Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 14.04.1954 – 4 StR 864/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2524 076

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Otto DB ED aus AU, geboren am ©: GE GEB ir SCHE, Kreis Scuuuuump (CC) »

wegen Urkundenfälschung und Betrugs

hat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Eülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt NEED in der Verhandlung, Bundesanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 20. Oktober 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nur wegen Jetrugs verurteilt ist. Der Strafausspruch wird mit

den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesen Umfange wird die

Sache zur neuen Verhandlung und sntscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

mund tens mn en te ne ni 0 —

Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Er stellte beim Kreissonderhilfsausschuss in AU unterm 18. Juli 1949 Antrag auf Gewährung einer Entschädigung für Freiheitsentziehung, die er angeblich wegen politischer Straftaten hatte erleiden müssen. Naclı

{seiner Darstellung ist er durch Urteil des Landgerichts ID von 9. März 1940 wegen Verleumdung und Herabsetzung

des Ansehens der Deutschen Arbeitsfront und der ISDAP zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe will er bis zum 9. September 1942 verbüsst haben, Das Landgericht ist jedoch auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere mit Rücksicht auf den Strafregisterauszug des Angeklagten zur Überzeugung gelangt, dass der Beschwerdeführer vom Landgericht ID an 6. iärz 1940 nicht wegen politischer Straftaten, sondern wegen Unterschlagung, Untreue und Urkundenfälschung zu einer Gefängnisstrafe . von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt wurde und die Strafe bis zum 4. November 1942 verbüsste Durch die bewusst unwahren Angaben erreichte der Angeklagte, dass ihm eine Entschädigung in Höhe von 4650 DS ausgezahlt wurde,

Damit sind die Tatbestandsmerkmale des Betrugs bedenkenfrei dargetan. Zu Unrecht macht die Revision dem Landgericht den Vorwurf, in Verkennung seiner Aufklärungspflicht die Vernehmung des Schwagers des Angeklagten versäumt zu haben. Dieser hat in einer eidesstattlichen Erklärung vom 10. Septenber 1953, die der Angeklagte noch vor der Hauptverhasıdlung dem Gerichte vorgelegt hatte, erklärt, ihm sei bekannt, dass der Angeklagte im Jahre 1940 zu 2 Jahren 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden und erst im September 1942 aus der Strafhaft nach Hause entlassen worden sei; er habe auch gehört, dass der Be-

N

..

in nn TE nn A nn 6

- 3.

schwerdeführer nur auf Grund falscher Aussagen von Parteileuten bestraft worden sei. Da indes das Landgericht auf Grund der Beweisaufrahme die volle Überzeugung von der Unrichtigkeit der Darsteilung des ängeklagten erlangt hatte, musste sich ihm die Notwendigkeit einer Vernehmung des Schwagers des Beschwerdeführers keinesfalls aufdrängen- Ein dahin gehendes 3eweisangebot war ausweislich der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung auch nicht gestellt worden.

Jie in Tateinheit mit Betrug ausgesprochene Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann dagegen nicht bestehen bleiben. Zum Nachweis seiner unwahren Behauptungen hatte der Angeklagte zwei Schriftstücke dem Kreishilfsausschuss vorgelegt: eine vom Amtsbürgermeister in EEE unter dem 29. viai 1946 beglaubigte Abschrift einer beglaubigten Urteilsabschrift vom 25, kMärz 1940 sowie eine von demselben Amtsbürgermeister beglaubigte Abschrift der Abschrift der Zündigungsschreibens des Landrets von Sc vom 8. März 1940. Dass die Beglaubigungen Ges genannten Amtsbürgermeisters von diesem vorgenommen worden sind, kann nach den Urteilsgründen nicht zweifelhaft gewesen sein. Ob der Angeklagte die beglaubigte Urteilsabschrift und die Abschrift des Kündigungsschreibens selbst herstellte oder von einem Dritten fertigen liess, konnte nicht geklärt werden. iienn nun das Landgericht ausführt, von diesen Schrift-

stücken habe der Angeklagte Gebrauch gemacht, so übersieht es, dass er nicht diese, sondern deren beglaubigte

Abschriften zum Nachweis seiner Behauptungen dem Sonderhilfsausschuss vorgelegt hat. Die beglaubigten Abschriften enthielten zwar einen unwahren Inhalt, sie sind aber

keine unechten Urliunden. Die Beglaubigungen des Amts-

2?

4 -

bürgermeisters in Mi waren echt. Der Angeklagte hat auch mit der Einreichung dieser Schriftstücke das getäuschte amt nicht in die Lage versetzt, die gefälschten Urkunden selbst sinnlich waürzunehnen (36H 1, 117). Zwar hat der Angeklagte von den gefälschten Urkunden Gebrauch gemacht, als er sie am 29. Mai 1946 dem Amtsbürgermeister in “ED vorleste (RGSt 64, 41). Die dadurch begangene Urkundenfälschung ist indes verjährt (§ 67 Abs. 2 StGB). Die "Originale" will der Angeklagte im Laufe des Entschädigungsverfahrens dem Hilfsausschuss vorgelegt haben, das Landgericht hat ihm aber auch hinsichtlich dieser 3ehauptung keinen Glauben geschenkt. Es ist daher davon auszugehen, dass insoweit eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes nicht mehr möglich ist. Der Senat ist somit in entsprechender Anwendung des § 354 StPO in der Lage, den Schuläspruch dahin abzuändern,dass die Verurteilung wegen Urkundenfälschung entfällt. Das hat die Aufhebung des Strafausspruches zur Folge; denn die Urteilsgründe lassen nicht mit Sicherheit ausschliessen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung das Strafmass der Höhe nach beeinflusst haben kann.

Im übrigen kann die Revision keinen Erfolg haben.

Groß Yrumme . Hülle Dr. Augustin Seibert

ETZEIT TE E

> Der

ET