Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.03.1954 – 2 StR 306/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
j 2 StR 306/54 | 2258 048 2
in Namen des Volkes
Tn der Strafsache
gegen
den Volksschullehrer Erich G MEETS au: Dumm, dort geboren am Em :925,
wegen Unzucht
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom i. Februar 1955, an der teilgenommen haben;3
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich "Bundesrichter Dr. Arndt . Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. LEE in der Verhandlung,
Oberregierungsrat Dr. Emm bei der. Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ZUM als Urkunäsbsamter der Geschäftestelle 9
für Recht erkannt; Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil. des Landgerichts in Bonn vom 23. März 1954 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage eines fortgesetzten Verbrechens nach § 8§ 176 Abs 1 Nr 3, 175 a Nr 3, 73 StGB freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte die Mutter des Angeklagten ihm im Sommer 1949 ihre Sorgen wegen seines am 2. Januar 1938 geborenen Bruders Dieter anvertraut, den einer seiner Lehrer für sittlich gefährdet hielt, und ihn daher gebeten, "sich seines Bruders etwas anzunehmen", Anfang 1950 veranlaßte der Angeklagte seinen Bruder, der mit ihm im gleichen Zimmer geschlafen hatte, eines Morgens nach einer "Balgerei", bei der das Glied des Bruders erregt wurde, sein, des Angeklagten, entblößtes Glied zu betrachten und anzufassen, Im Verlaufe dieser "Demonstration" wurde das Glied des Angeklagten steif. Er bedeckte sich zunächst wieder, griff dann aber nach kurzer Zeit seinem Bruder an den Geschlechtsteil und streifte die Vorhaüt zurück.Schließlich rieb er noch vor den Augen seines Bruders an seinem Gliede, bis es zum Samenerguß kam.
Das Landgericht verkennt nicht, daß diese Handlungen objektiv unzüchtig sind, hält es aber nicht für nachweisbar, daß der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat; nach seiner nicht zu widerlegenden Einlassung sei es ihm nur darauf angekommen, seinen Bruder, den seine Mutter ihm als gefährdet geschildert und den er selbst als gefährdet erkannt habe, aufzuklären, Als er diese schwierige Aufgabe übernommen
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habe, sei er selbst "innerlich nicht genügend gefestigt" gewesen. Es möge sein, daß er im Übereifer und in Verkennung der Situation praktischen Anschauungsunterricht, wie er ihn von seiner Berufsausbildung kannte, auch als geeignete Methode bei der Aufklärung seines Bruder angesehen habe. Später sei während der Demonstration bei dem Angeklagten unbewußt ein Lustgefühl aufgekommen, das aber nicht der tragende Beweggrund seines Handelns gewesen sei. Für diesen Zeitpunkt sei ihm jedoch nicht nachzuweisen, daß er den Willen und
das Bewußtsein gehabt habe, seinen Bruder zur geflissentlichen Betrachtung des unzüchtigen Vorgangs zu bestimmen.
Es lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschliessen, daß der Angeklagte dabei immer noch nur seine Aufklärung habe fortsetzen wollen und gar nicht daran gedacht habe, daß sein Bruder durch geflissentliches Betrachten des Vorgangs selbst eine unzüchtige Handlung begehen könneo
Diese Feststellungen sind im Revisionsverfahren nicht angreifbar. Sie überspannen weder die Anforderungen, die der Tatrichter an die,Beweisbarkeit des inneren Tatbestandes stellen darf, noch enthalten sie Denkfehler oder Verstösse gegen die Lebenserfahrung. Insbesondere gibt es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß derartige Handlungen ausnahmslos nur in der Absicht vorgenommen werden, eigene oder fremde Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Die von der Revision beanstandete Feststellung, dem Angeklagten sei im Verlauf seiner letzten "Demonstration" nicht nachzuweisen, daß er den Willen und das Bewußtsein gehabt habe, seinen Bruder zu geflissentlicher Betrachtung des unzüchtigen Vorgangs zU
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bestimmen, erhält ihren vollständigen Sinn erst durch den dann folgenden, oben bereits wiedergegebenen Satz. Auch sie soll also die Niohterweislichkeit der wollüstigen Absicht des Angeklagten näher begründen und steht daher nicht, wie die Revision meint, im Widerspruch zu dem sonstigen Urteilsinhalt,
Auch im übrigen läßt das Urteil keine Rechtsmängel erkennen. j
Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils beantragt.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Menges Hoepner
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