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BGH Entscheidung vom 23.03.1954 – 2 StR 331/54

2. Strafsenat

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2258 045 2,

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gastwirt Hans G m zus CHEM geboren am WB EEE 1902 ir ui

wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde U.A.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Jsnuar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. I@ in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. Kap bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter wEEE»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts in Düsseldorf vom 23. März 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen;

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen versuchter und wegen vollendeter Unzucht ‚mit einem Kinde, bei dieser in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.

Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge greift durch. Sie macht geltend, dass die Glaubwürdigkeit der beiden verletzten jugendlichen Mädchen im Urteil näher zu prüfen gewesen sei; die Beiziehung eines- Sachverständigen für diesen Zweck sei unbedingt notwendig gewesen. Es sei aber nicht einmal die Kriminalassistentin, die im vorbereitenden Verfahren die Mädchen vernommen hatte, und die Schule der Mädchen in der Hauptverhandlung über die Frage ihrer Glaubwürdigkeit gehört worden.

Damit ist zutreffend gerügt, dass das Gericht seine gesetzliche Aufklärungspflicht verletzt hat (§ 244 Abs 2 StPO). Nach dem Sachverhalt des Urteils musste sich der Strafkammer eine nähere Beweiserhebung über die Zuverlässigkeit und die Glaubwürdigkeit der beiden verletzten Kinder aufdrängen. Die Rita StB hatte zur Zeit der ersten Straftat "Anfang 1953" das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet. Einige Monate später, als sie 12 Jahre alt war, ist sie dann aber nach den Feststellungen der Strafkammer zusammen mit der damals bereits 14 Jahre alten Helga Sch» aus freien Stücken dem Angeklagten, der sich entfernt hatte, gefolgt und hat ihn eingeholt in der ausgesprochenen Absicht, ihn wegen seiner unsittlichen Reden bei der nächsten Gelegenheit der Polizei zu übergeben, Sie machte enschliessend im

in

Gespräch mit dem Angeklagten wahrheitswidrig die Angabe, dass sie zu Hause ein dabei von ihr näher beschriebenes unzüchtiges Bild habe. Von der Helga Sch ist in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass sie in einem anderen Punkt der Anklage ihre Aussage zögernd und nicht ohne Widersprüche gemacht hat, so dass die Strafkammer bei ihr die Möglichkeit nicht ausschliessen konnte, verschiedene Vorfälle miteinander verwechselt zu haben. Mag der Tatrichter auch grundsätzlich ohne eine besondere Beweisaufnahme über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen dessen Aussage selbständig und allein beurteilen und würdigen können, so liegt der Fall doch anders, wenn ein kindlicher oder jugendlicher Zeuge ganz besondere, aus dem normalen Erscheinungsbild eines Menschen seines Alters herausfallende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist, dies zumal dann, wenn derartige Zeugen zugleich Opfer des unter Anklage stehenden Sittlichkeitsverbrechens sind. In einem solchen Fall besteht Veranlassung, die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der verletzten Kinder näher zu ergründen. Dies kann geschehen durch Vernehmung der Lehrer der Kinder und der im Ermittlungsverfahren mit ihnen befasst gewesenen Person, wobei je nach Lage der Sache darüber hinaus auch die Anhörung eines psychologischen Sachverständigen in Betracht kommt (BGHSt 3, 54). Bei den Auffälligkeiten im Erscheinungsbild der Kinder ist die Aufhebung des Urteils daher auf Grund der Verfahrensrüge geboten.

II. Bei diesem Ergebnis erübrigt. es sich, auf das sonstige Vorbringen der Revision näher einzugehen. Jedoch wird auf Grund der Sachrüge bemerkt, dass der nach den bisherigen Feststellungen von dem Angeklagten gegebene Hinweis auf die nur unzureichend bedeckt im Wasser schwimmende Frau, deren Schamhaare dabei zu sehen waren, für sich allein

nicht schon als ein Versuch des Verbrechens nach § 176

Abs 1 Nr 3 StGB zu werten ist. Denn das der Aufforderung des Angeklagten entsprechende Hinsehen des Mädchens nach der

im Wasser schwimmenden Frau stellt sich nicht schon als

eine unzüchtige Handlung dar, weil damit keine Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls begangen wurde.

Im übrigen ist der Vorsatz des Angeklagten und insbesondere seine Kenntnis von dem Alter der Rita St in dem angefochtenen Urteil nicht näher erörtert und ausdrücklich festgestellt. In der demnächst auf Grund der neuen Hauptverhandlung ergehenden Entschei-. dung wird dies gegebenenfalls beachtet werden müssen,

In den Strafzumessungsgründen unterliegt die Feststellung, dass die Mädchen durch die Erzählungen des Angeklagten schwere und nachhaltige psychische Schäden erlitten haben, angesichts der im übrigen über das Verhalten der Kinder getroffenen Feststellungen durchgreifenden Bedenken. Ein solcher Straferschwerungsgrund hät-

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te unter den gegebenen Umständen einer besonderen Begründung bedurft.

Dr. Moericke Dr. 'Dotterweich Werner | Menges Hoepner