Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.03.1954 – 2 StR 476/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EIN
2_S+R 476/53 2312 055 ©:
in Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Caritasdirektor Franz Josef D ms =. Km, sehoren an ER 1910 in Dortmund,
2,) den Grosshändler Georg C mn zu: 7. geboren an iD 1900 ir Tmmmmmmmmmm.
wegen Untreue
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke in als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt up PR als Vertreter der Bundesanwaltschaft, E Justizangestellier um als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 30. April 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Angeklagten verurteilt sind. In diesen Umfange wird die Seche zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Kechts-
mittel. an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
TI. Die Strafkammer hält beide Angeklagten der fortgesetzten Untreue für schuldig, weil sie von Ende 1949 bis Frühjahr 1950 als Vorsitzende des eingetragenen Vereins "Brüder in Fot, Vi nd SEE ea uweriı (im folgenden kurz "Verein" genannt) Geldbeträge, die bei öffentlichen Sammlungen aus dem Verkauf von Kerzen unter der Losung "Gedenket der Brüder in Not! eingegangen waren, für Zwecke verwandten, die mit den in den Öffentlichen Aus_ rufen zu den Sammlungen angegebenen Losungen nicht im Finklange gestanden und demgemäss dem Willen der Spender nicht entsprochen hätten; dadurch hätten die ingeklagten die ihnen kraft eines Treueverhältnisses zu den Spendern obliegende Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen,
verletzt und ihnen Nachteil zugefügt.
Il, Die Angeklagten greifen ihre Verurteilung aus verfahrensrechtlichen und aus sachlichrechtlichen Gründen an. Das Urteil kann wegen verschieaener säachlichrechtlicher Fehler nicht bestehen bleiben. Die verfahrensrechtlicnen Angriffe zu erörtern, nält der Senat nicht für erforderlich. Soweit ihnen für die neue Verhandlung noch eine 3edeutung zukommen sollte, wira die Strafkamner Gelegenheit
haben, sie zu berücksichtig
IIl. Der entscheidende Sachlichrechtliche Kangel des Urteils, der bei der strafrechtlichen Bewertung aller Einzeilteten der Angeklagten immer wiederkehrt, liegt in der Annahme, sie seien noch, nachdem die Spendenbeträge Kigentum des Vereins geworden waren, in einem in § 266 StGB vorausgesetzten Treuverhältnis zu den Spendern gestanden und hätten deren Vermögensinteresse wahrnehmen müssen.
Selbst wenn jeder Spender sich über den Zweck, dem die
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Sammlungen gemäss den vorausgegangenen Aufrufen dienen sollten, genau vergewissert und angenormen haben sollte, seine Spende werde diesem Zweck zugeführt, so käme dieser
Meinung keine weitere 3edeutung zu als die einer Erwartung. Keinesfalls würde ihr die rechtliche Tragweite einer aufschiebenden Bedingung beigemessen werden können, von deren Erfüllung der Übergang des Eigentums am Spendengeld auf den Verein etwa abhängig gewesen wäre. Dann aber kann als Vermögensträger. zu dem die Angeklagten in einem Treuverhältnis im Sinne des § 2656 standen, allein der Verein in Betracht kommen. Demgemäss hatten sie rur seine Vermögensinteressen wahrzunehmen und konnten nur zu seinem Nachteil Untreue
begehen.
IV. 3ei Beurteilung der Trage, ob die Angeklagten sich solcher Untreue gegenüber dem Verein schuldig gemacht hapen, muss von dem Zweck ausgegangen werden, den die Vereinssatzung umschreibt. Nach § 2 dieser Satzung verfolgt der Verein "ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Aufgaben, insbesondere die Betreuung nit nat und Tat aller durch die Kriegsfolgen in Not oder seelische 3edrängnis geratenen deutschen Brüder, vor allem der aus der Ostzone Verdrängten"., Nach § 4 derselben Satzung sollen die Zinkünfte und das Vermögen des Vereins "nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden". Dort ist schliesslich bestimmt: "Der Verein darf insbesondere keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins Trend sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigen".
Allein an den Richtlinien dieser Satzungsvorschriften kann das Verhalten der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der Untreue zuverlässig bewertet werden, nicht aber an den weder tatsächlich noch rechtlich klar fassbaren willen des
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einzelnen Spenders Er kann schon deshalb keinen objektiven Maßstab für die Beurteilung bilden, weil er nicht auf einen einneitlichen Nenner zu bringen ist. Deshalb bräuchte sich
der Senat an sich nicht mit den Ausführungen der Strafkammer zu befassen. die den angeblichen Zweck und Inhalt eines ver-
meintlichen Spendenvertrags als eines "fiduziarischen Rechts-
verhältnisses" zur Grundlage haben und den Vorwurf der Untreve gegen die Angeklagten damit begründen, ihr Verhalten
abe "dem Spendenvertrag" widersprochen. Da indes auch die
Erwägungen, welche die Strafkammer von diesem bereits fehler-
neften Standpunkt aus anstelit, unabhängig von diesem irrigen Ausgangspunkt Bedenken begegnen und eine neuerliche fehlerhasfte Beurteilung des Sachverhalts zur Folge haben können,
sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:
1.) Einen in sich bereits als Fortsetzungstat gewerteten Teil der dem ängeklagten DW ur Last gelegten fortgesetzten Untreue und die fortgesetzte Untreue des Angeklagten CB sieht die Strafkammer darin, dass beide an : sen "Dom u (- D2) und an den "Dos | GESEHEN \ dienst" (=DID) aus Mitteln des Vereins Darlehen gewährten. Ei Wie die Strafkammer feststellt, hatte der DB die Aufgabe,
"die Sowjetzonenflüchtlinge mit Rat und Tat zu unterstützen", er sollte aber auch "politisch wirken", und zwar Einfluss auf die Gesetzgebung der Bundesrepublik nehmen und
"das Bewusstsein eines unteilbaren Deutschlands in der Gesamtbevölkerung wachhalten" (UA S 5) Der DID "hatte den Zweck, Nachrichten, die die Sowjetzonenflüchtlinge betrafen, zu sammeln und auszuwerten und auch propagandistisch -
auf die Sowjetzonenbevölkerung zu wirken" (VA 5 5).
Der berechtigte Vorwurf, durch die Gewährung von Darlehen an beide Organisationen Untreue gegen den Verein begangen zu haben, müsste die Angeklagten nach der äusseren
Tatseite dann treifen, wenn die Darlehensbeträge für satzungs. widrige Aufgaben verwandt worden sein sollten. Ob dies der Fall war, hat die Strafkammer bisher nicht geprüft. Sie wird dies nachzuholen und dabei insbesondere zu klären haben, ob es der Sinn der Vereinssatzung war, dass das Vereinsvermögen nur unmittelbar den in den § 5 2 und A der Satzung umschriebenen Personenkreis ohne zZwischenschaltung anderer Organisationen zugewandt werden durfte oder ob es den Angeklagten auch gestattet war. solchen Organisationen Darlehen zu gewähren, wenn diese die Geldbeträge Personen der in den S§ 2, 4 der Satzung gekennzeichneten Art zugute lessen. Ausserdem wird die Strafkammer folgendes
ben:
Sie hält die Darlehensgewährungen deshalb für widerlich, weil sie gegen den "überparteilichen und überkonfessionellen Charakter der Sammlung (UA S 25) und gegen den Auftrag des einzelnen Spenders verstossen hatten", Die Begründung der Strafkammer für diese Ännahme müsste Schon Bedenken begegnen, wenn man den - wie oben dargelegt, verfehlten - rechtlichen Ausgangspunkt gelten liesse. Sie ist nicht weniger bedenklich, wenn man sie nach der allein massgebenden Richtlinie der Vereinssatzung beurteilt. Den DB und DID erklärt das Landgericht nicht für überparteilich, weil sie "sich die Erfüllung von politischen Aufgaben zum Ziel gesetzt" hatten, "und zwar derart, dass eine grosse politische Partei wie die SPD sie nicht guthiess und deshalb den beiden Organisationen bewusst und jedem Beteiligten erkenrbar fern blieb" (UA S 26). Die Frage nach der Überparteilichkeit einer Vereinigung, die selbst keine politische Partei ist, muss bejaht werden. wenn sie allgemein anerkennenswerte und von einer bestimmten parteipolitischen Richtung unabhängige Ziele ver-
folgt und demgemäss ihre iitslieder nicht nach parteipolitischer Zugehörigkeit oder Gesinnung auswählt Treffen diese Voraussetzungen auf eine Vereinigung zu, dann darf ihr die Überparteilichkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil die Führung oder die änhänger einer bestimmten politischen Partei sie nicht für überparteilich halten und ihr fern bleiben. Weil es somit für die frage nach der Überparteilichkeit einer Vereinigung entscheidend darauf ankommt, ob sie ein überparteiliches, von lienschen Jeder politischen Richtung annehmbares Programm verfolgt und demgemäss sich an Menschen jeder politischen Anschauung um Mitarbeit wendet, ist es im vorliegenden Fall schon für die objektive Beurteilung keineswegs, wie die Strafkamner meint, belanglos, dass "die Türe auch für die SED stets offengeblieben" war (UA S 26). Erst recht wird diese Tatsache Bedeutung für den inneren Tatbestand gewinnen können, nämlich für üle Trage, ob die ängeklagten an die Überparteilichkeit der von ihnen mit Darlehen bedachten
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beiden Organisationen geglaubt haben. Die Bemerkung der Strafkamner, die Angeklagten hätten "alle Umstände gekannt, die vorliegend die Darlehenshingabe als zweckwidrig erscheinen lassen", muss für die Beurteilung des inneren Tatbestands solange ungenügend bleiben, als es
an der Feststellung der Umstände mangelt, welche die Angeklagten gekannt haben sollen. Ebensowerig reicht insoweit die Feststellung des Landgerichts aus, die Ängeklagten hätten schon daraus, dass der Verein sich vom DB trennte und selbständig machte, die Verschiedenartiskeit ihrer Zwecke erkannt. Denn der Verein einerseits und die beiden anderen Organisationen andererseits können verschiedenartige Zwecke verfolgt haben und dennoch politisch üÜber-
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parteilich im vorher dargelegten Sinne gewesen sein. Es
bedarf mindestens der Feststellung von Tatsachen, die erzeben könnten, dass die Verschiedenartigkeit der Zwecke gerade darin bestand, dass der Verein überparteilich war, die beiden anderen Organisationen aber nicht.
Die Angeklagten hatten sich dem Urteil zufolge gegen den Vorwurf der Untreue darauf berufen, die dem DB und dem DID gewährten Darlehen seien Sowjetzonenflüchtlingen, denen durch Beschäftigung bei der einen oder anderen Organisation eine feste Existenz verschafft wurde, in Gestalt von Gehaltszahlungen zugute gekommen. Die Strafkammer tut dieses Vorbringen damit ab, es sei nicht "der Sinn der Spendengelder" gewesen, "dass ... Gehälter gezahlt werden sollten an Personen, die bereits einen festen \iohnsitz in der Bundesrepublik hatten". Es bleibt schon unerfindlich, warum es - selbst wenn es darauf für die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Angeklagten ankäme - dem Sinne der Spender widersprochen haben sollte, dass Ostzonenflüchtiinge, die trotz festen Wohnsitzes in der Bundesrepublik noch keine feste Existenz hatten, durch Verwendung der Spenden in Form von Gehaltszahlungen womöglich eine solche Existenz verschafft würde. Vollends könnte in der Verwendung der gesvendeten Beträge zu einem solchen Zweck keinesfalls ein Verstoss gegen die für die Angeklagten allein verbindliche Richtlinie des § 2 der Vereinssatzung gelegen haben. Denn offensichtlich kann auch ein Flüchtling mit festen Wohnsitz in der Bundesrepublik, aber ohne feste Existenz dem Kreis der "in Not geratenen deutschen Brüder, vor allem der aus der Ostzone Verdrängten" angehören, deren Betreuung die Satzung, wie § 4 klar erkennen lässt, dem Verein gerade zur Aufgabe
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Wenn die von den Angeklagten mit Darlehen aus den Vereinsvermögen bedaächten beiden Organisationen nicht Aufgaben gedient haben sollten, wie § 2 der Vereinssatzung sie im Auge hat, so müsste allerdings der äussere Tatbestand der Untreue bejaht werden. Denn aus den Darlehensgewährungen ergab sich wahrscheinlich eine Vernögensgefährdung für den Vereir, weil.von Anfang an die Rückzahlung der Darlehen nicht gesichert war. Aber auch dann bedürfte es für eine Verurteilung der Angeklagten auch der Feststellung von Tatsachen, die die 3ejahung der inneren Tatssite rechtfertigten. insofern müsste noch näher geklärt werden, ob sich die Angeklagten, und, wenn ja, von welchen Zeitpunkt ab, eines solchen Vermögensnachteils bewusst waren. Dies bleibt nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer ungewiss. Sie hält es für möglich, dass die Angeklagten, als sie mit den Vertretern des Ministeriums für gesamtdeutsche Fragen über die Bewilligung von Bundesmitteln an den DB und den DID zum Zweck der Rückzahlung der Darlehen an den Verein verhandelten, "anfangs ihrer Verhandlungen mit der baldigen Finanzierung durch das Ninisteriun fest gerechnet haben" (UA § 29). Sie ist aber davon überzeugt, dass sie "jedenfalls im Laüfe der monatelangen Verhandlungen damit gerechnet haben, dass die Abdeckung der Darlehen fraglich sei". Da sich die Gewährung der Darlehen über eine längere Zeit hinzog, hätte für die Frage des Umfangs der etwaigen Untreue geklärt werden müssen, welche Darlehensbeträge die ängeklagten während der Zeit gaben, als sie noch mit der Bewilligung von ministeriellen Hitteln rechnsten, und welche von dem Zeitpunkt ab, in dem ihre Erwartungen erschüttert waren. Insofern wird für die Frage nach der Schuld des Angeklagten Dia und nach ihren Unfang
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seinem von der Strafkamner erwähnten äktenvermerk vom 15. April 1950 besondere Bedeutung zukommen, wonach er weitere Mittel verweigerte, "solange nicht die Öffentlich zugesagten Kittel wirklich greifbar sind". Bine Bemerkung der Strafkammer an anderer Stelle des Urteils (UA S 9) gibt übrigens der üöglichkeit Raum, dass die Angeklagten sämtliche Darlehen während der Zeit gewährten, als sie noch nit der Bewilligung der Mittel des Kinisteriums rechneten. Denn das Landgericht führt dort aus, "entgegen den Erwartungen der beiden Angeklagten stellte das Kinisterium ... später nur ganz geringfügige Beträge ... zur Verfügung, so dass eine nückzahlung der Darlehen, die der DB und der DID erhalten hatten. nicht erfolgen konnte".
Alle diese kängel in den Feststellungen, die zum Teil Lücken, zum Teil Widersprüche aufweisen, wird die Stralkammer in der neuen Verhandlung zu beseitigen haben. Sie wird dabei Gelegenheit nehmen, den Inhalt der Revisions-
begründungen zu berücksichtigen.
2.) Einen weiteren, dem Angeklagten DB =al1ein zur Last gelegten Einzelfall fortgesetzter Untreue nimmt die Strafkammer auf Grund der Feststellung an, dass er sich nachträglich für die Zeit vom 8. November bis 27. Dezember 1949 10.-- DM je Tag aus den Vereinsmitteln bezahlen liess, obwohl er für diese Zeit bereits 201,47 DM an Übernachtungsund Verpflegungskosten erhalten hatte; jene Nachzehlung nahm er an, als litte Februar 1950 auf einer Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden war, dass "ein Pauschalspesensatz in Höhe von 10,-- DM für den Tag und 12,-- DM für die Nacht bezahlt werden solle".
Der Angeklagte kann sich der Untreue durch Empfang der Nachzahlung schuldig gemacht haben, wenn und soweit
er auf sie keinen Anspruch hatte. Ob dies der Fall war,
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lässt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht sicher beurteilen. Insbesondere nuss geklärt werden, ob und welche Ansprüche dem Angeklagten für seine Tätigkeit vom 8. November bis 27. Dezember 1949 gegen den Verein zustanden. Dabei wird es darauf ankommen zu prüfen. ob es der Sinn des Vereinsbeschlusses vom Februar 1950 war, dass der Angeklagte etwaige über 201,47 DM hinausgehende Forderungen gegen den Verein für die Zeit vom 8. November bis 27. Dezenber 1949 nicht mehr geltend machen durfte und ob — zutreffendenfalls - der Angeklagte dies wusste. Die Feststellung, dass er während der genannten Zeit "nicht einmal an allen diesen Tagen im Dienst des Hilfswerks ...: unterwegs gewesen war", ist allein keine genügende Grundlage für die Beurteilung dieser Frage. Erst wenn festgestellt ist, dass ihm keine höheren als 201,47 DM betragenden Forderungen zustanden, ist Raun für Erwägungen über seine Einlassung,
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er habe geglaubt, "für ihn solle dieser Betrag, soweit er das Jahr 1949 betraf, eine Vergütung seiner Tätigkeit
sein". Dann erst kann ferner beurteilt werden, ob für ihn, wie die Strafkammer annimmt, "keinerlei Anlass" für einen
derartigen Glauben bestand.
3.) Der Angeklagte Daß cab zur Propagierung der Vereinszwecke eine Broschüre "Gedenket der Brüder in Kot" heraus. Zur Mitarbeit an der Broschüre liess er ein Fräulein Cr 20: Zei kommen. in sie liess er während ihres zweimonätigen Aufenthalts in Bes <twa 1400, -- DU bezahlen und als Unkosten des Vereins verbuchen. Dies hält die Strafkammer "zum weitaus grössten Teil" ebenfalls für eine Untreue; denn die Beiziehung von Fräulein Gr, iie der Angeklagte vom Ten EB “reis her kannte, sei "ein rein persönliches änliegen" gewesen, und es habe "kein Grund" bestanden, die Kosten ihres Aufenthalts aus
Vereinsmitteln zu bezahlen, zumal sie nicht beim Verein angestellt gewesen sei. Sie habe zwar einen kleinen Ärtikel "über den Sinn der Gedenkkerze!" für die Broschüre verfasst, sonst aber "nicht für das Hilfswerk gearbeitet",
Die Strafkamner hat in diesem Fäll nicht geprüft, ob Fräulein Gr nicht zu den Personen gehörte, die der Verein nach §§ 2 und 4 seiner Satzung unterstützen und ob deshalb nicht auch der Teil des an sie bezahlten Betrags, den sie ohne Gegenleistung für den Verein erhielt, ihr zu-
gewandt werden durfte.
4.) Für das der Betreuung der Ostzonenbevölkerung dienende St -Be-Nilfswerk in IE. dessen Leiter der Angeklagte Du ebenfalls war, liess er eine Broschüre "Weltoffene WE ürucken, äie Notizen und Gedanken Dr. Karl Sp enthielt Die Broschüre sollte zugunsten dieses Hilfswerks verkauft werden. Zu den Druckkosten in Höhe von über 14.000,-- DM schoss der Angeklagte aus Mitteln des Vereins 5.000,-- DM in Form eines Darlehens zu, das vom St. -BiP-Äilfswerk an den Verein zurückgezahlt werden sollte, und liess es als Unkosten für die geistige Betreuung der Sowjetzonenbevölkerung ver-
buchen.
Die Strafkammer legt ihm die Zahlung der 5.000,-- DM als Untreue zum Nachteil des Vereins zur last. Sie lässt es dahingestellt, inwieweit der Zweck des Vereins auch die Ausgabe von Mitteln für die geistige Betreuung der Sowjetzonenbevölkerung rechtfertigte. Sie meint, das Verhalten des Angeklagten sei jedenfalls deshalb Untreue gewesen, weil die Broschüre "so spezifisch katholisch ausgerichtet, zum Teil sogar polemisch ist, das dem überparteilichen Charakter sowohl des Hilfswerks ... als auch der Kerzenaktion widersprach"; ihre Herausgabe sei "ein
persönliches Anliegen des Angeklagten" gewesen, "der sich den Werk des katholischen Sozialisten Karl Sun | verbunden fühlt" (UA S 32, 35). ı
Das Urteil stellt den Inhalt der Broschüre auch nicht
teilweise fest, Dies wäre erforderlich, um dem Senat die
Beurteilung zu ermöglichen, ob die Veröffentlichung der Broschüre gegen den Vereinszweck verstiess und demgemäss
such das für ihre Herausgabe beigesteuerte Darlehen die
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Interessen und das Vermögen des Vereins beeinträchtigte. Dies könnte allerdings der Fall gewesen sein, wenn der Inhalt der Broschüre für die "Betreuung ... aller ... in Not oder seelische Bedrängris geratenen deutschen Srüder, vor allem der aus der Ostzone Verdrängten", ungeeignet gewesen sein und allgemein gültige menschliche \jierte und Anliegen verletzt haben sollte. Ob dies zutrifft, lässt sich bei dem Mangel an Feststellungen über den Broschürenin-
halt nicht beurteilen.
5.) Durch die Gewährung eines Darlehens von 16 000.-- DM aus Mitteln des Vereins an das St. -BaM-Nilfswerk für den Kauf eines Hauses als Heim für geflüchtete Sowjetzonen-Geistliche handelte der Angeklagte zwar, wie die Strafkammer zutreffend annimnt, deshalb pflichtwidrig, weil er das Rarlehen gab, ohne die ihm von der Vereinsversammlung aufgetragene Bedingung zu erfüllen, eine Sicherungshypothek zu Gunsten des Vereins eintragen zu lassen. Da er insoweit einer ausdrücklichen Weisung des Vereins zuwiderhandelte, müsste sein Vorgehen auch dann als pflichtwiärig bezeichnet werden, wenn die Gewährung des Darlehens im Rahmen des § 2 der Vereinssatzung gelegen haben sclite.
Es liegt ebenfalls nahe anzunehmen, wiewohl es auch insoweit an einer ausdrücklichen Feststellung im Urteil fehlt,
dass die Rückzahlung des Darlehens ungewiss war und des--
} um NN I
halb die Darlehenshingabe einen Vermügensnachteil für den Ver d
den müssen.
ein enthielt. Die Strafkamner hat indes mit keinen \Vort
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n inneren Tatbestand gewürdigt. Dies wird nachgeholt wer-
6.) Aus einem Betrag von-105.000,-- Dä, die der Verein zur Beschaffung und zum Versand von Lebensmittelpaketen an Angehörige der Sowjetzone zur Verfügung stellte, zweigte der ingeklagte DEM verschiedene Beträge als Darlehen an persönliche Bekannte abs so 4.0900,-- DM Tür den Siudentenpfarrer TB un Aufbau einer Wohnung. 2.000,-- DM für den Geschäftsführer des Hiliswerks "Brüder in Not" in Ma] zum Erwerb von Wohnungsmöbeln, 250,-- DU für einen Bekannten zum Kauf eines Hochzeitsgeschenkes; ausserdem spendete der Angeklagte 500,-- DM für das Karl Silke» Haus in Di una 1.500,.-- Di für die Renovierung des vom St. -BgR-Hillswerk gekauften Hauses.
Den Feststellungen der Strafkammer ist nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob der Angeklagte mil den vom Verein bewilligten 106.000,-- DM nur Lebensmittel für die Sowjetzonenbevölkerung beschaffen oder ob er von dieser Summe zum Teil auch Unkosten für andere satzungsgemässe Zwecke bestreiten durfte. In ersten Fall hätte er einem 3eschluss des Vereins zuwider und demgemäss mindestens objektiv pflichtwidrig gehandelt. Von den 4.000,-- DM zum Aufbau einer Wohnung für den Studenten-Pfarrer m, der nicht Ostflüchtling war, und 250,-- DM Darlehen für ein Hochzeitsgeschenk muss dies wohl schon nach den bisherigen Feststellungen bejaht werden. Bei den übrigen Beträgen aber ist es zweifelhaft. In jedem Fall aber bedarf es der Prüfung des inneren Tatbestandes. Dabei wird es darauf ankommen, ob der Angeklagte wusste oder wenigstens billigend
damit rechnete, dass die Rückzahlung der Darlehen unsicher
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und demgemäss die Forderung des Vereins aus dem Darlehensvertrag gegenüber dem hingegebenen Barbetrag geringervertig war. Dieser Klärung bedarf es umsonehr, als, wie die Strafkammer feststellt (VA S 14), die Darlehen im Zeit-
punkt der Hauptverhandlung wieder zurückgezahlt waren.
7.) Bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkamer,
dass der Angeklagte sich in dem unter f) (UA S 11 - 13)
festgestellten Fall der Untreue schuldig gemacht habe.
Der Angeklagte verwandte nämlich einen Betrag von 4.733,77 DM, die der Kerzenverkäufer dem Verein als iabatt von dem Rechnungsbetrag nachgelassen hatte, zur teilweisen Deckung eines Defizits des Vereins in Höhe von 8.7C0,-- Di. Diesen letztgenannten Betrag hatte der Angeklaste zuvor zum Zweck der Anschaffung eines Pkw als seines persönlichen Eigentums aus litteln des Vereins ausgegeben. Unter g)
(UA S 13. 14, 35) führt die Strafkamnmer unter den Beträgen, die sie dem Angeklagten als veruntreut zur Last legt, auch die Summe von 8.700,-- DM an, die er für den Kauf eines Pkw ausgab. Es ist unklar, ob die Strafkammer dem Angeklagten auch unter g) die Verwendung dieses Be- | trags in vollem Umfang als Untreue anrechnet Zutreffendenfalls wäre es fehlerhaft, dass sie ihm unter f) die Verwendung der 4.733,77 DM zur teilweisen Abdeckung des Defizits noch einmal als Untreue zur Last legt. Die Strafkammer wird diese Unklarheit beheben müssen.
Y Die Annahme der Strafkammer, sämtliche dem Angeklagten: GE = u: Last gelegten Fälle der Untreue ständen unter sich in FPortsetzungszusammenhang, entspricht nicht den Änforderungen, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den Gesamtvorsatz bei der Fortsetzungstat stellt (vgl. BGHSt 1, 313, 315). Die Straf-
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kammer wird dies bei ihrer neuen entscheidung zu beachten haben.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner
Dr. Sauer Menges