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BGH Entscheidung vom 23.03.1954 – 1 StR 61/54

1. Strafsenat

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1 8t2 61/54 2289 045

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1. den Straßenbainfa ert Mm Fa u 3 EM POEB, geboren am 1916 ins Krs. S ,

2. den Stradenbaunsc Rudolf K I aus PB, zeboren am 1913 in B ,

wezen fahrlässiger Tötung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ® vom 23. März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter . Peetz undeerl e Dr; Ve fizender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

Bundesrichter Dr.Heimann-Trosien als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,

Antsgerichtsrat GEEERBEEND ©: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ya Rn. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 83

für Recht erkannt:

Auf die evisionen der Angeklagten Vggpuna Kup wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 14. November 1953 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben. Lie Angeklagten werden freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen. Die den Angeschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Straffall hat den erkennenden Senat bereits früher beschäftigt. Die Anklage wirft dem Angeklagten v@Bals Fahrer der Straßenbahnlinie P in Köln fahrlässige Tötung, Tahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Bahnbetriebsgefährdung vor, ebenso dem Angeklagten KEEEED, der zur gleichen Zeit Triebwagenschaffner und Führer des verunglückten Straßenbahnzuges war. Das Landgericht hatte die Angeklagten freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der erkennende Senat die Freisprüche aufgehoben und auf einige ungeklärte, für die Entscheidung der Schuläfrage wesentliche Umstände hingewiesen. Die neue Hauptverhandlung vor dem Land- ‚gericht hat zur Verurteilung der beiden Angeklagten im Sinne der Anklage geführt, zugleich aber auch zur genaueren Aufklärung des Unfallhergangs und zu weiteren abschließenden Feststellungen, die insgesamt keinen Schuldspruch rechtfertigen und - auf die Hevisionen der Ange- “lasten--nunmenr zu ihren Freispruch führen.

1. Angeklagter Vo»

a) Wie nunmehr mit Gewißheit feststeht, ließen die überaus ungünstigen Wetterverhältnisse keine "absolut sichere" Beobachtung zu, ob das von Vfpwahrgenommene, einer beleuchteten Straßenbahn ähnliche Fahrzeug der erwartete Gegenzug oder ein anderes Fahrzeug war. Vg: den das Urteil als gewissenhaften Mann von einwandfreier

Dienstführung schildert, hatte jedoch die feste Überzeugung Bi erlangt, dem Gegenzug begegnet zu sein. Die durch Beobachtung. $

vermittelten Eindrücke boten ihm zu Zweifeln keinen Anlaß. Es steht nur fest, daß er den Gegenzug nicht unmittelbar anschaulich als solchen erkannt hat und überhaupt erkennen

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konnte. Bei dem außerordentlich dichten Nebel war er vielmehr -. wie jeder andere Beobachter in ähnlicher Lage -auf einen notwendigerweise weniger deutlichen Eindruck angewiesen.

Mit Recht hat das Landger:cht gemäß dem Revisions-

urteil deshalb geprüft, ob und auf welche andere Weise der Angeklagte VggB bei solcher Sachlage Gewißheit über j x Aie Begegnung erlangen konnte und sich pflichtgemäß ver- j schaffen mußte. Die im freisprechenden Urteil und in der Revisionsentscheidung hierzu erwogenen Möglichkeiten hat es ohne :“echtsirrtum sämtlich als untauglich ausgeschieden bis auf eine: Es sieht ein "gerade noch meßbares" Verschulden Ws darin, daß er sich auf seinen notwendigerweise undeutlichen, wenn auch für gewiß gehaltenen Eindruck verließ und die eingleisige Strecke befuhr, ohne vorher den Zugführer KEEP über essen Ansicht zu befragen. Dann hätte Ve erfahren, wie Cas Landgericht weiter ausführt, daß Bs Beobachtung noch ungewisser war; dadurch wären ihm nach Ansicht des Landgerichts . nunmear Zweifel an ter Richtigkeit der eigenen Wahrnehmung entstanden; dies wiederum würde beide Angeklagte veranlaßt haben, das Zinfahren zu unterlassen, weil ihnen kein leichtsinniges Verhalten im Fahrbetrieb zuzutrauen ist. Das Urteil enthält noch die Feststellung, hätten die rgeklagten die En@haltestelle Köln-Neumarkt angerufen, um u; Gewißheit über den Verbleib des Gegenzuges zu erlangen, j F so wäre die Gefahr entstanden, daß der nächste Zug inner- »] halb der dadurch bedingten längeren Wartezeit auf ihren | Zug von hinten auffuhr. “

b) Nach diesen offensichtlich abschließenden und sorgfältig erwogenen Feststellungen des Landgerichts nn trifft Gen Angexlagten VE: kein Verschulden an dem

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-03-23/1-str-61-54#rd_7

Unfall. War es ihm trotz des ständig betätigten Scheibenwischers und der geringen Entfernung zum Gegengleis': von nur etwa 1 1/2 m-von seinem Kopf im Fahrerstand Aus’ gerechnet -unmöglich, den Gegenzug mit Gewißheit als solchen zu erkennen, so war das dem Schaffner KEEp, der im erleuchteten, geschlossenen Wagen hinter vereisten Scheiben Dienst zu tun hatte, offensichtlich noch weniger "möglich". Die in nunmehr zwei Hauptverhandlungen erschöpfend festgestellten Umstände lassen nicht erkennen. wie KO, selbst wenn er sich ausschließlich der Beobachtung des Gegenzuges wiümete und seine übrigen Pflichten als Zugführer und Schaffner zurückstellte, zur besseren Beobachtung imstande gewesen sein sollte. „ine Rückfrage des Angeklagten WW, dem dies alles bekennt war, konate also von vornherein nur dazu führen, da3 seine eigene Beobachtung als die "verläßlichere", diejenige KÜMEEMBs5 aber, wie nach den Umständen nicht anders zu erwa:ten, als ganz unbestimmt erschien. Hiernach kann es dahinstehen, ob das Landgericht feststellen durfte, daß Ve bei diesem vorauszusehenden Ergebnis einer Rückfrage nicht weitergefahren und dann auch nicht mit dem Gegenzug zusamuengestoßen wäre. Denn dann blieb ihm nach den gesamten Feststellungen nur übrig, am "Poller '" Holzweg" zu halten, äen Verkehr auf eigene Verantwortung einzustellen, den Zug dadurch aber der Gefahr des Auffahrens eines andern Zuges von hinten auszusetzen. Geriet er jedoch, auf sich gestellt, in eine so ausweglose Lage, so liegt es nahe, daß das Wetter dann vorübergehend überhaupt keinen sicheren Ve.kehr auf dieser nicht mit den unentbehrlichen #arn- und Signalanlagen versehenen Teilstrecke erlaubte. Las Urteil legt nicht dar, welche Dienstanoränungen für diesen seltenen Fall bestehen.da es aber die Gefahr des Auffahrens des nach-

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folgenden Zuges hervorhebt, ist davon auszugehen, daß die beiden Angeklagten keine brauchbaren Mittel hatten, um die Strecke gegen einen solchen Zwischenfall ausreichend zu sichern, zumal später auch die Lichter des Gegenzuges festgestelltermaßen erst auf kürzeste Entfernung sichtbar waren. Wird der Verkehr unter so gefährlichen Umständen aufrechterhalten, so erfordert

dies Signaleinrichtungen, die das gefahrlose Befahren eingleisiger Strecken trotzdem noch gestatten. Es fragt sich nur noch, ob der Angeklagte WWW auch alles dies erwägen und die Fahrgäste etwa zum Aussteigen veranlassen mußte, um sie beim Auffahren eines andern Zuges nicht zu gefährden. Dies ist zu verneinen. Haben die bisherigen Verhandlungen res Unglücksfalls mit den Sachverständigen weder einem Gericht noch einem der Be- R teiligten Anla3 zu solchen Überlegungen geboten, so belastet ihr Unterlassen auch den Angeklagten Vo nicht.

Hiernach war ar, da weitere Peststellungen nach der Sachlage ausgeschlossen erscheinen, freizusprechen.

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2. Dasselbe gilt sinngemäß für den Angeklagten KO. Auch er geriet, selbst wenn WWWihn auf die -unvermeidliche - Unbestimmtheit seiner Wahrnehmung hinwies, hinsichtlich der weiteren Maßnahmen ohne sein Verschulden in dieselbe ausweglose Lage. Deshalb kommt es nicht weiter da auf an, daß er nach den Dienstvorschrifien als Zugführer zwar der Vorgesetzte vs war, aber zur Beobachtung der "gleitenden Kreuzungen" nur neben diesem und im Rahmen der gewissenhaften Erfüllung seiner übrigen Dienstobliegenheiten verpflichtet sein konnte.

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3. Wegen der Kostenentscheidung vgl § 467 Abs 1 und 2 StPO. #

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Peetz Mantel Glanzmann Jagusch Heimann-Trosien