Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.03.1954 – 4 StR 760/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Arbeiter Heinrich Lim =.> "iin WEB :ort geboren or EEE 956.
wegen Unzucht zwischen Männern U.2»
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellier ie ö |
‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil | des Landgerichts in Münster (Westf.) von 28. September. 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. u Sr ee Ware
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache. zur,neu Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Münster zurückverwiesen:. TE
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
amlatnatre: we weni. mar; wur var er ment.
Der Angeklagte ist vom Landgericht (Jugendkamnmer) wegen Unzucht zwischen Männern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, zu einer Einheitsstrafe von sechs Monaten Jugendgefängnis
verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel
hat nur im Stra fausspruch 1 Erfolg.
Soweit der Angeklagte wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit TOD © | verurteilt ist, ergeben
sich keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Die Revision erhebt auch insoweit keine besonderen An-
erites,
BE Die im Pall vom geltend "gemachte Rüge d „letzung der Aufklärungspflicht | (8 244 Abs 2 StPO) nicht durch. Die Notwendigkeit; ‚den Lehrer (oder sie Lehrerin) sowie Uthmann zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes zu hören, brauchte sich‘ dem als Jugendkammer sachkundigen Tatrichter nicht. aufzudrängen (vel auch BGHSt
35 52 £f). Besondere Umstände, die eine Anhörung dieser
Personen als notwendig erscheinen liessen, s sind nicht er-
sichtlich. Auf die Vernehmung des 7] war zuden im ellseitigen Einvers ständnis. verzichtet worden. u
u Auch der Schulaspruch | im Pa 12. am wird. von den Feststellungen getragen. Diese lassen, entgegen der Annahme: ‘der Revision, keinen Denkfehler erkennen. Die von der Verteidigung herausgestellte. Wendung des Urteils # „.. weil seine Aussage auf Vorfällen. beruht, ‚die er
mit. dem Angeklagten tatsächlich erlebt hat " - ist zwars
‚für sich betrachtet, etwas missverständlich. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch die Überzeugung des Landgerichts: aus der Bekundung der Mutter des Jungen gehe hervor, daß diesem keine Verwechslung des Angeklagten mit Uthma ann unterlaufen sei, daß er vielmehr tatsächlich. mit dem Beschwerdeführer
vergekommene Erlebnisse geschildert habe.
Lediglich bei der Strafzumessung ergibt sich ein rechtliches Bedenken. Im Fall MM — ) wird das "hartnäckige Leugnen" des Angeklagten strafschärfend berück- ‚sichtigt. Das Urteil spricht sich nicht darüber aus, ob
dieses Leugnen um seiner selbst willen oder als Anzeichen für die innere Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner '
Tat gewürdigt worden ist (BEHSt 1,103, 105, 107,388; BGH 2 StR 572/53 v 8. Januar 1954),
Da auf eine Einheitsstrafe erkannt war, muss das Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen
hierzu aufgehoben werden.
Durch die Zurückverweisung an das dJugenäschöffengericht (§ 118 Abs 1, § 40 Abs 1 JGG) erhält dieses Gelegenheit, die Vorschriften des JGG v 4. August 1953 der neven Strafzumessung zugrundezulegen, sowie die Frage einer etwaigen Aussetzung zur Bew£hrung (88 20 ff I6E) zu prüfen. |
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Groß Krume . Engels Hülle . Seibert