Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 30.04.1954 – 2 StR 80/54

2. Strafsenat

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2310 052 77

Iiı danen des Yolhes

In der Streisache

gegen den praktischen Arzt Dr. med. Anton Karl Maria 4 en) aus NEE zcto.:cn = GERD 1.02 ::: SEE (::2rzeniet),

wegen Abtreibung us8,

hat der 2. Birafsenat des Bundesgerichtskofs in der vitzung vom 30. April 1954, an der teilgenom.en kabens

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Senatspräsident Dr. kKoericke als Vorsitzender.

Bundesrichter Dr. Dotverweich Bunles:ichter \„erner Bundesrickter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. iienges

als beisitzende ıichter,

Oberregierungsrat Dr. ED als Vertreter der Bundesenweltschaft,

Justizangestellter alr \Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angellagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 10. Dezenber 195% mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und intschkeidung, auch über die xosten des Rechktsmittels,. an das Landge- ' richt zurückverviesen.

Von Kechts vregen

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Die Strafkamnmer hat den Angeklagten "wegen Abtreibung zaglcich fakrlässiger Tötung" verurteilt. Seine Kevision rist Verstösse gegen Verfshrensvorschritten und Verletzung aes sechlichen Rechts. Sie ist begründet,

Die Erwägungen der Strafkemmer rechtfertigen die Verurteilung wegen fehriässiger Tötung nicht. fie ist überzeugt. dass der Angeklagte die Leibesfruckt der Frau Trip durch einen Eingriff unter Kinspritzung eines Giftzctoffes getötet und dabei die Gebärmutterhalsvand durchtremmt hat. Nach den Feststellungen führie diese Verletzung in Verbinäung mit der Binepritzung eines Giftsioffes den Tod herbei.

Es var deshalb zu prüfen. ob der Angeklagte bei der Verletzung äer Gebäimuttsrhelswend oder hei dem Einführen des Giftstoffes fie Sorgialtspflicht verletzt hat, die ihm ' als Arzt oblag. Die Unterbreckung der Schwangerschaft als solche war zwar rechiswidrig und erfüllt den Tetbestoend des § 218 StGB; falls sie jedoch der Angeklagte kunstgerecht ausführte, hendelte er noch nicht ohne vwieiteres fehrlässig unter dem Gesichts;;unkt des § 222 StGB. Da erfahrungsgemäss ' auch Schvwangerschaftsunserbrechungen zum mode führen xönnen, die der Arst kunstgerecht vornimmt, kann der Todeser?iolg eine Verurteilung nach § 222 StGB nur rechtfertigen. wenn der Angeklagte bei seinen Eingriff die gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt verletzt hat. Hierüber enthält dss Urteil keine Feststellungen.

Ist der Angeklagte nach den zrgebnis der zieuen Verhendlung bei dem »insril? nicht fehrliüssig vorgegangen,

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kann er dadurch pflichtwidrig gehandelt haben, dass er nach dem kingriff Frau Bra trotz der schweren Krankheitserscheinungen nicht mit der gebotenen ärztlichen Sorgfalt behandelte, sie nicht einmal untersuchte, was der später herangezogene Arzt sofort tat, sich auch nicht über. die von ihm selbst angeregte Übernahme der Behandlung durch einen Spezialarzt vergewisserte oder dass er eine Einweisung in das Krankenhaus unterliess,. Von dieser Verpflichtung hätte ihn nicht befreit, dass er durch den strafbaren Eingriff sich selbst in eine Zwangslage gebracht hatte.

Die Strafkanmer wird daher den Sachverhalt nach diesen Gesichtspunkten aufzuklären und zu prüfen haben. Bejaht sie auf Grund der nzuen Verhandlung ein pflichtwidriges Verhalten, muss sie weiter prüfen, ob der Angeklagte die Folgen sei nes Handelns voraur«ehen konnte; denn Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn das Verhalten pflichtwidrig und der Erfolg voraussehbar war.

Die Strafkammer hat Tateinheit zwischen Abtreibung und fahrlässiger Tötung angenommen. Die Aufhebung des Urteils erfasst daher auch die Verurteilung wegen Abtreibung, die keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten zeigt. Auf das weitere Vorbringen der Revision war deshalb nicht einzugehen. '

Falls die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung ein fahrlässiges Handeln des Angeklagten nicht in der Einspritzung eines Giftstoffes oder der Durchbohrung der Ge-

bärmutterhalswand, vielmehr nur in der unsachgemässen Behandlung der Xranken nach der Schwangerschaftsunterbrechung feststellen sollte, läge nicht Tateinheit, sondern

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Tatmehrheit zwischen Abtreibung und fahrlässiger Tötung vor.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Arndt Henges

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