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BGH Entscheidung vom 09.04.1954 – 5 StR 503/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4.)

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Schlachtermeister Heinz A EEE aus HOEEEBED,

dort geboren am D.D ED, den Schlachtermeister Herbert K (EEEEEEENEEN>

aus H ,

dort LET, an D.C ED,

den Schlachtermeister Wilhelm M EEEED> aus HERNE,

geboren an BEE ED in IE Krei: CE

den Schlachtermeister Walter M a ED aus Kö geboren am R

wegen Erpressung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 9.April 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtnenn iz» als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das

Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 10.Juni

1953 wird verworfen,

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landes-

kasse auferlegt.

- Von Rechts wegen -

ED in sı EEE (Same) ,

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Gründe§

Die Angeklagten sind Schlachtermeister und Besitzer von Schlachtereien (Verkaufsstellen) in HOEEED. Im Jahre 1950 forderten sie und die übrigen Schlachtermeister in HOEEEEEEED für aas Pfund Schweinefleisch 2,30 bis 2,40 DM. Dagegen ging ab Frühjahr 1950 ein Schlachtermeister, der Zeuge VB dazu über, den Preis auf 2.- bis 2,10 DM herabzusetzen. Dies hatte zur Folge, daß die Kunden sich von den anderen Schlachtermeistern abwandten und bei Voth kauften, dessen Umsatz sich beträchtlich vergrößerte. Die anderen Schlachtermeister hielten die Preise VB für nicht tragbar und unterhielten sich über etwaige Gegenmaßnahmen. Ihnen war bekannt, daß Preisabsprachen verboten waren. Am 24.Oktober 1950 setzte der Angeklagte AB von sich aus in seinem Geschäft den Preis auf 1,80 DM herunter. Dem folgten auf Grund "eigenen, spontanen Entschlusses" die übrigen Angeklagten und andere Schlachtermeister. VB erwiderte mit einer Herabsetzung auf 1,75 DM, erhöhte aber nach einigen Tagen wieder auf 2.- IM. Er teilte auch alsbald dem Obermeister der Schlachterinnung mit, daß er mit dem Unterbieten der Preise Schluß machen würde.

Den Angeklagten ist zur Last gelegt worden, daß sie gemeinschaftlich durch dieselbe Handlung

l. eine Erpressung nach § 253 StGB begangen hätten, weil sie den Zeugen VB widerrechtlich durch die Drohung, daß sie seine sozialkalkulierten Schweinefleischpreise unterbieten würden, gezwungen hätten, sich ihren höher liegenden Preisen anzupassen, um dadurch zu erreichen, daß die zu Voth abgewanderten Kunden zu ihnen zurückkehrten, also ihr Umsatz auf Kosten VE erhöht würde;

2. gegen die Kartellbestimmungen nach Art I V c 4 der Verordnung Nr 78 der Militärregierung verstoßen hätten, weil sie sich zu einem Preiskartell mit preissenkendem Inhalt zusammengeschlossen und am 24.10.1950 nach gegen-

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seitiger psychologischer Becinflussung schlagartig ihre Preise von 2,20 bis 2,40 DM je Pfund Schweinefleisch auf 1,80 DM herabgesetzt hätten.

Das Landgericht ha; die Angeklagten freigesprochen, i Es ist der Auffassung, daß keine Erpressung und auch keine Nötigung vorliege, weil keiner der Angeklagten WEB bedroht habe. Dagegen sieht die Strafkammer den äußeren Tatbestand der VO Nr 78 der MilReg als erfüllt an, weil durch das schlagartige Herabsetzen ihrer Schweinefleischpreise die Angeklagten zwar nicht den Tatbestand einer "verbotenen Abrede", aber eines "gemeinschaftlichen Unternehmens" im Sinne der genannten Verordnung erfüllt hätten. Die Strafkammer ist aber zu der Überzeugung gekommen, daß die Angeklagten sich der Strafbarkeit ihrer Handlungsweise nicht bewußt waren. Keiner von ihnen hätte - auch bei gehöriger Anspannung seines Gewissens - annehmen können, daß in esinem Verhalten ein gemeinschaftliches Unternehmen im Sinne der VO Nr 78 gesehen und dieses Verhalten in gleicher Weise wie eine Abrede bestraft werden könnte.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittsl ist unbegründet.

I.

Ver?2ahrensrechtlich beanstandet die Revision, daß das Gericht nicht von Amts wegen alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche getan habe (§ 244 Abs 2 StPO). Sie ist der Auffassung, die Strafkammer hätte Über die Frage, ob die von VE geforderten, von den Angeklagten "für unlauter gehaltenen" Preise wirklich einer oränungsmäßigen Kalkulation entsprachen, weitere Beweise erheben, insbesondere weitere schriftliche Unterlagen heranziehen müssen, nachdem der Sachverständige auf diese Frage keine eindeutige „ntwort habe geben können, weil "ihm weder von den Angeklagten aoch von Yyth volle Aufklärung über die finanzielle Lage ihrer Schlachtereien gegeben worden sei".

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Die Rüge ist ordnungsgemäß erhoben, sie gibt ins- ‚besondere auch zu erkennen, welcher weiteren Beweismittel sich das Gericht zur Ermöglichung eines eindeutigen Gutachtens hätte bedienen müssen (vgl BGHSt 2,168). Ob allerdings die in dieser Beziehung von der Staatsanwaltschaft vermißte Beiziehung der Steuerakten möglich gewesen wäre, mag zweifelhaft sein, weil die Angeklagten und VE ihre Zustimmung hierzu verweigert hatten und ein dem entgegenstehendes öffentliches Interesse nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Die Frage kann jedoch unerörtert bleiben, weil jedenfalls der Freispruch nicht auf der unterlassenen Aufklärung beruht. Diese Frage kann erst nach Erörterung der Sachrüge beantwortet werden.

II.

1.) Soweit die Angeklagten von dem Vorwurf einer Erpressung und einer Nötigung freigesprochen worden sind, stellt das Landgericht in einer für das Revisionsgericht bindenden Weise fest, daß mit Ausnahme des Angeklagten AU keiner der Angeklagten VB gegenüber eine Drohung ausgesprochen habe, auch die Drohung des Angeklagten Ai» erfolglos geblieben sei. Schon hiernach scheidet eine Verurteilung wegen Erpressung oder Nötigung bei allen Angeklagten aus. Lediglich bei dem Angeklagten Am könnte eine Bestrafung wegen Versuches in Betracht kommen. Hierüber fehlen Erörterungen in dem angefochtenen Urteil. Die Strafkammer hat diese anscheinend für entbehrlich gehalten, weil nach ihren Feststellungen AB die Drohung erst ausgesprochen hat, als VE bereits entschlossen war, sich den allgemeinen Preisen anzugleichen und dieses dem Innungsobermeister mitgeteilt hatte. Damit wäre aber ein Versuch noch nicht ausgeschlossen, da nichts darüber gesagt ist, daß AB von dem vorherigen Entschluß des VD wußte. Dennoch scheidet auch eine Bestrafung wegen versuchter Nötigung oder Erpressung deshalb aus, weil die Äußerung des Angeklagten Aw, daß er, "falls VE sich den Preisen nicht anpasse, ihm gegenüber ein Konkurrenz-

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unternekrer errichten würde 'ıd ihn dann zwingen würde, seine Praise denen der übrigen Schlach!er anzupassen", unter den obwaltenden Umständen nur als Drohung mit einem verkehrsmäßigen lfpel angesehen werden kann.

Unter diesen Umständen kann es auch unerörtert bl:iben, ob etwa - wie die Revision ausführt - "in der schlagartig durchgeführten Herabsetzung der Schweinefleischpreise auf ein kalkulstorisch nicht begründetes Niveau und in der Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen für eine gewisse Zeit" die "mindestens durch konkludente Handlung bewirkte Androhung eines empfindlichen Übels zu sehen ist, nämlich des Abfangens der bisherigen Kundschaft und damit eine Existenzgsfährdung des VW". Auch insoweit würde eine Drohung mit einem verkehrsmäßigen Übel vorliegın.

2.) Auch soweit die Strafkammer die Angeklagten von der Ankiage wegen Verstoßes gegen die VO Nr 78 der MilReg freigesprochen hat, sind durchgreifende Rechtsfehler nicht zu erkennen. Zutreffend ist zunächst die Strafkammer davon ausgegangen. daß die MilRegVO Nr 78 über das "Verbot der übermäßigen Konzentration deusscher Wirtschaftskraft" (Amtsblat+ der Militärregierung 5 412) auf alle Gebiete des Wirt.chaftsiebens - und daker auch im Bereich der Ernährungswirtschaft - anzr enden ist. Auch kann im allgemeinen der Umfang der jeweiligen Wirtschaftsverbindungen keine Rolle spielen; jedenfalls ist der Zusammenschluß aller Schlachter in einem Stadtgebiet verboten. (Vgl hierzu B6HSt 4,92/917.) Wie das Urteil ergibt, haben nicht nur die Angeklagten, sondern auch die übrigen Schlachter in HOEEED "in einem gewissen Einklang zueinander" ihre Preise auf 1,80 DM herabgesetzt. Hierin hat das Landgericht, das den Tatbestand seiner "Abrede" nicht feststellen konntu, ein gemeinschaftliches Unternehmen im sinne der Hi_RegYO Nr 78 gesehen. Der Oberbundesanwalt meint (unter Hinweis auf BGHZ NJW 53,579), daß die hierzu getroffenen Feststellungen nicht ausr:ichen, um den

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Tatbestand einer unzulässigen Kartellabrede darzustellen. Hierfür sei es von entscheidender Bedeutung, ob das Preisgebaren des Zeugen VB und das der Angeklagten lauter war oder nicht. Bei unlauterem Wettbewerb des Voth z.B. könne den Angeklagten aus der Preisherabsetzung, die sie "notgedrungen" vorgenommen haben, nicht der Vorwurf des "gemeinschaftlichen Unternehmens" gemacht werden, weil das eine freie Entschließung, nicht aber eine zwangsläufige Entwicklung voraussetzt (vgl BGH aa0). Ob dies zutrifft, brauchte vom Senat nicht entschieden zu werden. Denn die Strafkammer hat schon mit hiervon unabhängiger Begründung die Angeklagten freigesprochen; diese hätten sich, wie ausgeführt ist, in einem entschuldbaren Verbotsirrtum über den Begriff des Unternehmens im Sinne des gemeinschaftlichen Handelns befunden. Die Ausführungen zu diesem Punkte können nicht, wie der Oberbundesanwalt vorgetragen hat, von etwaigen fehlerhaften Ausführungen nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes beeinflußt sein. Denn die Frage, ob die Angeklagten ihr Tun als "Unternehmen" angesehen haben, ist von der Frage, ob dieses etwa als nicht freiwillig erlaubt war, unabhängig. Es kann sich also nur darum handeln, ob die Angeklagten noch aus einem anderen Grunde freizuspreohen gewesen wären.

Der Senat vermag der Staatsanwaltschaft auch nicht darin zu folgen, daß die Begründung über das Vorliegen eines entschuldbaren Verbotsirrtums zu formelhaft und daher unzureichend sei. Soweit die Strafkammer sagt, die Angeklagten hätten nicht gewußt, ihr Tun stelle sich als Unternehmen dar, ist dicos eine ausreichende, das Revisionsgericht bindende Feststellung. Was dagegen die Frage angeht, ob die Angeklagten auch bei gehöriger Anspannung des Gewissens zu keiner Annahme der Strafbarkeit hätten kommen können, 80 handelt es sich insofern um eine Rechtsfrage, als sie Inhalt und Umfang einer Rechtspflicht betrifft. Sie unterliegt in diesem Umfanze der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGHSt 2,194/2097). Nach dem Sachverhalt ist insofern ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich.

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Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhange auf Art II Nr 4 des MilReg6G\.r 4 (Amteblatt der MilReg Nr 4 S 4) hin und meint, hiernach seien die Grundsätze über. den Verbotsirrtum nicht anwendbar. Dem kann, wie auch der Oberbundesanwalt ausgeführt hat, nicht beigestimmt werden. Nach der genannten Gesetzesbestimmung besteht lediglich "die unwiderlegbare Rechtsvermutung, daß alle Personen im Britischen Kontrollgebiet von den im .Amtsblatt der Militärregierung enthaltenen Veröffentlichungen Kenntnis haben". Es kann dahingestellt bleiben, ob diese alliierte Bestimmung deutschem Rechtsempfinden widerspricht, wie die Verteidigung ausführt. Die Angeklagten kannten nämlich, das ist dem Urteil zu entnehmen, die Verordnung Nr 78 der Militärregierung; sie irrten lediglich über den Rechtsbegriff "gemeinschaftliches Unternehmen", denn sie haben nicht angenommen, daß in ihren Verhalten ein solches "Unternehmen" gesehen werden konnte. Ein derartiger Subsumtionsirrtum fällt keineswegs unter Art II Nr 4 des Gesetzes Nr 4.

3.) Der Oberbundesanwalt hat schließlich die Auffassung vertreten, es habe geprüft werden müssen, ob die Angeklagten sich einer Zuwiderhandlung nach § 19 WistG schuldig gemacht hätten. Anlaß - so hat er in seinem Vortrage ausgeführt - gebe die Beschuldigung, die Angeklag-

ten hätten VB durch Unterbieten seiner sozialkalkulierten

Schweinefleischpreise veranlassen wollen, sich ihren höher liegenden Preisen anzupassen. Gegenstand der Verhandlung und der Urteilsfindung sei deshalb auch - trägt er vor - » unabhangig von der rechtlichen Würdigung der Tat durch den Eröffnungsbeschluß, die Frage, ob die von den Angeklagten bisher geforderten und wieder erstrebten Preise, ‘ ke sich auf -Schweinefleisch, also auf Güter des lebenswichtigen Bedarfs bezogen, ein unangemessenes Entgelt waren oder nicht. Ob dieses in allen Punkten, vor allem auch. für die Zeit der vorher geforderten Preise zutrifft, mag zweifelhaft sein, kann aber dahinstehen. Jedenfalls

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liegt kein Anhaltspunkt für einen Preisverstoß vor. Der Preisunterschied von etwa 0,30 DM für ein Pfund Schweinefleisch ist nicht schon so hoch, als daß sich hieraus der Verdacht auf einen überhöhten Preis im Sinne von § 19 wiste ergibt.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt