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BGH Entscheidung vom 17.03.1954 – 2 StR 369/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR_ 369/54 2515 059 Z

ImNamendes Volkes

In der Strafsache

gegen

den Sparkassenleiter Wilhelm A (EEE zu: CO; geboren arı ip 1910 in Fu,

wegen Untreue

hat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7: Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

dJustizangestellter SEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 17. März 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Kevision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu sieben Monaten Gefängnis und 1 000 DM Geldstrafe verurteilt, jedoch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte war seit 1948 Leiter einer Gemeindesparkasse. Er unterstand dabei der Aufsicht des Kassenvorstandes und durfte insbesondere Kredite ohne Sicherheitsleistung nur mit dessen Genehmigung bewilligen,. Im Sommer 1950 trat der Ziegeleipächter MB ar den Angeklagten wegen eines grösseren Kredites heran. Die Verhandlungen führten zu folgenden Abreden: Der Kunde sollte beim Wiederaufbauministerium einen Kredit von 200 000 Dil beantragen. Vorher sollte er nach Stellung gewisser Sicherheiten einen Zwischenkredit von 100 000 DM erhalten, und zwar in Höhe von 80 000 DM durch die Giro-Zentrale, im übrigen von der Sparkasse. Der Vorstand der Sparkasse war damit einverstanden. Obwohl der Ziegeleibesitzer die Sicherheiten nicht ganz in’der vereinbarten Form stellte, gestattete der Angeklagte schon die Überziehung des Kontos durch Veiimumimp. und zwar bis zum 9. Februar 1951 mit rund 100 000 DM. Eine Kassenprüfung im Januar 1951 ergab, daß der Angeklagte in zahlreichen Fällen Kontoüberziehungen eigenmächtig zugelassen hatte, wodurch die Lage der Sparkasse erheblich angespannt war. Der Vorstand wies den Angeklagten am 9. Februar 1951 in scharfer Form auf die Satzungswidrigkeit seiner Kreditgewährungen hin, verlangte eine sofortige Rückgängigmachung und wies ihn im Falle Ko an, Sie Kreäitverhandlungen mit dem Land zu "forcieren". Der Angeklagte sorgte in allen Fällen für Ausgleich der Konten mit Ausnahme des MB und eines seiner Kunden (ZU). Er gewährte dem Ziegeleibesitzer sogar weitere Kre-

dite, so daß dessen Schuld am 16, April 1951 203.200 DM betrug. Ende Februar 1951 lehnte das Aufbauministerium den Kreditantrag des Ziegeleipächters ab. Dieser beging am 23. März 951 Seltstmord. Die Sparkasse wird in dem Konkursverfahren mit ihren Forderungen ausfallen, soweit diese nicht gesichert sind, voraussichtlich mit i23.000 DM. Das Landgericht finde; die Untreue darin, daß der Angeklagte dem Mo nach dem 9: Yebruar 1951 weiteren Zredit gewährt hat, während es die vornerige hreditgewährung bis zu 100 000 Di nicht für strafbar erachiet, weil insoweit weder ein Schaden noch eine vorsätzliche Pflichtverletzung vorliege.

Tie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts, weil insbesondere der innere Tatbestand der Untreue nicht nachgewiesen sei. Sie ist nur zum Teil begründet.

Die Strafkammer führt hinsichtlich des inneren Tatbestandes folgendes aus: Die Kassenprüfung und die Zurechtweisungen durch den Vorstand hätten dem Angeklagten vor Augen geführt, daß er satzungswidrig gehandelt hatte. Er habe keine Veranlassung zu der Annahme gehabt, daß der Kredit von 200000 Di bewilligt würde; denn er habe nicht mehr als die Tatsache gewusst, daß darüber Verhandlungen schwebten, die sich Monate “ hinzogen. Er habe aus Gesprächen mit dem Ziegeleimeister Han erkannt, daß der Betrieb nicht so arbeitete, wie es in Aussicht gestellt war, und keine ausreichende Sicherheit für die Rückzahlung bot. Er sei fähig genug gewesen zu erkennen, daß das zur Bevorschussung des Kredites nicht aus reichte. Er habe vorsätzlich seine Pflicht verletzt, wenn er trotz dieser eindeutigen Situation nach dem 9. Februar 1951 weiteren Kredit einräumte; dadurch habe er der Sparkasse einen Schaden von etwa 100 000 DM zugefügt.

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Damit begründet die Strafkammer nicht nur die Pflichtwidrigkeit der Kreditgewährung, sondern bejaht auch den inneren Ta'ibestand der Untreue. Der Vorsatz bei § 266 StGB muß sowohl die Pflichtverletzung als auch die Schadenszufügung umfassen. Der Angeklagte hatte sich damit verteidigt, daß er die Aussichten des Kreditantrags für günstig gehalten habe; er sei insbesondere auf Grund der Angaben des Ziegeleipächters überzeugt gewesen, daß dieser den Kredit erhalten und damit sein Konto abdecken würde. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer diese/für e widerlegt gehalten hat. Trotzdem bestehen gegen die Annahme

einer vorsätzlichen Untreue keine Bedenken.

Für die Annahme des Vorsatzes ist allerdings nicht die Feststellung nötig, daß der Angeklagte bei der Kreditgewährung sicher wußte und wolite,daß der Betrag für die äasse verloren ging. Das nimmt die Strafkammer anscheinend nicht an, zumal sie feststellt, daß der Angeklagte von dem Ziegeleipächter keinerlei Vorteile oder Zuwendungen erhalten hat. Für eine Bestrafung genügt aber schon bedingter Vorsatz einer schädigenden Vermögensgefährdung.

Ein "Nachteil" im Sinne des § 266 StGB liegt bereits in einer erheblichen Vermögensgefährdung, wenn das Vermögen dadurch in seinem gegenwärtigen Wert vermindert erscheint (RGSt 53, 1945 73, 65 76, 115; 77, 228; BGH NIW 1953, 856). Dafür reicht nicht die mit jeder kreditgewährung verbundene Möglichkeit des Verlusies aus. Nach dem hier festgestellten Sachverhalt bestand eine solche Gefahr jedoch schon in dem Augenblick, als der Angeklagte dem Ziegeleipächter die Überziehung des Kontos über den gesicherten Betrag von 100 000 DM hinaus gestattete.

Bedingter Vorsatz des Angeklagten lag vor, wenn er diese Gefahr voraussah und billigte (RGSt 76, 115; 77, 228). Es genügte also die reststellung, daß der Angeklagte wußte und billigte, er gewähre pflichtwidrig einen Kredit, dessen Rückzahlung erheblich

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gefähräe; war. Diese Feststellung kann dem Urteil entnommen werden, Denn die scharfe Zurechtweisung im Februar 1951 führte dem Angeklagten die wirtschaftliche Bedeutung seiner Eigenmächtigkeiten vor Augen. Selbst wenn er an die spätere Bewilligung des Darlehens glaubte, war ihm nach den Feststellungen doch klar, dass es sich insoweit nur um eine Hoffnung handelte, die keine ausreichende Sicherheit für die Kreditgewährung bot. Auf Nachfragen hörte er nur, daß der sreditantrag noch bearbeitet werde und weitere Unterlagen nötig seien. Er wußte aus den Erklärungen des Ziegeleimeisters, daß der Betriet trotz der aufgewandten erheblichen Mittel weiterhin unwirtschaftlich arbeitete. Das Landgericht folgert daraus, daß der Angeklagte keine Veranlassung für die Annahme gehabt habe, der Kredit werde bewilligt, und dass er erkannt habe, der Betrieb biete keine hinreichende Sicherheit. Damit hat das uandgericht nicht nur eins Fahrlös sigkeit bejaht, sondern zugleich die Feststellung getroffen, der Angeklagte habe erkannt, daß der Anspruch auf Rückzahlung des ohne jede Sicherheit gewährten kredites nicht unerheblich gefährdet war. Selbst wenn

er glaubte, in Zukunft würde diese Gefährdung durch das Aufbaudarlehen abgewendet, so hat er doch die im Augenblick der Kredithingabe vorhandene Gefährdung, die bereits einen Nachteil für

äie Sparkasse darstellte, gekannt und durch sein Verhalten gebilligt. Damit ist der innere Tatbestand der Untreue ausreichend festgestellt.

Im Strafausspruch muß das Urteil jedoch aufgehoben werden, weil das Landgericht diese Gesichtspunkte bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte der Sparkasse vorsätzlich einen Schaden von 100.000 zugefügt habe. Damit wird sie der Einlassung und der Persönlichkeit des Angeklagten nicht gerecht, der unwiderlegt fest an die spätere Darlehensgewährung und Abdeckung des Kontos geglaubt hat. Seine für die Bestrafung wegen Untreue maßgebliche Schuld liegt

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nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nur darin, dass er vorsätzlich das Vermögen seiner nasse gefährdete. Dadurch ist später allerdings ein von ihm nicht gebilligter und nicht gewollter Verlust von über 100.000.- DM entstanden. Diesen späteren Schaden durfte die Strafkammer zwar bei der Strafzumessung berücksichtigen, doch ist der Umfang der Schuld des Angeklagten geringer, als das Landgericht bisher angenommen hat.

Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt = Menges Hoepner "

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