Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 2 StR 58/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen de
Ss
Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Otto WM ums = 1: Op.
dort geboren am WW 1912, ».74. in Strafhaft i.a.s.,
wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke
als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter kerner
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt (in
als Vertreter der i..ndesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 15. November 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung in
einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet
ist,
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den ängeklagten wegen Unzucht mit Kindern unter 14 Jahren in drei Fällen verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte zulässigerweise nur gegen die Anordnung der Unterbringung; des Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer begründet die Unterbringung damit, dass zwar das jetzige Strafverfahren einen erheblichen Schock auf den Angeklagten ausgeübt habe, und ihn für eine gewisse Zeit von Straftaten gleicher Art abhalten werde; jedoch sei die Wirkung nicht von Dauer unä mit grösster Wahrscheinlichkeit mit erneuten Sittlichkeits-
delikten des Angeklagten zu rechnen. Die öffentliche Ordnung werde dadurch erheblich gefährdet. Dieser Gefährdung könne nur durch die Unterbringung wirksam begegnet werden, da der Angeklagte arbeitslos, viel sich selbst überlassen sei und seine Frau ihn nicht genügend beaufsichtigen könne. Diese Erwägungen reichen zur 3egründung der anordnung der Unterbringung nicht aus.
Die zwangsweise Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist eine so schwere Beschränkung der Freiheit, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn eine ernstliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit beseitigt werden muss und dies nur durch die Unterbringung möglich ist. Nach den Feststellungen hat aber der Angeklagte sich seit der Verurteilung im Jahr 1940 bis Ende 1952/änfang 1953 auf sittlichem Gebiet nicht verfehlt; zu seinem Rückfall hat möglicherweise die Gefühls-
kälte seiner Frau beigetragen. Er vermochte somit über + seinen starken Geschlechtstrieb zu be-
ein Jahrzehn | tens konnte seine Frau ihn ausreichend
herrschen; mindes
beaufsichtigen. Bereits das Strafverfahren und die Untersuchungshaft haben einen erheblichen Schock
auf ihn ausgeübt und werden ihn auf eine gewisse Zeit von Straftaten gleicher Art abhalten. Es hätte daher einer Prüfung bedurft, ob nicht die Verbüssung der nicht unerheblichen Freiheitsstrafe einen über die jetzige Schockwirkung hinausgehenden nachhaltigen Einfluss haben wird, so dass die ernstliche Gefehr weiterer derartiger Straftaten nicht mehr besteht. Der ängeklagte hat nach dem Kriege bis zu seiner Arbeitslosigkeit, die im Mai 1952 begamn,sieils.
gearbeitet. Es ist nicht dargetan, warum die Hög-
lichkeit ausgescalossen ist, dass er wieder Arbeit
erhält; bereits dadurch würde aber nach Ansicht der Strafkammer die Gefahr einer sittlichen Verfehlung stark verringert, wenn nicht beseitigt werden. Die Strafkammer wird daher den Sachverhalt insoweit aufzuklären haben.
Da bereits die Fachbeschwerde durchdringt, bedarf es keiner Erörterung mehr, ob auf dem von der Revision behaupteten Verstoss gegen § 265 Abs 2 StPO das Urteil beruht, obwohl der ingeklagte und der Verteidiger zu dem Antrag der Staatsanwaltschaft
Stellung genommen haben.
Dr, Koericke Busch Dr. Dotterweich Werner Menges