Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.03.1954 – 2 StR 670/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Wer einem anderen Pfeffer in die Augen streut, kamı nach § 223 a StGB strafbar sein. Artenzeichen: 2 StR 670/53 Urt des BGH vom 23. März 1954 16 Oldenburg Pa 2 StR 670/53 - iIinNzamen des Volkes In der Strafsache gegen den Bäckermeister, jetzt Taucher Erwin Egon Albert 38 0 aus VE =eboren 2 E 191- ır m. wegen gefährlicher Körperverletzung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, März 1954, an der teilgenommen habens Senatspräsident Dr, Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ug &ls Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter uuuumy als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird däs Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 3. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscreidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen r efährlicher Körperverletzung mit drei Monaten Gefängnis be- an straft worden: Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften, Verfahrensrechtlich werden die Bestimmungen der §§ 155. 244, 245, 261, 267 und 337 StPO als verletzt bezeichnet. In- dessen haben sich diese Rügen, die in Wahrheit nur den sach- lichen Inhalt des Urteils und seine Begründung angreifen, sämtlich als offensichtlich unbegründet erwiesen. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils zeigt auch keine Verletzung sachlichen Rechts. Aus der Entscheidung BGHSt BE 1 Si ereibt sich, daß auch Pfeffer je nach seiner Anwen- D 02 er (D > dung für Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines » n gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB ji} > M
Für das Nachschlagewerk! Wicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetz: 8 223 a StGB
Rechtssatz: Wer einem anderen Pfeffer in die Augen streut, kamı nach § 223 a StGB strafbar sein.
Artenzeichen: 2 StR 670/53
Urt des BGH vom 23. März 1954 16 Oldenburg
Pa
iIinNzamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bäckermeister, jetzt Taucher Erwin Egon Albert 38 0 aus VE =eboren 2 E 191- ır m.
wegen gefährlicher Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, März 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr, Moericke
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ug
&ls Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter uuuumy
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird däs Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 3. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscreidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte wegen
r
efährlicher Körperverletzung mit drei Monaten Gefängnis be-
an
straft worden:
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts und von Verfahrensvorschriften,
Verfahrensrechtlich werden die Bestimmungen der §§ 155. 244, 245, 261, 267 und 337 StPO als verletzt bezeichnet. In-
dessen haben sich diese Rügen, die in Wahrheit nur den sach-
lichen Inhalt des Urteils und seine Begründung angreifen,
sämtlich als offensichtlich unbegründet erwiesen.
Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils zeigt auch keine
Verletzung sachlichen Rechts. Aus der Entscheidung BGHSt BE 1 Si ereibt sich, daß auch Pfeffer je nach seiner Anwen-
D 02
er (D >
dung für Angriff auf die körperliche Unversehrtheit eines
»
n gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB
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Menschen e sein kann. Denn in der Entscheidung ist dargetan, daß es für
den Begriff der Waffe im Sinne dieses Gesetzes nicht entscheidend sein kann, ob das zur Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit eines Menschen bestimmte oder verwendete Mittel seine Wirkung auf mechanischem oder chemischem Wege ausübt.
Die Auffassung der Strafkammer, die in der Tüte mit Pfeffer. die der Angeklagte dem Mädchen ins Gesicht schlug, wobei er Pfeffer in dessen Augen brachte und eine Bindehautentzündung auslöste, ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 225 a
StGB geschen hat, kann also rechtlich nicht beanstandet werden.
Fehlerhaft ist lediglich, daß in dem Urteil ausgesprochen ist, das Gericht habe es bei der Mindesstrafe von
drei Monaten belassen. Denn die gesetzliche Mindeststrafe
des § 223 a StGB beträgt, worauf die Revision mit Recht hinweist, zwei Monate, Zwar ist im Urteil anschliessend gesagt, daß die Strafe von drei Konaten Gefängnis unter Berücksichtigung aller Gründe der Strafkammer als notwendige, aber auch aus. reichende S!iihne erschien. Damit ist jedoch nicht äle Tatsache ausgeräunt, daß die Strafkammer rechtsirrtümnlich von einem
unrichtigen Strafrahmen ausgegangen ist.
Das nötigt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks
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\euer Atraffestsetzung, wobei auch die Voraussetzungen des
23 StGR neu zu prüfen sind.
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Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner