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BGH Entscheidung vom 06.04.1954 – 2 StR 62/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:

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Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ED : als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht: erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 27. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Krefeld zurückverwiesen.

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"Fall. Die Verurteilung des Angeklagten beruht in erster

"hat dem Mädchen geglaubt,”obwohl es nach dem Gutachten

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in zwei Fällen’ zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, weil er mit der am I) 1940 geborenen Anna-Maria ip im Sommer 1951’ fortgesetzt und einmal im August 1952 unzüchtige Handlungen vorgenommen hat: .

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge ist begründet, weil’das Gericht seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Nach § 244 „bs 2 StPO hat das Gericht von Amts wegen die Beweisaufnahme auf alle erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken. Diese Aufklärungspflicht ist verletzt,'wenn das Gericht Beweismittel nicht verwertet hat, zu deren Benutzung das Ergebnis der Hauptverhandlung drängte. Das ist hier der

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des Sachverständigen schon über grosse sexuelle Erfahrungen verfügt. Die lange Zeit zwischen der Tat und der Aburteilung ist derauf zurückzuführen, dass die Anzeige von den Eltern spät erstattet worden ist, obwohl

sie alsbald von den Taten Kenntnis erlangt hatten. Die Anzeige ist erst Anfang 1953 erstattet, als die Mutter des Kindes mit der jetzigen Ehefrau des Angeklagten Streit bekam. Die Ehefrau des Angeklagten und die Zeugin 51 hatten in einem entscheidenden Punkt die Darstellung des Kindes als falsch bezeichnet, nämlich die Bekundung der Anna-Maria, sie habe im Sommer 1951 ständig mit dem An-

geklagten in einem Bett geschlafen. Das Gericht hat den beiden erwachsenen Zeuginnen aus näher dargelegten Grün-

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den nicht geglaubt. Der Angeklagte ist bisher unbestraft, während das verletzte Kind aus einer belasteten Familie stammt. Ihr Vater befindet sich derzeit in einer Irrenanstalt. Der Angeklagte hatte ausserdem behauptet, dass Anna-Karia durch ihre ältere Schwester lilma verdorben sei, die 1948 in Fürsorgeerziehung verbracht worden war weil sie eine Gefahr für ihre Kitschülerinnen auf sexuellem ‘: Gebiet bedeutete. Las Landgericht hält eine solche Beeinflussung für ausgeschlossen, weil die Schwester von Juli 1951 bis kärz 1953 nicht bei den Eltern gewohnt habe. Das schloss aber eine frühere 3eeinflussung nicht aus. Jedenfalls war bei dieser nicht eindeutigen Beweislage eine eingehende Klärung der Beziehungen zwischen den beiden Schwestern und des Einflusses der älteren Schwester auf Anna-Maria ME Aringend notwendig. Die Beweislage drängte nach einer sorgfältigen Vernehmung der “ilma SEE. In der Nichtanhörung dieser Zeugin liegt des- "halb eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Das Urteil kann auf dieser unzulünglichen Aufklärung beruhen, da der Einfluss der Schwester auf das verletzte Kind für ’ seine Glaubwürdigkeit, auf jeden Fall aber für das str mass von Bedeutung ist, da möglicherweise die bei Anna Maria festgestellten sittlichen Mängel nicht allein auf” n die Taten des Angeklagten zurückzuführen sind.

Aus diesen Gründen muss das Urteil aufgehoben werden, # ohne dass es eines weiteren Eingehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf. Die Strafkammer hat in der neuen Verhandlung Gelegenheit, sich mit den weiteren von der Revision vorgetragenen Bedenken gegen die Beweis-

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würdigung auseinander zu setzen. Sachlichrechtliche Fehler enthält das Urteil nicht.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2 StPO Gebrauch gemacht.

Werner Menges

Dr. Koericke Dr. Dotterweich

Dr. Arndt

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