Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 14.04.1954 – 1 StR 663/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2318 056 7:

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Emil H aus ’ geboren am EB :9'2 ın j

wegen einfachen Bankrotts u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom :3. April 1954 in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Dr. Peetz, als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter, Glanzmann BündesrichteftJagusch

Bundesrichter Dr. GEREEEEER als beisitzende Richter,

Amtsgerichteret ER in der Verhandlung,

Amtsgerichtsrat @&P bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter gu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Emil HB wirä das Urteil des landgerichts in Würzburg vom 25. September 1953, soweit er im Palle Mh verurteilt ist und hinsichtlich der Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-04-14/1-str-663-53#rd_4

Der Angeklagte ist wegen einfachen Bankrotts und wegen zweier Vergehen des vollendeten Betrugs zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden, Seine auf Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte Revision führt nur teilweise zum Erfolg.

1. Soweit der Beschwerdeführer wegen einfachen Bankrotts verurteilt worden ist, hat er gegen den Schuldspruch nichts vorgebracht. Insoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.

2,Dies gilt auch für den gegenüber dem Hotelbesitzer MED verübten Betrug. Die Feststellungen der Strafkamner, daß der Angeklagte von vornherein die Hotelrechnung nicht bezahlen wollte, sind nicht zu beanstanden und tragen in Verbindung mit der durch sein Auftreten und seine wahrheitswidrigen Angaben hervorgerufenen Täuschung die Verurteilung wegen Betruges.

5.Im Falle Mb Hat -- der Angeklagte am Tage der Fälligkeit eines von ihm hingegebenen Wechsels seine Gläubigerin aufgesucht, ihr guten Geschäftsgang und eine durch vergrößerten Umsatz verursachte vorübergehende Geldknappheit vorgespiegelt, obwohl ihm die überaus ungünstige lage seines Geschäfts bekannt war, und um Verlängerung des Wechsels gebeten. Die Firma MM war mit der Wechselverlängerung nur für die Hälfte der Schuld einverstanden. Sie gab ihm für etwa den halben Wechselbetrag einen Scheck über 1 750 DM mit der Auflage, das Geld zur Bezahlung der Wechselschuld zu verwenden, den Restbetrag selbst aufzu-

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bringen und für 1 750 DM einen neuen Wechsel herzugeben. Der Angeklagte sah voraus, daß er kein Geld aufbringen konnte, unterließ demgemäß auch die Einlösung des Schecks, den die Firma MB in Ger Folge sperrte. Die Beurteilung dieses Sachverhalts als vollendeter Betrug kann nicht gebilligt werden. Das Landgericht erblickt die Vollendung der Tat darin, daß der Beschwerdeführer durch Erlangung der Stundung und des Schecks, den er jederzeit bis zur Sperrung hätte einziehen können, eine Gefährdung des Vermögens der Gläubigerin Mende herbeigeführt hat. Die Stundung hat die Firma MG aber nur bedingt, nämlich für den Fall gewährt, daß der Angeklagte den über 1 750 DM hinausgehenden Betrag bezahlen und für 1 750 DM einen neuen Wechsel geben würde. Da die Bedingungen nicht eingetreten sind, ist auch der Erfolg, die Stundung, ausgeblieben. Richtig ist,

daß sachlich durch die Hingabe des Schecks eine Gefährdung des Vermögens der Gläubigerin verursacht wurde, insofern der Angeklagte den Scheck einziehen konnte.

Das hat er aber nicht gewollt und nicht vorausgesehen. Sein Plan ging nicht dahin, sich einen Scheck zu beschaffen; der Scheck wurde vielmehr auf Anregung der Firma MR zur Ausführung der von ihr beabsichtigten Stundung des halben Schuldbetrages hingegeben. Dieser von dem Beschwerdeführer nicht vorausgesehene Umstand kann ihm nicht angerechnet werden, diesen Erfolg wollte er durch seine Täuschung nicht herbeiführen. Der

von ihm erstrebte Erfolg, Stundung seiner Schuld, ist von ihm nicht erreicht worden. Er konnte deshalb in diesem Falle nicht wegen vellendeten, sondern höchstens

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Das Urteil muß hiernach in diesem Falle samt den Feststellungen aufgehoben werden.

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4.Keinen Rechtsfenler lassen die Strafzumessungsgründe hinsichtlich des einfachen Bankrotts und des Betrugs im Fall Maurer erkennen. Die für diese Vergehen eingesetzten Einzelstrafen sind offenbar auch nicht durch die Verurteilung im Falle Mg beeinflußt worden. Deshalb ist außer im Fall MM das Urteil nur hinsichtlich der Gesamtstrafe aufzuheben, während die Revision im übrigen verworfen werden muß.

In der neuen Verhandlung wird das Lendgericht Gelegenheit haben nachzuprüfen, ob von der nunmehr durch § 23 StGB eingeräumten Möglichkeit, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, Gebrauch zu machen ist.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha

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