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BGH Entscheidung vom 11.03.1954 – 4 StR 838/53

4. Strafsenat

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4 StR 838/53 InNanen des Volkes 2282 032

In der Strafsache

gegen

den technischen Angestellten Alfred Se :.: Tamm:

geboren an EB 305 in A (O5 :0r.),

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Engels Bundesrichter Dr.Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesamwalt MB in der Verhandlung,

Staatsanwalt np dei der Verkündung als Vertreter der Bundesamwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EENED ais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

rn

für Recht erkannts

Auf die Revisicn des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12. Oktober 1953 wird die Sache zur äntscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat. Im übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen,

Ven Rechts wegen

erüände:

Der Angeklagte wollte mit seinem Lastkraftwagen von seiner bisherigen Fahrtrichtung abweichen und nach links in eine Seitenstrasse einbiegen. Tntweder hat er das auf seiner rechten Strassenseite ihm entgegenfahrende Kotorrad aus Unachtsamkeit übersehen oder nicht bedacht, dass dieses Fahrzeug durch einen gleichfalls ihm entgegenfahrenden Strassenbahnzug verdeckt werden könne: er fuhr beim Einbiegen auf das Motorrad auf und brachte es zu Fall. Dadurch erlitt dessen Führer Rso schwere Verletzungen, dass er nach einigen Stunden verstarb, während der Sozius-

fahrer mit geringeren Körperschäden davonkar

Wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrläser Körperverletzung und Übertretung der 88 L. 15, 49 stvo. der Angeklagte zu drei lWonaten Gefängnis verurteilt en. Seine Revision greift nur den Strafausspruch an. ie kann insoweit keinen Erfolg haben:

8 244 Abs 5 StPO ist nicht verletzt. Den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, eine Ortsbesichtigung

vorzunehmen, hat das Landgericht abgelehnt, weil die Kammer in der lage sei, den Sachverhalt ohne Ortsternin festzustellen. Damit entsprach es dem Gesetz. Es kam

- entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht darauf: an, ob der Lastkraftwagen auf das Motorrad aufgefahren ist oder umgekehrt; entscheidend war, ob der Angeklagte das Vorfahrtrecht ‚des Rp verletzt hatte, Das konnte das Landgericht auf Grund der Angaben der Zeugen, die den Unfall beobachtet hatten, erforschen.

2. Ein Mitverschulden des Motorradfahrers ist nicht zu ersehen. Rggp AJurfte davon ausgehen, dass

der Angeklagte ihm die Vorfahrt belassen werde, zumal der Beschwerdeführer nach seiner eigenen »inlassung auf der Strassenmitte kurz angehalten hatte. Wenn der Angeklagte irrigerweise annahn, er werde noch über die Fahrbahn des Rep vor diesem hinwegkommen, so geht seine Fehischätzung zu seinen Lasten. Dass Rp den Zusammenstoss noch hätte vermeiden können, als er wahrnahm, der Angeklagte mache ihn

die Vorfahrt streitig, kann den Urteilsfeststellungen

nicht entnommen werden, Dass er mit einer überhöhten Geschwindigkeit sich der Kreuzung genähert habe, behauptet der Angeklagte selbst nicht. Im übrigen hatte RB nach gen Urteilsfeststellungen seine Ge-

schwindigkeit schon herabgesetzt, der Zusammenstoss

geschah "nicht allzu heftig":

3, Es trifft zu, dass das Vorfahren des Angeklagten verkehrstechnisch nicht leicht durchzuführen war. Das entband aber den Angeklagten nicht von der Pflicht, die Vorfahrt dem Motorrad zu lassen.

A. Die Strafzumessungserwägungen sind in ausreichender Weise dargestellt; eine Verletzung des § 267 Abs 3 StPO ist nicht zu ersehen. Diese Bestimmung zwingt im übrigen den Tatrichter nicht, alle bei der Strafzumessung beachteten Gesichtspunkte in der Urteilsbegründung zu erörtern; es muss genügen, wenn er die wesentlichen und entscheidenden mitteilt. Wenn die Revision die Wertung des Verschuldens des Angeklagten als mittelschwer angreift, weil nach ihrer

Auffassung nur ein leichtes Versehen des Beschwerdeführers gegeben sei, so kann sie damit nicht durchdringen; die tatrichterliche Würdigung lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Zurückverweisung war jedoch insoweit geboten, weil das Landgericht nicht die Anwendbarkeit des § 23 StGB in der Weufassung des dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1955 geprüft hat. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass der Tatrichter diese bei Erlass des ÜUrtsils erst seit einigen Tagen gültige Vorschrift übersehen und deshalb in den Urteilsgründen zu einer Strafaussetzung zur Bewährung keine Stellung genommen hat. |

Groß Krumme | Engeis

_ Eülle Dr.Augustin