Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 30.04.1954 – 2 StR 474/53

2. Strafsenat

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2510 021 >

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den B t hmer Walter L u geboren am 1920 in ’

2.) den Spediteur a nd aus KDD WEB; geboren an 1912 In Kg»

3,) den üechaniker vi —— aus gen GEB. zevoren am 1909 in K geboren am 906 in Bez.

wegen Bandenschmuggels

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1954, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, -

Justizangestellter als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 16. März 1953, soweit es sie betrifft, im Gelästrafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfange sowie zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten der Rechtsmiltel an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründes

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Bandenschmugsels zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt. Ihre Revisionen sind zum Teil begründet.

1.) Dänner beanstandet zu Unrecht die Ablehnung zweier Beweisamträge, weil sie ersichtlich unerheblich gewesen sind. da der Angeklagte zur kindeststrafe ver-

urteilt worden ist.

2 .)In sachlicher Hinsicht meint DEE, dass in der Vermittlung eines Geschäfts über geschmuggelten Kaffee noch keine Verbindung zur gemeinschaftlichen Ausführung einer Straftst nach § 401 b Abs. 2 Nr. 1 RAbgO liege. Die Strafkammer findet aber das Vergehen nach dieser Bestimmung darin, dass die Angeklagten den geschmuggelten kaffee gemeinsam weiter geschafft haben. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden "

3.) Die übrigen Angeklagten erheben die Sachbeschwerde, ohne sie auszuführen. Was sie nachträglich zur Einziehung des Kraftwagens vorbringen, ist neu und deshalb im gegenwärtigen Verfahren unbeachtlich, aber auch unerheblich, Die allseitige Nachprüfung des Urteils hat ergeben, dass der Geldstrafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Das Urteil enthält hierzu entgegen dem § 267 Abs. 3 S 1 StPO keinerlei Begründung. Darin liegt auch ein sachlicher Mangel des Urteils, weil der Senat nicht nachprüfen kann, ob die Strafkammer die Strafe rechtlich einwandfrei zugemessen, insbesondere hierbei § 27 c StCB beachtet hat:

N

4.) In der neuen Verhandlung ist ferner zu prüfen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nF angezeigt ist.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges