Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.03.1954 – 2 StR 11/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Walter Üilbeln R EB 2: Tr. zeboren am EEE 1905 in Gm:
wegen Steuervergehens,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, WMoericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangesteilter uuuun
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Rechts, erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 4. Mai 1955 wird die Sache zur neuen Verhandlung und £ntscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision
verworfen.
Von Rechts wegen
ii
rün de:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung zu 6 Monaten Gefängnis, zu einer Geldund einer Wertersatzstrafe verurteilt, Mit seiner Revision rügt er die angebliche Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Eechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht ausgeführt ist. Die Sachrüge ist, soweit sie sich gegen den Schuldsprucr richtet. offensichtlich unbegründet, Das giit auch für die Strafzumessung im eigentlichen Sinn, Dagegen hat die Revision zur Folge, daß die Sache an das Landgericht
dem Zweck zurückverwiesen werden muß, damil die seit dem 1. lo. 1953 dem Tatrichter aufgegebene Entscheidung gemäß § 23 ff StGB nachgeholt wird (vgl die Entscheidung des er-
kernenden Senats 2 StR 40/53 vom 14, Oktober 1953 in NOW Dr, Moericke Dr. Dotterweich Werner
Baläus Menges
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