Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 2 StR 661/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 661/53 2512 05
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
Gen Metallgrosshändler Peter H U) aus Vu. geboren or: me 1913 ir (um. u
wegen Hehlerei
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bündesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un
als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 22. April 1953, soweit er verurteilt ist, mit den Peststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängris unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften.
Die Verfshrensrüge ist nicht näher begründet und daher nach § 344 Abs 2 Satz 2 S+PO unzulässig.
Die Sachrüge hat Erfolg.
Als Hehler im Sinne des § 259 StGB kann nur verurteilt werden, wer die tatbestanädsmässige Handlung in allen Teilen vorsätzlich - mit unmittelbarem oder mit bedingtem Vorsatz - vorgenommen hat oder (in bestimmter Hinsicht) die ihn belastende Beweisregel des Gesetzes gegen sich hat. Letzteres trifft dann zu, wenn Umstände festgestellt sind, nach denen der Täter, dem Kenntnis nicht nachzuweisen ist, annehmen musste, dass die Sachen mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind.
Das Urteil muss klar feststellen, ob der Täter auf die eine oder die andere Weise den inneren Tatbestand der als Hehlerei gewerteten strafbaren Handlung erfüllt hat. Diese verschiedenen Möglichkeiten dürfen nicht miteinander vermengt werden. Der Tatrichter muss sich daher zunächst entscheiden, ob nach seiner Überzeugung der gesamte Sachverhalt ale Folgerung ergibt, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Dann hat er diese Feststellung zu treffen. Für die Anwendung der Beweisregel ist in diesem Falle kein Raum mehr. Wird trotzdem diese im Urteil neben Ger Feststellung des Vorsatzes des Täters herangezogen, so müssen sich daraus Bedenken er-
geben, ob der Tatrichter Überhaupt von dem Vorsatz des Angeklagten überzeugt gewesen ist. En. Ist Vorsatz nicht festzustellen, sodass die Beweisregel Platz greifen kann. dann müssen für deren Änwend-
barkeit Umstände festgestellt werden, die dem Angeklag-
I ten zur Tatzeit von aussen her die Überzeugung von dem vr strafbaren Vorerwerb aufärängten (RGSt Ba 55 S 204, 207):
Das angefochtene Urteil kommt im ersten Falle der
-
I Verurteilung zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der
| | Angeklagte die Zinkstlcke angekauft hat, obwohl er den Umständen nach der Überzeugung gewesen sein müsse, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren,
Unter diesen Umständen führt das Urteil auch die Tatsache an, dass der Angeklagte eine sorgfältige Prüfung hinsichtlich der Person des Verkäufers und der angekauften Ware unterlassen habe, Das sind aber keine # äusseren Umstände dieser Art, Sie können deshalb nicht : für die Anwendung der Beweisregel bestimmt sein. Gleiches silt für die Äusserung des Angeklagten "Bleibt mir damit
von Halse",
Das angefochtene Urteil ist anschliessend der Meinung, dass dann, wenn solche Umstände vorhanden sind, die dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft
des Naterials aufdrängen mussten, vermöge der Beweisregel-des § 259 StGB davon auszugehen sei, dass der Angeklagte jene Überzeugung tatsächlich auch gehabt hat; Samit handelte er vorsätzlich. Diese Vermengung der Beweisrexel mit der Feststellung des Vorsatzes ist aus den vorerwähnten Gründen rechtlich fehlerhaft,
Bei der rechtlichen Würdigung des zweiten Falles der Verurteilung, des Ankaufs der Kupfer- und Bleistücke, ist der Strafkammer der gleiche Rechtsfehler unterlaufen. Denn im Urteil wird hier ausgesprochen, dass zufolge der Beweisregelung des § 259 StGB auch in diesem Falle als erwiesen angesehen werden müsse, dass der Angeklagte die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb tatsächlich auch gehabt hat. Des weiteren ist gesagt, dass der Angeklagte, wenn er schon nicht die feste Überzeugung gehabt habe, dass das Material gestohlen sei, dies doch ın Kauf genommen habe, es also mit "bedingten Vorsatz eingekauft bzw. beim Ankauf mitgewirkt, ihn geduldet abe. Abgesehen davon, dass mit der blossen Feststellung des Inkaufnehmens der bedingte Vorsatz nicht hinreichend dsrgetan ist, weil die innere Billigung des Erfolges durch den Täter hinzukommen muss (vgl-BGH in NJW 1953 3 152), ergeben die Urteilsgründe auch in diesem Falle eine unzulässige Vermengung von Feststellungen über den Vorsatz des Täters und der gegen ihn etwa in Betracht kommenden Anwendung der gesetzlichen Beweisregel.
fegen dieser fehlerhaften Begründung der inneren Tatseite der Hehlerei in beiden Fällen der Verurteilung ist das angefochtene Urteil aufzuheben,
Sofern auf Grund der neuen Verhandlung nur fahrässiges Verhalten des Angeklagten erwiesen wird, sind
ie Voraussetzungen für die Anwendung des § 18 UneälietG zu prüfen.
Bei der Höhe der erkannten Strafe wird auch § 23 StGE n.T. in Betracht kommen können.
Dr. Koericke Busch Dr. Dotterweich
Werner Menges