Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 06.04.1954 – 1 StR 246/53

1. Strafsenat

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§ 25718 064 9

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Werner G NEED zus HER: dort geboren am EEE 1934:

wegen fahrlässiger Tötung u»as

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Wantel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amt sgerichtsrat ER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 7. Februar 1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit Gen Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfenge zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Verfahrens ‚zurückverwiesen, und zwar an das Jugendschöffengericht.

Von Rechts wegen

-2.

Gründe :_

=

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit zwei fahrlässigen Körperverletzungen, begangen durch Verursachung eines Kraftwagenunfalles vor Vollendung seines 18. Lebensjahres, zu sechs Lonaten Jugendgefängnis verurteilt worden. Die Fehrerlaubnis ist ihm auf die Dauer von einem Jahr cntzogen, der Tührerschein eingezogen worden.

Staatsanwaltschaft und Angeklagter haben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, Revision eingelegt und Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts, der Angeklagte auch des sachlichen Rechts gerügt.

I. Revision der Staates

eltschaft.

Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO ist begründet. Das Landgericht hat nicht in klar erkennbarer Weise festgestellt, in welchem Zustand sich der vom Angeklagten gesteuerte Lastkraftwagen nach und unmittelbar vor dem Unfall befunden hat. Insbesondere fehlt es an Klarstellung, welcher Art die Beschädigung der rechten Hinterachsenfeäer gewesen ist, Die Strafkammer hat sich mit der Tatsache abgefunden, dass die beschädigten Fehrzeugteile von keinem der vier vernommenen Sachverständigen auseinandergenommen und genau untersucht worden sind. Sie hat schliesslich unterstellt, dass entsprechend der Behauptung des Angeklagten schon vor dem Unfall ein Federbruch entstanden war, hält aber die Ursächlichkeit cines Pederbruchs für den Unfall für ausgeschlossen. Sie war aber zur Aufklärung des

Sachverhalts nach § 244 Abs; 2 StPO verpflichtet, alle Beweismittel auszuschöpfen. würde sich ergeben haben,

dass die Verteidigung des Angelilagten, der Unfall sei

durch ihm unerkennbare technische \ängel des Fahrzeugs verursacht worden, widerlegt werden kann, so wäre sein Verschulden grösser, als wenn ein solcher Fehler zwar

nicht die ausschliessliche Unfallursache gewesen wäre,

aber doch selbst angesichts unvorsichtiger Fahrweise des An- a geklagten zum Unfall beigetragen hätte. Auf der mangelnden Auf klärung, die durch Beauftregung der Sachverständigen mit wei- & teren Ermittlungen möglicherweise herbeigeführt werden kann, kann also das Urteil sowohl hinsichtlich einer zu milden Beurteilung des Angeklagten als auch zu seinen Ungunsten beruhen. Denn wenn in der Tat schon vor dem Unfall ein Federbruch eingetreten war und während der Fahrt des schwer beladenen Wagens die angebrochene Feder soweit nachgegeben haben sollte,‘ dass sie keinerlei Tragkraft mehr besass, wäre es möglicherweise nicht auszuschliessen, dass der Kipprahwen soweit nachgab, dass er ein Hinterrad blockierte.

Hiermnach ist das angefochtene Urteil auf die Aufklärungs-$ rüge der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

II. Revision des Angeklagten.

Auch der Revision des Angeklagten ist auf Grund der erhobenen Sachrüge stattzugeben. Wie zur Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft dargelegt worden ist, entbehrt die Sachdarstellung des Landgerichts der erforderlichen Klarheit, um dem Kevisionsgericht die Yachprüfung zu ermöglichen. ob die Schlussfolgerung, der Unfall sei ohne die schuldhafte Fahrweise Ges Angeklagten nicht möglich gewesen,

gerechtfertigt ist. Bei dem Fehlen einer klaren Feststellung. ob und in welcher Weise die rechte Hinterfeder des Lastkraftwagens vor dem Unfall beschädigt gewesen ist, geht das Landgericht möglicherweise von falschen Voraussetzungen aus. wenn es auf Grund der einander zum Meil widersprechenden und jedenfalls in einem wichtigen Punkte lückenhaften Sachverständigengutachten genügende eigene Sachkunde zur Beurteilung der Unfallursache erworben zu haben glaubt. Die unklare Feststellung des Sachverhalts führt zur Aufhebung des .angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge des Angeklagten, ohne dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf.

III. Beit Erlass des angefochtenen Urteils ist das Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953 in Kraft getreten, dessen Bestimmungen, insbesondere euch hinsichtlich der Höglichkeit der ötrafaussetzuug zur Bewährung nach §§ 20 ff. aa0 und hinsichtlich der Kosten gemäss § 74 aa0 bei der neuen Verhandlung und Entscheidung zu beachten sein werden. Die

Zurückverweisung der Sache erfolgt gemäss § 40 JGG an das Jugendschöffengericht. j

Mantel Engels Glanzmann

dJagusch Dr.Schalscha