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BGH Entscheidung vom 16.03.1954 – 5 StR 552/53

5. Strafsenat

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Leitsatz

Eine Stadtgemeinde wird an ihrem Vermögen geschädigt, wenn sie durch Täuschung veranlaßt wird, einen Bewerber in einem bestimmten Amt als Widerrufsbeamten anzustellen und zu besolden, obwohl er seiner beruflichen Vorbildung nach nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Besoldungsgesetz in Verbindung mit staatlichen Verwaltungsvorschriften aufstellt. Befriedigende Leistungen eines solchen Beamten schließen den Vermögensschaden nicht aus.

2294 0°G 70

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz;

Rechtssatz:

StGB § 263

Eine Stadtgemeinde wird an ihrem Vermögen geschädigt, wenn sie durch Täuschung veranlaßt wird, einen Bewerber in einem bestimmten Amt als Widerrufsbeamten anzustellen und zu besolden, obwohl er seiner beruflichen Vorbildung nach nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Besoldungsgesetz in Verbindung mit staatlichen Verwaltungsvorschriften aufstellt. Befriedigende Leistungen eines solchen Beamten schließen den Vermögensschaden nicht aus.

Aktenzeichen: 5 StR 552/53 Urteil des BGH vom 16.März 1954 LG Lübeck

StR 552

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gewerbeoberlehrer Johannes N (mERENED aus IB, geboren an U.CUn ED in Da,

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .ERED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 8.Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

-2-

Gründez

Der Angeklagte ist von der Anklage des Betruges freigesprochen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Der Angeklagte legte Ostern 1932 in Danzig die Reifeprüfung ab, erlernte das Konditorhandwerk, bestand im Jahre 1935 die Gesellenprüfung und arbeitete einige Zeit als Konditorgeselle. Ab Ostern 1937 besuchte er die Hochschule für Lehrerbildung in Danzig. Im Jahre 1939 bestand er die Volksschullehrerprüfung und die Meisterprüfung im Konditorgewerbe. Bis April 1940 war er an der Handwerksund Berufsschule in Danzig als Gewerbelehramtskandidat tätig. Danach wurde er Gewerbelehrer an der Berufsschule in Neumark (Westpr.) und später in Deutsch-Eylau. Mit Wirkung vom 1.4.1941 wurde er als Gewerbeoberlehrer fest angestellt.

Im Jahre 1946 bewarb der Angeklagte sich als Ostvertriebener um die Anstellung als planmäßiger Gewerbeoberlehrer an der Städtischen Gewerbeschule in Lübeck. Er verschwieg dabei, daß er nur als Volksschullehrer ausgebildet worden ist, und erklärte der Wahrheit zuwider, er habe seit April 1936 das Berufspädagogische Institut in Berlin besucht und im April 1939 das Gewerbelehrerexamen als Nahrungsmittelgewerbler bestanden. Auf diese Angaben hin wurde er seit dem 3.9.1946 an der Städtischen Gewerbeschule in Lübeck als Gewerbelehrer beschäftigt und am 1.Mai 1949 als Gewerbeoberlehrer im Beamtenverhältnis auf Widerruf angestellt und in eine freie Gewerbeoberlehrerstelle eingewiesen.

Das Landgericht verneint die Vermögensschädigung nit der Begründung, der Angeklagte habe zufriedenstellende, seinen Gehalt entsprechende Leistungen als Gewerbeoberlehrer erbracht.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

= er.

- 3.

I.

Die Stadt Lübeck, die den Angeklagten am 1.Mai 1949 als Gewerbeoberlehrer anstellte, und der Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein, der die Ernennung bestätigte, legten offenbar den Runderlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 14.8.1942 (abgedruckt bei Gehrt-Sielaff "Die Deutsche Berufsschule!", Verlag Julius Beltz, 1944, S 266) zugrunde. Dieser verlangt ein viersemestriges Studium an einem Berufspädagogischen Institut, das mit der Gewerbelehrerprüfung abschließt. Ihr folgt ein praktisch-pädagogisches Jahr an einer Berufsschule. Ist dieses erfolgreich durchgeführt, so erteilt die Schulaufsichtsbehörde dem Bewerber schriftlich die "Anstellungsfähigkeit" als Gewerbeoberlehrer. Wie das Landgericht feststellt, wäre der Angeklagte in Schleswig-Holstein nicht als Gewerbeoberlehrer angestellt, sondern nur bei Bedarf als nebenamtliche Lehrkraft beschaftigt worden, wenn bekannt gewesen wäre, daß er nur die Vorbildung eines Volksschullehrers hatte. Er erhielt aber die Bezüge eines Gewerbeoberlehrers. Darin besteht der Vermögensschaden der Stadt Lübeck und später des Landes Schleswig-Holstein. Dies ergibt sich aus folgendem;

1.) Das Beamtenverbältnis beschränkt sich nicht auf die Leistung von Arbeit gegen Entgelt. Es ist eigener Art und hat seinen Schwerpunkt in der gegenseitigen Treupflicht. Auf ihr beruht die Verpflichtung des Beamten, sich und seine Arbeitskraft dem öffentlichrechtlichen Dienstherrn zu widmen, und dessen Pflicht, für den Beamten zu sorgen. Um dieser Fürsorge willen werden die Dienstbezüge gewährt. Ihre Höhe richtet sich nach dem verliehenen Ant.

Der Staat kann nun die Übertragung eines öffentlichen Amtes durch Gesetz oder Verwaltungsvorschriften von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, insbesondere/ Berufsausbildung verlangen. Soweit er nicht im

Einzelfull eine Ausnahme zulassen darf und bewußt zuläßt, kann er jeden, der diese Bedingungen nicht erfüllt, als für das Amt nicht geeignet behandeln. Von jener Ausnahme abgesehen, setzt die Berufung in das Amt regelmäßig die vorgeschriebene Ausbildung voraus.

Von dieser hängt im allgemeinen auck die Höhe des Beamtengehaltes ab. Sie richtet sich nach den Besoldungsgesetzen (vgl z.B. § 83 Abs 1 des Bundesbeamtengesetzes v.14.7.1953). Die Besoldungsordnungen knüpfen in der Regel an die berufliche Vorbildung an. Der § 2 des Freußischen Gewerbe- und Handelslehrerbesoldungsgesetzes vom 16.4.1928 (CS S 89) in der Fassung des Kap IV § 1 \r 1 der Verordnung vom 12.9.1931 (GS S 179) tut dies ausdrücklich. Nach ihm stehen die Bezüge der Besoldungsgruppe 3 "den Lehrpersonen mit der Anstellungsfähigkeit als Gewerbe- oder Handelslehrer" zu. Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme seiner §§ 15-19 im Lande Schleswig-Holstein fort, wie sich aus § 20 Nr 2 des Berufsschulgesetzes vom 28.2.1950 (GVBl £ Sch!H S 87) ergibt. Die "Anstellungsfähigkeit als Gewerbelehrer” ist ein fester Begriff. Sie wurde schon früher und wird noch jetzt nach dem erfolgreichen Abschluß der Ausbildung ausdrücklich erteilt (vgl die Erlasse vom 31.7.1922 /FMB1 S 1687 und 19.12.1922 /HMmBl 1923, 5 44/ und § 6 des Runderlasses des RMin.f.Wiss., Erz.u.Volksb. vom 14.8.1942).

Außerdem sind innerhalb jeder öffentlichrechtlichen Besoldungsregelung bestimmte soziale Gesichtspunkte, z.B. das Alter und der Familienstand des Beamten, maßgebend, die mit dem objektiven Wert der Dienste nicht zusammenhängen.

2.) Werden die Bezüge des Beanten allenfalls wirtschaftlich als eine Art Gegenleistung für seine Dienste angesehen. so bemißt ihre Höhe sich nicht nach deren Wert, der sich nur sehr schwer schätzen lie3e, Maßgebend ist vielmehr gleichsam ihr "Preis", der in der Resoldungsordnung festgesetzt ist. Zahlt der Staat oder eı.n anderer öffentlich-

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- 5. \ rechtlicher Dienstherr mehr als diesen geschuldeten "Preis", so ist er ohne Rücksicht auf den objektiven Wert der Dienste an seinem Vermögen geschädigt.

a) Dies wird vor allem dann deutlich, wenn ein Beamter ein höheres Besoldungsdienstalter oder einen anderen Familienstand vortäuscht und dadurch höhere Bezüge ausgezahlt erhält, Der Dienstherr erleidet dann einen Vermögensschaden, selbst wenn der Beamte ebensoviel oder mehr leistet als ein bestimmter anderer Beamter seiner Art, der älter ist und eine größere Familie hat.

b) Das gleiche gilt auch, wenn jemand, wie der Angeklagte, durch Täuschung in ein öffentliches Amt gelangt, ohne seiner Vorbildung nach die bestimmungsgemäßen Voraussetzungen zu erfüllen. Er erhält dann Bezüge, die ihm nicht zustehen, weil er von dem allein maßgeblichen Standpunkt des Staates aus für das Amt nicht tauglich ist, und es kommt nicht darauf an, ob er die mit der Amtsstellung verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt (ähnlich RGSt 64, 33 /36,37/; RG IW 1938,2900).

3.) Das angefochtene Urteil kann daher nicht bestehenbleiben; denn der vom Landgericht vermißte Vermögensschaden liegt vor. Er ergibt sich aus den Feststellungen des Urteils, wenn sie rechtlich richtig gewürdigt werden.

Für den hier vorliegenden Fall einer den Bestimmungen nicht genügenden beruflichen Vorbildung tritt der Senat also im Ergebnis dem Reichsgericht bei. Er braucht nicht zu der - von der Wissenschaft überwiegend abgelehnten - Rechtsprechung Stellung zu nehmen, die einen Vermögensschaden auch aus sittlichen und charakterlichen Mängeln des eingestellten Bewerbers herleitet (vgl RG@St 65,281; 73, 268; 75,8; RG HRR 1939,1491; OGHSt 2,82). Die auf diese Auffassung gestützten Ausführungen der Revisionsbegründung, die der Verteidiger in einem Schriftsatz an den Senat bekämpft, können unerörtert bleiben,

-6 .-

Il.

Das Landgericht verneint auch den Schädigungsvorsatz mit der Begründung, dem Angeklagten könne nicht widerlegt werden, daß er in Westpreußen als Gewerbeoberlehrer fest angestellt gewesen sei, und es könne nicht festgestellt werden, daß er die unrichtigen Angaben über seine Ausbildung gemacht habe, um eine ihm nicht zustehende Besoldung zu erhalten.

Diese Erwägungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls rechtsirrig; denn das Landgericht geht bei ihnen von seiner unrichtigen Rechtsauffassung über die äußeren Voraussetzungen eines Vermögensschadens aus. Für den Vorsatz der Vermögensschädigung kommt es aber nicht darauf an, ob der Angeklagte wegen seiner früheren Tätigkeit glaubte, den Anforderungen des erstrebten Amtes gewachsen zu sein. Es genügt, wenn er wußte, daß die in Schleswig-Holstein geltenden Bestimmungen die Anstellung und Besoldung als Gewerbeoberlehrer von Voraussetzungen abhängig machten, die er nicht erfüllte. Bedingter Vorsatz reicht aus.

Ob der Angeklagte diese Kenntnis hatte, ist dem Inhalt des Urteils nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen. Der Senat kann daher den Schuldspruch nicht selbst fällen, sondern mıß das Urteil mit den Feststellungen aufheben und die Sache an das Landgericht zurückverweisen.

Das Straffreiheitsgesetz vom 31.12.1949 kommt dem Angeklagten nicht zugute; denn er hat die Bezüge aus dem Ant als Gewerbeoberlehrer über den 15.5ept.1949 hinaus entgegengenommen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siener Schmitt Dr.Börker