegeben, und zwar eus den Schreiben vom 10. und "om 14. Dezember 1952. :as die sonstigen 3riefe kierüber enthalten, ist nicht ersichtlich. Wenn der Gesamtinhalt der Briefe, in denen der Angeklagte die rrage der Abtreibung berührt, ergeben sollte, dass das Schwergewicht seiner Äusserungen darauf lag, von der Abtreibung ebzuraten, und dass er nur für den Fall der Ergebnislosigkeit dieses 3emühens zur Vorsicht riet, so würde schon der äussere Tatbestand der Beihilfe zur Abtreibung verneint werden müssen. Ob das Landgericht in dieser äichtung den Inhalt sämtlicher 3riefe gewürdigt hat, ist dem Urteil mit Sicherheit nicht zu entnehmen.
Auch wenn der Angeklagte durch seine Ratschläge, vorsichtig zu sein und für die Herbeiziehung eines ırzteS
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Vorsorge zu treffen, wie das Landgericht annimnt, das Abtreibungsvorhaben der Eleonore NEED gefördert haben sollte, so würde er doch nur denn als Gehilfe verantwortlich gemacht
werden können, falls er sich dieser fördernden Wirkung bewusst
gewesen wäre und sie gewollt oder doch billigend in Kauf genommen hätte. Dahin gehende Feststellungen enthält, wie die Revision zutreffend geltend macht, das Urteil nicht. Sie wären aber notwendig gewesen, weil auch bei dem vom Tandgericht für erwiesen erachteten äusseren Sachverhalt nicht ohne weiteres angenommen werden könnte, dass der Angeklagte das Bewusstsein und den Willen gehabt habe, das „btreibungsvorhaben der NEED zu unterstützen. Dagegen spricht der Um-
“stand, dass der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, als
er erkannt gehabt habe, dass er die NEW von ihrem Abtreibungsvorhaben nicht abbringen könne, habe er ihr geraten, diese Handlungen vorsichtig vorzunehmen, damit sie persönlich keinen Schaden an der Gesundheit nehme. Das Urteil bemerkt hierzu, diese Einlassung sei durch die Briefe widerlegt, die.der Angeklagte an die NW in dieser Sache geschrieben hat. Die wiedergegebenen Briefstellen bestätigen indessen geradezu die Einlassung des Angeklagten.
liech allem tragen die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen die Verurteilung wegen tätiger Beihilfe zur Abtreibung nicht. Sie ergeben auch nicht, dass der Angeklagte
“zu der Abtreibung dadurch Hilfe geleistet hat, dass er deren
Begehung entgegen einer ihm obliegenden Rechtspflicht nicht
verhinderte. Dies nötigt dazu, das Urteil nit den Feststel-
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lungen aufzuheben und die Sache zu neuer Intscheidung an " das: ‚Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird, falls es wiederum zu einem. Schuldspruch kommt, zu beachten haben, dass die Vorschrift des § 218 Abs. 1 StGB nur auf die Schwangere Anwendung findet, auf alle übrigen Teilnehmer
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an der Abtreibung aber die Vorschrift des § 218 Abs. 3 StGB -
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