Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 21.04.1954 – 1 StR 412/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
112/54 7306 046
ı StR_ 24 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Arbeiter Johann N aus MED (Kreis BED) , dort geboren am 1903, zur Zeit in Untersuchungshaft;
wegen Abtreibung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
vom 12.
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr: Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr: bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
ir Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Johann DO |) wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom
21. April 1954, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-
wiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von kechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen einer an seiner Cousine Mathilde NG vezangenen Abtreibung zu 1 Jahr 3 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, mit der er Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend macht, hat nur zum Strafausspruch
Erfolg “
I. Verfahrensrügen,
l. Der Beschwerdeführer macht dem Landgericht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht insofern zum Vorwurf, als der Arzt, den der Angeklagte mit Mathilde SD zusaunen in Trier vor deren Besuch bei Dr. Mi ] aufgesucht hatte, nicht ermittelt worden ist; seine Anhörung hätte ergeben, dass die Mitangeklagte erst im 4. Monat schwanger gewesen sei, sodass der Beschwerdeführer ihr die Schwangerschaft nicht angesehen zu haben brauchte;
der Arzt habe auch keinen Abtreibungsverdacht gehabt. Anlass zur Vernehmung des unbekannten und von dem Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung nicht benannten Arztes bestand für die Strafkammer indessen nicht. Die Schwangerschaft der Mitangeklagten und die Kenntnis des Beschwerdeführers hiervon ist nicht nur im Hinblick auf die damalige äussere Erkennbarkeit dieses Zustandes, sondern vor allem auf Grund früherer Geständnisse und der Art der von dem
Angeklagten an Hathilde N or genonnenen Handlungen so eindeutig festgestellt worden, dass zu weiteren
Ermittlungen kein Anlass bestand. 2. Der Hilfsamtrag des Verteidigers auf Anhörung eines Sachverständigen über die Unbrauchbarkeit des Gummiballes
an der Frauendusche zu Abtreibungszwecken ist zutreffend im Urteil ablehnend beschieden worden. Die vom Angeklagten
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benutzten Mittel sind jedem Gericht bekannte typische Abtreibungsmittel. Eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht. Die Strafkammer hat augenscheinlich die erforderliche Sachkunde für sich in Anspruch genommen; dies ist nach Lage der Sache nicht zu beanstanden.
3. Die Rüge, die Strafkammer habe unterlassen, die Beweggründe für das Vorgehen des Beschwerdeführers zu ermitteln, ist als Verfahrensrüge unzulässig, da der Angeklagte nicht die Beweismittel angegeben hat, deren sich das Gericht hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO, BGEHSt 2, 168). Auf die Beweggründe des Angeklagten ist indessen bei der Behandlung der Sachrüge zurückzukommen.
II. Sachrüge-
l. Zum Schuldspruch ist das Vorbringen des Angeklagten offensichtlich unbegründet. Der Beschwerdeführer wendet
sich in unzulässiger Weise gegen die Aur dem Tatrichter
zustehende Beweiswürdigung:
2. Hingegen kann den Ausführungen der Strafkammer zum Strafausspruch nicht gefolgt werden. Das Landgericht lehnt die Annahme eines minder schweren Falles mit der kurzen Bemerkung ab, dass die Tat nicht unter- ‚Umständen. begangen worden. sei, die eine solche Beurteilung gerechtfertigt hätten, zumäl da bei dem Bestreiten seiner Vaterschaft an dem zu erwartenden Kinde keine zu milderer Beurteilung veranlassenden Beweggründe vorhanden seien. Dabei übersieht das Landgericht, dass die Persönlichkeit des Täters und alle Umstände, die einen Schluss auf den Grad der Schuld zulassen, zu berücksichtigen sind (BGHSt 4, 8). Über die Persönlichkeit des Täters ist aus dem Urteil nichts zu entnehmen, als dass er einmal im Ausland, in Luxemburg; eine schwere Strafe wegen Raubes erhalten het. Über die Umstände der Straftat wird nichts gesagt; es bestand An-
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lass zur Nachprüfung, ob sie dem Angeklagten so schwer zuzurechnen ist, wie die Strafkammer es offenbar unter dem Eindruck der Strafhöhe getan hat. Vor allem aber fällt zu Gunsten des Angeklagten auf, dass er nach den bisherigen Feststellungen anscheinend ohne Streben nach eigenem Vorteil gehandelt hat. Bei den verwandtschaftlichen Beziehungen zu der Mitangeklagten liegt der Gedanke nahe, dass er aus hKitleid tätig geworden ist. Ein solcher Beweggrund wäre gegebenenfalls geeignet, die Annahme eines minder schweren Falls zu rechtfertigen.
Demnach ist das Urteil - unter Verwerfung der Revision im übrigen - im Strafausspruch aufzuheben und die Sache insoweit zu weiterer Aufklärung an das Landgericht zurückzu-
verweisen.
Dr Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Schalscha Hübner
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