Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 08.04.1954 – 3 StR 26/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2528 086 7:
ImNamen des Volkes In dem Sicherungsverfahren
gegen
den Bergmann Franz C EB zus Kap Te; geboren am &. EBD ED ir x OD, 2.2: .
einstweilen untergebracht,
wegen Unterbringung
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr, Dotterweich
Bundesrichter Maaß - als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 21. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründes
Gegen den Beschuldigten ist im Sicherungsverfahren die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden, weil er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit den äusseren Tatbestand eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verwirklicht hat. Dagegen wendet sich seine Kevision mit einer mangels näherer Tatsachenangaben unbeachtlichen Verfahrensbeschwerde, ausserdem mit der Sachrüge.
Der Beschuldigte hat am 9. Juni 1953 der neunjährigen Schülerin Gisela Wi seinen entblössten Geschlechtsteil gezeigt und sie aufgefordert hinzusehen. Das Mädchen hat sich nach einem kurzen Blick weggewandt.
Dass diese Handlung den äusseren Tatbestand eines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde erfüllt, hat die Strafkamner mit Recht angenommen. Sie hat den Beschuldigten jedoch auf Grund eines ärztlichen Gutachtens, das auf Schwachsinn lautet, als für seine Tat strafrechtlich nicht verantwortlich angesehen. Demnach liegt die erste Voraussetzung für die erlassene Anordnung, nämlich die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit, vor. Es kommt nur darauf an, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten erfordert.
Die Strafkamner hat diese Frage bejaht: Nach ihrer Ansicht, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen stützt, ist mit allergrösster Yahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der schwachsinnige und unbeherrschte Beschuldigte in Zukunft erneut gleiche oder ähnliche Taten
begehen werde. Diese Gefahr könne für die Öffentlich- ‚keit dur andere Weise als durch Unterbringung nicht be- \ en werden. Eine polizeiliche Überwachung reiche nicht aus, Fawilienbindung, durch die eine genügende Be- "aufsichtigung ermöglicht werde und die Verübung ähnli-
cher Taten verhindert werden könne, bestehe nicht.
“ Die Revision macht geltend, das Urteil werde ebenso wie das Gutachten des Sachverständigen dem in der ' Hauptverhandlung gewonnenen Sachverhalt nicht gerecht. Der Beschuldigte sei, abgesehen von dem Falle gegenüber der Gisela WB nicht hervorgetreten. Das spreche bei seinen Alter gegen eine Anlage zur Vornahme unzüchtiger Handlungen, Es liege nur eine Gelegenheitsverfehlung vor, zumal der Beschuldigte bei der Entblössung gleichzeitig uriniert habe. Er habe zwar keinen festen Wohnsitz, streife aber nur innerhalb des ganz engen Bezirkes KB herum und könne deshalb leicht überwacht werden. -
Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden. '
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pfiegeanstalt bedeutet eine schwere Beeinträchtigung der Freiheit des Betroffenen. Infolgedessen müssen die Voraussetzungen für diese Hassnahme sorgfältig geprüft werden, Sie sind nur gegeben, wenn der Bestand der Rechts- _ ordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar und ernstlich bedroht wird und eine Abwendung dieser Gefahr auf andere Weise nicht erreicht werden kann (R6St 73, 303).
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Die erste dieser beiden Voraussetzungen ist im Urteil ganz knapp erörtert. Das Landgericht folgt dem Gutachten des Sachverständigen, ohne den Zustand des Beschuldigten näher darzustellen und die Gesichtspunkte darzulegen, aus denen sich seine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt. Nach den Feststellungen hat der Beschuldigte die Volksschule besucht und anschliessend als Ziegeleiarbeiter auf einer Zeche gearbeitet. 1950 ist er von dort wegen eines Unfalles entlassen worden, Hernach hat er verschiedentlich Gelegenheitsarbeiten verrichtet, in der Hauptsache aber seinen Lebens- "unterhalt durch Betteln in den Gemeinden der Kreise Noers and: Geldern verdient. Eine feste Wohnung hat er zu dieser Zeit nicht mehr inne gehabt, sondern im Obdachlosenasyl in Kp- IB zenächtigt, während der wärmeren Jahreszeit auch im Freien.
Da der Beschuldigte bis zu seinem Unfall dauernd in Arbeit gestanden und keinen Anlass zur Beanstandung ge: geben hat, hätte zu seiner gesamten Persönlichkeit, zu seiner geistigen Erkrankung und deren künftigen Auswirkung auf seine Umgebung eingehender Stellung genommen werden müssen, als es geschehen ist, Sein wiederholtes Betteln rechtfertigt die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht. Sein Versuch, eine Granate zu sprengen, hat zwar zu seiner Einweisung in die Landesheilenstalt Dip HE durch die Verwaltungsbehörde geführt; sie ist aber durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden. Aus diesem Vorfall kann auf die Gefährlichkeit des Beschuldigten nicht ohne weiteres geschlossen werden. Seine Gefährlichkeit muss sich im übrigen gerade aus der
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WED an 9. Juni 1953 für die Zukunft erhebliche Ein-
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“ ger erheblicher Rechtsbrüche durch den Beschuldigten füh-
E eingegangen werden, Für die darüber zu treffende Entschei-
von Angeklagten begangenen mit Strafe bedrohten Hand-Jung gegen die Sittlichksit ergeben (RGSt 69, 243), Ob von ihm wegen seines Geisteszustandes und seiner Veranlagung im Hinblick auf sein Vorgehen gegenüber der Gisela
egriffe in die Rechtsordnung zu erwarten sind, hätte in Anbetracht seiner bis über das 40, Lebensjahr hinaus währenden einwandfreien Führung näherer Begründung bedurft., Es hätte geprüft werden müssen, ob es sich bei diesem Vorgang um eine Gelegenheitsverfehlung handelt oder um den Ausfluss einer in der Persönlichkeit des Beschuldigten wurzelnden Neigung, den Rechtsfrieden durch Angriffe auf die sittliche Reinheit jugendlicher Personen zu stören. Darüber. sagt das Urteil nichts. Deshalb ist bisher nicht ausreichend dargetan, dass durch den Beschuldigten - unter Berücksichtigung seines Vorlebens - infolge seines Geisteszustands, z.B. wegen eines abgestumpften sittlichen Enpfindens und eines Hanges zur Verletzung des all-
‘gemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls, die Besorgnis „giner Wiederholung des äusseren Tatbestandes von Sitt-
;glöhkeitsverbrechen begründet ist.
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Das Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Sollte die neue Hauptverhandlung zur einwandfreien Feststellung- der bestimmten Wahrscheinlichkeit künfti-
ren, so müsste auf den Revisionseinwand, dessen Unterbringung sei zum Schutze der Allgemeinheit nicht erforderlich, weil andere Möglichkeiten ausreichten, näher
dung könnte das Revisionsvorbringen zu diesem Punkt von Bedeutung sein. Danach soll der Beschuldigte Angehörige haben, durch die seine ordnungsmässi.ge Beaufsi.chtigung und die Verhinderung weiterer mit Strafe bedrohter Kandlungen gewährleistet sein soll. Zu erwägen wird auch sein, ob dieses Ziel unter Umständen durch eine polizeiliche Überwachung erreicht werden könnte.
Für den Fall, dass es zu einer neuerlichen Anordnung nach § 42 b StGB kommen. sollte, wird darauf hingewiesen, dass sie dahin zu lauten hat, dass die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet wird.
Rotberg Koeniger Busch Dr. Dotterweich Maaß
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