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BGH Entscheidung vom 16.03.1954 – 5 StR 18/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2294 076

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Helmt J (EREEENEERED aus Ho Kreis Hm, dort geboren an. EB,

wegen fahrlässiger Tötung u.a,

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsh>sfs in der Sitzung vom 16.März 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr .E> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 30.0ktober 1953

samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Reohtsmittels - an das Jugend-

schöffengericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Der Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Straßenverkehrsund Straßenverkehrszulassungsordnung freigesprochen worden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil greift äus sachlichrechtlichen Gründen durch. Bei der Behandlung der Frage der Fahrlässigkeit hat das Landgericht einen unter Umständen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkt nicht erörtert, der sich ihm nach den Urteilsgründen aufdrängen mußte, und der für ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten sprechen könnte.

Insoweit sind folgende Feststellungen der Strafkammer von Erheblichkeit:

"Der Angeklagte mußte an der Einfahrt zur Straße bremsen und halten. ... Die durch die Fahrt bis zum Mittag angespeicherte Druckluft reichte nun dabei unglücklicherweise gerade noch aus, um eine Bremswirkung zu erzielen. Bei Antritt der Fahrt zeigte der Druckluftmanometer auch noch . 3 bis 4 atü an. Infolge seiner mangelhaften Kenntnisse war der Angeklagte der Meinung, daß dies ausreichend sei. Als er weiter und bis zur Unfallstelle fuhr, wußte er nicht, daß die luft durch die letzte Bremsung völlig entwichen und eine Bremswirkung nicht mehr zu erwarten war."

Nach diesen Ausführungen des Urteils mıß - wie die Beschwerdeführerin zutreffend hervorhebt - der Zeiger des Druckluftmanometers notwendig auf "Null" gestanden haben, als der Angeklagte, nachdem er den Wagen gebremst hatte, ihn wieder in Bewegung setzte. Denn die Luft wer nunmehr "völlig entwichen",. Ein Blick auf das Manometer, über dessen

Funktionen sich der Angeklagte nach den Urteilsgründen im klaren war, hätte ihn somit bei der erneuten Anfahrt sowie

auf der Weiterfahrt zum Unfallort unschwer davon überzeugen

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können, daß mit der Fußbremse nicht die geringste Bremswirkung mehr erzielt werden konnte. Diesen Umstand läßt die Strafkammer völlig unberücksichtigt, wenn sie es nur auf den Zeigerstand des Manometers bei Fahrtantritt abstellt.

Der übergangene Gesichtspunkt könnte aber für die kntscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen sein. Denn die Überwachung eines Fahrzeuges auf seine Betriebssicherheit hat nicht nur vor Fahrtantritt, sondern im allgemeinen auch während der Fahrt mit Hilfe der hierfür vorgesehenen technischen Einrichtungen zu erfolgen. Dies gilt insbesondere für die Überprüfung des Luftdruckmanometers,: die in angemessenen Zeitabständen vorgen,mmen werden muß; Da der Angeklagte offenbar die Bedeutung und den Gebrauch des Manometers im wesentlichen kannte, lag auch ihm diese Verpfliohtung grundsätzlich ob, selbst unter Berücksichtigung seiner mangelhaften persönlichen Fähigkeiten. Für die Frage der Fahrlässigkeit wird es dann auf die Länge des Zeitraumes zwischen dem Bremsvorgang und dem Unfall sowie darauf ankommen, ob der Angeklagte in der Zwischenzeit durch das Führen des Fahrzeuges voll in Anspruch genommen war.

Nach alldem mußte das angefochtene Urteil schen wegen des dargelegten sachlichrechtlichen Fehlers ‚aufgehoben werden, so daß es auf die weiteren Beanstandungen der Revision nicht mehr ankam. .

Für die neue Hauptverhandlung sei darauf hingewiesen, . daß unter Umständen auch über den Zustand der Handbremse eingehendere Feststellungen als bisher getroffen werden müssen. Gerade wenn dem Angeklagten - was allerdings selbst bei einem geistig unterdurchschnittlichen Kraftfahrer erstaunlich erscheint - die unterschiedliche und getrennte Wirkung von Fuß- und Handbremse nicht bekannt gewesen sein sollte, hätte er unter Umständen bei einem schon seit längerer Zeit bestehenden, auffälligen Mangel der Handbremse Folgerungen auf die Betriebssicherheit des Fahrzeuges, für

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das er verantwortlich war, ziehen können und müssen.

Die Staatsanwaltschaft ist nicht gehindert, zu der neuen Hauptverhandlung Sachverständige zu laden (entsprechend ihrer Revisionsbegründung).

Gemäß § 108 JGG war die Sache an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker