Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 14.04.1954 – 1 StR 749/53

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Gottfried D EEEB zu: AU, Gort geboren am ii 1928,

wegen Hausfriedensbruchs u.a.

hat der ]). Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 13 April 1954 in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Dundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat (iR bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter GB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

m...

Auf die Revision des Angeklagten Din wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 22. April 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Beschwerdeführer eine Gesamtstrafe festgesetzt worden ist,

und die Sache in diesen Umfange zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Aechtsmittels, en das Landgericht

zurückverwiesen,. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

-2- TI

Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs in zwei Fällen. gegen die sich die Revision allein richtet, weist weder im Schuldspruch noch in den ausgesprochenen Einzelstrafen einen Rechtsfehler auf, der den Angeklagten beschweren könnte. Das Landgericht war rechtlich nicht genötigt, aus der Äusserung der früheren Mitangeklagten Franziska Hp die Folgerung zu ziehen, dass der Angeklagte nicht das Bewusstsein hatte, Unrecht zu tun. Wenn die Strafkammer auf Grund der Umstände, unter denen die Tat sich zutrug, zu der gegenteiligen Überzeugung gelengt ist, so liegt das im Rahmen der ihr obliegen-

den freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO).

Das Urteil ist nur wegen Verletzung des 3 79 StGB zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift hätte das Landgericht zumindest mit der am 2. April 1953 gegen den Angeklagten verhängten Strafe wegen Beihilfe zum Heineid eine Gesamtstrafe bilden müssen, sofern jenes Urteil, was zu prüfen war, die Rechtskraft erlangt hatte. Da es gleichfalls vom Landgericht Augsburg erlassen war, können der Bildung der Gesamtstrafe wirk-

liche Hindernisse nicht entgegen gestanden haben.

Das angefochtene Urteil war daher im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben, im übrigen aber die Revision zu ver-

werfen. Mantel \ Glanzmann

. Peetz Dr Jagusch Dr. Schalscha

fans”.

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