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BGH Urteil vom 01.04.1954 – 2 StR 338/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache

gegen l.: den Sch achermeister Heinrji duard L aus K ‚ geboren am 1898 in K

2.2t. in Untersuchungshaft, EU aus KM geboren ‚ 2.21. in anderer Sache in

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs

2 den Metzger Heinrich am 1899 inK Untersuchungshaft,

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28, September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEEEEEED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des landgerichts in Köln vom 1. April 1954 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seine Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten LED wird die seit dem 2. April 1954 erlittene weitere Untersuchungs- ;; haft, soweit sie drei konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

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Von Rechts wegen

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Der Angeklagte IMEMEB wurde als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Ausserdem wurde seine Sicherungsverwehrung angeordnet.

Der Angeklagte SED erhielt wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei eine Zuchthausstrafe von einem Jehr sechs Monaten. Gegen ihn wurde Polizeiaufsicht für zulässig erklärt.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und sie mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie des sachlichen Rechts begründet.

1.) Die Revision des Angeklagten IWW hat die Verfahrensrüge nicht näher begründet (§ 344 Abs 2 Satz 2 StP®). Deshalb ist seine Revision insoweit unzulässig.

Im übrigen greift die Revision die Beweiswürdigung der Strafkammer an und unterstellt teilweise einen Sachverhalt, der in den Feststellungen des Urteils keine Stütze findet. Insoweit können die Einwendungen der Revision in diesem Rechtszuge keine Beachtung finden (§ 337 StPO). Ihre Ansicht, dass die Täuschungshandlungen des Angeklagten in Einzelfällen infolge günstiger Bescheide der Auskunftei für die Vermögensverfügungen der Vertragsgegner nicht ursächlich geworden seien und so "die erforderliche Kausalkette entscheidend unterbrochen" worden sei, geht fehl.

Der Ursachenzusammenhang im strafrechtlichen Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auch andere Bedingungen zur Herbeiführung des Erfolges beigetragen haben (vgl RGSt 69, 44, 47).

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Das sonstige Vorbringen der Revision bedarf im einzelnen keiner näheren Erörterung. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang für die strafbaren Handlungen des Angeklagten beschwert diesen nicht. Die allgemeine Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat auch keine rechtlichen Bedenken dagegen ergeben, dass der Angeklagte LCD a1s gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a Abs 1 StGB angesehen worden ist. Hinsichtlich der formellen Voraussetzungen für die Anwendung dieser gesetzlichen Vorschrift wird auf das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13, März 1940 wegen Betrugs im Rückfalle in Tateinheit mit gewinnsüchtiger Urkundenfälschung Bezug genommen, durch das der Angeklagte zu vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt worden ist, sowie auf das Urteil vom 29. November 1950 des Landgerichts in Köln wegen Betrugs, das auf eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten gegen den Angeklagten lautet. Eine frühere Verurteilung konnte nach § 20 a Abs 3 StGB allerdings dann nicht in Betracht kommen, wenn zwischen dem Eintritt ihrer Rechtskraft und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind.

In diese Frist wird aber die Zeit nicht eingerechnet, in der der Täter eine Freiheitsstrafe verbüsst oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

Die Strafe vom 13. März 1940 verbüsste der Angeklagte bis zum 19. März 1943. Bei der Feststellung der Verbüssung der Strafe vom 29. November 1950 (Ziff q) bringt alsdann das Urteil zum Ausdruck, dass der Angeklagte diese Straftat im Januar 1946 begangen hat, also zu einer Zeit, zu der Rückfallverjährung nach § 20 a Abs 3 StGB noch nicht eingetreten war. Zur Begründung des Rückfalls bei der Verurteilung wegen Betrugs ist auf die Verurteilung wegen dieser früheren Straftat als zweite Vorstrafe Bezug 8°-

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nommen. Ausserdem bestätigt die Revision des Angeklagten die Tatzeit von 1946 für die Verurteilung vom 29. November 1950 ausdrücklich, indem sie geltend macht, dass die Strafkammer bei der in "q" hervorgehobenen Vorstrafe wegen des im Jahre 1946 erfolgten Ankaufs von zehn Kalbsfellen sich keinesfalls mit der in dem damaligen Urteil getroffenen Feststellung "wegen Betrugs" hätte begnügen dürfen.. Aus alldem ergibt sich, dass die Tatzeit von 1946, die im Urteil angegeben ist, zu der Strafe unter q gehört und nicht zu der in diesem Zusammenhange dort im Urteil ebenfalls genannten Strafe unter p. Mithin sind die förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 a Abs 1 StGB gegen den Angeklagten einwandfrei nachgewiesen.

Auch unterliegt die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten nach § 42 e StGB bei den zutreffenden Ausführungen der Strafkammer hierzu keinen rechtlichen Bedenken. "

Da auch im übrigen bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in Erscheinung getreten ist, ist seine Revision zu verwerfen.

2.) In der Revision des Angeklagten SEE ist die Verfahrensrüge ebenfalls unzulässig, weil sie der gesetzlichen Begründung entbehrt. Im übrigen macht die Revision insbesondere geltend, dass die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht ausreichen, um den Angeklagten wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu verurteilen: Was hierzu als Begründung angeführt wird, erschöpft sich jedoch in tatsächlichen Ausführungen, die unbeachtet bleiben müssen (§ 337 StPO). Die Tatbestandsmerkmale der gewerbsmässigen Hehlerei sind für die Handlungen des Angeklagten in dem Urteil der Strafkammer rechtlich einwand-

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frei nachgewiesen. Daher ist die Revision des Angeklagten SCHE nicht begründet und muss verworfen werden.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt Menges Hoepner